Süßigkeiten, Getränke, Zigaretten: Warenautomaten gehören längst zum alltäglichen Leben. An Bahnhöfen, Parkplätzen und belebten Wegen stehen sie rund um die Uhr bereit, oft ohne jede Personalaufsicht. Was viele Betreiber dabei beschäftigt: Ihre Automaten werden immer häufiger Ziel von Vandalismus und Sachbeschädigung. Der naheliegende Gedanke? Eine Videokamera zur Abschreckung. Wann eine solche Videoüberwachung zulässig ist, mit dieser Frage beschäftigte sich u. a. auch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) in ihrem Tätigkeitsbericht 2025 (S. 67 ff.).
Ausgangslage: Vandalismus trifft Warenautomaten
Die Aufsichtsbehörde beschreibt im Tätigkeitsbericht den folgenden Fall: Die anfragende Person betreibt zwei Snack- und Getränkeautomaten an einem regionalen Bahnhof auf einem Grünstreifen entlang eines gut frequentierten Weges. Unbekannte hatten durch Vandalismus erheblichen Schaden angerichtet; so wurde versucht, die Scheiben mit einem Gullideckel einzuschlagen, und auch Manipulationen am Kompressorgehäuse hinter dem Automaten wurden festgestellt.
Der Betreiber hatte bereits technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen: Türkontakt- und Vibrationssensoren waren verbaut worden. Nun wollte er zusätzlich eine Videokamera installieren, die ausschließlich den unmittelbaren Nahbereich vor den Automaten erfasst und die darin befindlichen Personen.
Auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) berichtet in seinem Tätigkeitsbericht 2024 (S. 55 f.) ebenfalls von mehreren Beratungsanfragen zur Videoüberwachung in personallosen Automaten- und Nahversorgungsläden, bei denen die berechtigten Interessen der Betreiber gleich lagen, wie in dem oben beschriebenen Sachverhalt – ein Thema, das offenbar bundesweit an Relevanz gewinnt.
Wann ist Videoüberwachung grundsätzlich zulässig?
Jede Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, unabhängig davon, wo die Kamera angebracht ist. Zusätzlich berührt sie auch das Recht am eigenen Bild und ist deshalb nur zulässig, wenn sie durch eine gesetzliche Regelung erlaubt ist und die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, so der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen in seinen FAQ zur Videoüberwachung.
Für nicht-öffentliche Stellen kommt als Rechtsgrundlage einzig Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO infrage. Danach ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen. Die DSGVO selbst enthält keine spezifischen Regelungen zur Videoüberwachung; es gelten die allgemeinen Grundsätze, konkretisiert bspw. durch die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen sowie die Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte.
Die Prüfung der Interessenabwägung bleibt dabei stets eine Frage des Einzelfalls.
Die Interessenabwägung im Fall der Videoüberwachung von Warenautomaten
Die SDTB kam in dem eingangs beschriebenen Fall zu dem Ergebnis, dass gegen eine Videoüberwachung des Nahbereichs vor den Automaten grundsätzlich keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen. Die Begründung kann dabei für vergleichbare Konstellationen herangezogen werden.
Berechtigtes Interesse des Betreibers: Der Eigentumsschutz sowie die Abschreckung potenzieller Täter stellen ebenso ein legitimes berechtigtes Interesse des Betreibers nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar, wie die Beweissicherung nach den Vorfällen, so auch die o. g. Orientierungshilfe der DSK (S. 8). Entscheidend ist, dass dieses Interesse nicht abstrakt bleibt. Sowohl die SDTB als auch das BayLDA heben übereinstimmend in ihren Tätigkeitsberichten das Vorliegen einer konkreten, belegbaren Gefährdungslage hervor, die über ein allgemeines Lebens- oder Geschäftsrisiko hinausgeht. In dem eingangs beschriebenen Fall war diese Voraussetzung aufgrund der mehrfachen Vorfälle von Vandalismus in der Vergangenheit und dem daraus resultierenden Sachschaden gegeben. Der EDPB stellt in seinen Leitlinien 3/2019 (S. 10) klar, dass die Gefahr tatsächlich existieren und gegenwärtig sein muss; ein rein subjektives Sicherheitsgefühl genügt nicht.
