Welche Produkte betrifft der CRA und was sind Standard-, wichtige und kritische Produkte?
Der Cyber Resilience Act (CRA) bzw. Cyberresilienz-Verordnung „gilt für auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen, deren bestimmungsgemäßer Zweck oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung eine direkte oder indirekte logische oder physische Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt.“ (Art. 2 Abs. 1 CRA)
Mit dem Ausdruck „Produkt mit digitalen Elementen“ meint die Verordnung „ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden“ (Art. 3 Nr. 1 CRA). In Art. 3 CRA werden weitere Begriffe bestimmt, u. a. was unter Software, Hardware, Komponente, logischer, physischer oder indirekter Verbindung, Endpunkt oder Schwachstelle zu verstehen ist.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) fasst die Kriterien für betroffene Produkte wie folgt zusammen:
- „verwendet digitale Elemente oder ist ein Softwareprodukt
- wird ab Ende 2027 neu auf den EU-Markt gebracht
- fällt unter keinen der Ausnahmesektoren (Medizinprodukte, Fahrzeuge, In-vitro-Diagnostika, zivile Luftfahrt, Schiffsausrüstung) oder ist ein Produkt im Kontext der nationalen Sicherheit
- ist keine kostenfreie Open-Source-Software ohne Gewinnerzielungsabsicht
- ist kein Ersatzteil für ein Bestandsprodukt“
Die Cyberresilienz-Verordnung kategorisiert Produkte mit digitalen Elementen auch danach, ob sie „wichtig“ oder „kritisch“ sind, d. h. mit Blick auf die Cybersicherheit sensibler als ein Standardprodukt:
- Standardprodukte sind alle Produkte, die nicht ausdrücklich in Anhang III (wichtige Produkte) oder Anhang IV (kritische Produkte) erfasst sind. Das BSI nennt als Beispiele u. a. Smartphones, Saugroboter, AirTags oder Software.
- wichtige Produkte mit digitalen Elementen gemäß Art. 7 CRA und Anhang III, dazu zählen in Klasse I z. B. Identitätsmanagementsysteme, Passwort-Manager, Netzmanagementsysteme, Router, Mikroprozessoren, intelligente Türschlösser, Babyüberwachungsanlagen und am Körper tragbare Produkte (Wareables, bspw. zur Gesundheitsüberwachung) und in Klasse II Hypervisoren, Container-Runtime-Systeme, Firewalls, Intrusion-Detection-Systeme, Intrusion-Prevention-Systeme, manipulationssichere Mikroprozessoren und -controller
- kritische Produkte mit digitalen Elementen gemäß Art. 8 CRA und Anhang IV, dazu zählen Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen, Smart-Meter-Gateways (SMGW) in intelligenten Messsystemen sowie Chipkarten
Der CRA gilt auch für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, wenn sie Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt in Verkehr bringen wollen.