FAQ zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022, genannt NIS-2-Richtlinie, Cybersicherheitsanforderungen für Organisationen, die wesentliche Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben, festgelegt. 

Zur nationalen Umsetzung in Deutschland wurde das „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz“ (NIS2UmsuCG) entwickelt, das am 6. Dezember 2025 als „Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ (NIS-2-Umsetzungsgesetz) in Kraft getreten ist. Durch das „Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“ wurde das BSI-Gesetz (BSIG) erheblich überarbeitet und heißt nun „Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen“.

Das BSIG bestimmt zwei Kategorien von Einrichtungen: „besonders wichtige Einrichtungen“ und „wichtige Einrichtungen“. Die Zuordnung wird nach Einrichtungsart und Unternehmensgröße getroffen, wobei Betreiber kritischer Anlagen im bisherigen Sinne immer „besonders wichtige Einrichtungen“ sind, für die weitere Anforderungen gelten. Die eigene Einrichtung muss im Hinblick auf ihren Status als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung bestimmt werden.

Auf Basis des NIS-2-Umsetzungsgesetzes finden Sie auf dieser Seite Antworten auf Fragen, welche Organisationen vom Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung bzw. den dadurch angepassten Gesetzen betroffen sind und welche Anforderungen in Bezug auf Informations- bzw. IT-Sicherheit diese erfüllen müssen. Die Darstellung beschränkt sich auf Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung resp. Änderungen am vorherigen „Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“, im Folgenden BSIG-alt genannt.

Einschlägigkeit/Geltungsbereich

Anforderungen aus dem NIS-2-Umsetzungsgesetz

Ihre Ansprechpartner

Das Team der Informationssicherheit steht Ihnen mit Fachexpertise und jahrelanger Erfahrung gerne zur Seite. Bei juristischen Fragestellungen zu den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie können Sie sich auch direkt an unser Compliance-Team wenden. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Thomas Wennemann

Thomas Wennemann

Prokurist | Leiter Informationssicherheit

E-Mail: twennemann@re-move-this.datenschutz-nord.de

Telefon: +49 421 69 66 32-346

datenschutz nord GmbH, Bremen

Dominik Bleckmann

Dominik Bleckmann, Volljurist

Prokurist | Leiter Compliance

E-Mail: dbleckmann@re-move-this.datenschutz-nord.de

Telefon: +49 421 69 66 32-349

datenschutz nord GmbH, Bremen

Markus Schönmann

Markus Schönmann, Volljurist

Leiter Compliance | Senior Berater Datenschutz

E-Mail: mschoenmann@re-move-this.datenschutz-sued.de

Telefon: +49 931 30 49 76-24

datenschutz süd GmbH, Würzburg

Falls sich Ihre Anfrage auf eine Organisation außerhalb Deutschlands bezieht, helfen Ihnen diese Kontakte weiter.

Peter Suhren

Peter Suhren, Volljurist

Geschäftsführer

E-Mail: psuhren@re-move-this.first-privacy.com

Telefon: +49 421 69 66 32-822

FIRST PRIVACY GmbH, Bremen

Cihan Parlar

Cihan Parlar, LL.M. (Tilburg)

Geschäftsführer

E-Mail: cparlar@re-move-this.first-privacy.com

Telefon: +31 20 211 71 16

FIRST PRIVACY B.V., Amsterdam

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