Erforderlichkeit: Die Videoüberwachung muss zur Zweckerreichung geeignet sein und es dürfen keine gleich geeigneten, aber milderen Maßnahmen existieren. Hierbei ist nicht nur die Frage danach zu stellen, ob eine Videoüberwachung insgesamt erforderlich ist, sondern auch, in welchem Umfang. Dies betrifft insbesondere die Frage nach den Erfassungsbereichen, den Überwachungszeiten und der Speicherdauer.
Besonders relevant für die Interessenabwägung ist in dem beschriebenen Sachverhalt die räumliche Begrenzung der Videoüberwachung. Erfasst werden sollte lediglich eine Fläche von zwei Metern Breite und einem Meter Tiefe unmittelbar vor den Automaten. Bereiche jenseits dieser Zone, also der Weg, auf dem Passantinnen und Passanten vorbeigehen, wurden durch Ausblendung von der Erfassung ausgenommen. Wer sich dem Automaten bewusst nähert, tut dies freiwillig. Wer lediglich vorbeiläuft, wird nicht erfasst. Damit werden ausschließlich die Bereiche aufgenommen, in denen tatsächlich eine erhöhte Gefahrenlage besteht, und keine weiteren darüber hinaus. Die Sächsische Datenschutzbeauftragte sah damit den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO gewahrt.
Das BayLDA fügt in seinem Tätigkeitsbericht (S. 55) hinzu, dass die Videoüberwachung zeitlich auf die Zeiträume einzugrenzen sei, in denen tatsächlich eine erhöhte Gefahrenlage besteht, bspw. an den Wochenenden oder nachts. Außerdem wäre dann, wenn eine Dokumentation zu Beweiszwecken genutzt werden soll, allein eine Aufzeichnung und nicht zugleich eine Live-Überwachung ausreichend.
Der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt, dass Aufzeichnungen nicht länger gespeichert werden, als es der Zweck erfordert. Aufnahmen, auf denen keine Auffälligkeiten erkennbar sind, müssen zeitnah gelöscht werden. Alle diesem Beitrag zugrundeliegenden Quellen empfehlen eine Speicherdauer von maximal 72 Stunden. Soll Material an Ermittlungsbehörden weitergegeben werden, kann eine längere Aufbewahrung bei Erforderlichkeit zulässig sein.
Angemessenheit: Im Ergebnis erachteten sowohl die SDTB also auch das BayLDA die ihnen vorliegenden Fälle unter Berücksichtigung der genannten Punkte als zulässig, da die Eingriffstiefe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen als gering eingestuft wurde.
Informationspflichten: Das Hinweisschild als Pflichtprogramm
Eine datenschutzkonforme Videoüberwachung ist nur mit transparenter Information der betroffenen Personen möglich. Art. 13 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Datenerhebung über wesentliche Informationen zu unterrichten. Für die Praxis empfiehlt sich hier ein gut sichtbares Hinweisschild, welches in Augenhöhe am Automaten so angebracht wird, dass der Betroffene es vor Betreten des überwachten Raums zur Kenntnis nehmen kann und das die Mindestangaben zur verantwortlichen Stelle, zum Verarbeitungszweck, zur Speicherdauer sowie einen Hinweis darauf enthält, wo vollständige Informationen (z. B. auf einer Webseite) abgerufen werden können. Im beschriebenen Fall hatte der Betreiber bereits zugesagt, entsprechende Hinweisschilder anzubringen, was die Datenschutzbeauftragte ausdrücklich positiv vermerkte.
Fazit: Ja zur Kamera, aber mit Augenmaß
Die Videoüberwachung eines Warenautomaten kann datenschutzrechtlich zulässig sein. Ob sie es im konkreten Fall tatsächlich ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten und einer sorgfältigen Einzelfallprüfung ab.
Wer Videoüberwachung mit Augenmaß einsetzt, auf den unmittelbaren Nahbereich beschränkt und die Informationspflichten ernst nimmt, macht einen großen Schritt auf datenschutzrechtlich sicheren Boden.
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