FAQ zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie
Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022, genannt NIS-2-Richtlinie, Cybersicherheitsanforderungen für Organisationen, die wesentliche Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben, festgelegt.
Zur nationalen Umsetzung in Deutschland wurde das „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz“ (NIS2UmsuCG) entwickelt, das am 6. Dezember 2025 als „Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ (NIS-2-Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten ist. Durch das „Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ wurde das BSI-Gesetz (BSIG) erheblich überarbeitet und heißt nun „Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen“.
Das BSIG bestimmt zwei Kategorien von Einrichtungen: „besonders wichtige Einrichtungen“ und „wichtige Einrichtungen“. Die Zuordnung wird nach Einrichtungsart und Unternehmensgröße getroffen, wobei Betreiber kritischer Anlagen im bisherigen Sinne immer „besonders wichtige Einrichtungen“ sind, für die weitere Anforderungen gelten. Die eigene Einrichtung muss im Hinblick auf ihren Status als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung bestimmt werden.
Auf Basis des NIS-2-Umsetzungsgesetzes finden Sie auf dieser Seite Antworten auf Fragen, welche Organisationen vom Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung bzw. den dadurch angepassten Gesetzen betroffen sind und welche Anforderungen in Bezug auf Informations- bzw. IT-Sicherheit diese erfüllen müssen. Die Darstellung beschränkt sich auf Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung resp. Änderungen am vorherigen „Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“, im Folgenden BSIG-alt genannt.
Einschlägigkeit/Geltungsbereich
Anforderungen aus dem NIS-2-Umsetzungsgesetz
Ihre Ansprechpartner
Das Team der Informationssicherheit steht Ihnen mit Fachexpertise und jahrelanger Erfahrung gerne zur Seite. Bei juristischen Fragestellungen zu den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie können Sie sich auch direkt an unser Compliance-Team wenden. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Thomas Wennemann
Prokurist | Leiter Informationssicherheit
E-Mail: twennemann@re-move-this.datenschutz-nord.de
Telefon: +49 421 69 66 32-346
datenschutz nord GmbH, Bremen
Dominik Bleckmann, Volljurist
Prokurist | Leiter Compliance
E-Mail: dbleckmann@re-move-this.datenschutz-nord.de
Telefon: +49 421 69 66 32-349
datenschutz nord GmbH, Bremen
Markus Schönmann, Volljurist
Leiter Compliance | Senior Berater Datenschutz
E-Mail: mschoenmann@re-move-this.datenschutz-sued.de
Telefon: +49 931 30 49 76-24
datenschutz süd GmbH, Würzburg
Falls sich Ihre Anfrage auf eine Organisation außerhalb Deutschlands bezieht, helfen Ihnen diese Kontakte weiter.
Peter Suhren, Volljurist
Geschäftsführer
E-Mail: psuhren@re-move-this.first-privacy.com
Telefon: +49 421 69 66 32-822
FIRST PRIVACY GmbH, Bremen
Cihan Parlar, LL.M. (Tilburg)
Geschäftsführer
E-Mail: cparlar@re-move-this.first-privacy.com
Telefon: +31 20 211 71 16
FIRST PRIVACY B.V., Amsterdam
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