Gemäß Art. 54 KI-VO müssen Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die ihren Firmensitz außerhalb der EU haben, einen in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten benennen. Dieser überprüft unter anderem die Qualität der technischen Dokumentation und anderer Nachweise und hält diese für nationale und europäische Behörden bereit. Wir verfügen über diese Kompetenz und können für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck den KI-Bevollmächtigten stellen.

Unsere Aufgaben als KI-Bevollmächtigter

  • Prüfung der Qualität und Vollständigkeit der technischen Dokumentation nach Art. 53 KI-VO
  • Bereithaltung erforderlicher Nachweise für nationale und europäische Marktaufsichtsbehörden
  • Ansprechpartner in der EU für Behördenanfragen zum bereitgestellten KI-Modell
  • Zusammenarbeit mit Behörden auf begründete Anfrage, einschließlich Bereitstellung von Informationen und Dokumentation
  • Weiterleitung behördlicher Anfragen an den Anbieter außerhalb der EU und Koordination der Antworten

Für wen relevant? 

Die Pflicht betrifft Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI, z. B. große Sprachmodelle) ohne Niederlassung in der EU, die ihr Modell auf dem EU-Markt bereitstellen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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