Eine Straße mit vielen parkenden Autos auf beiden Seiten und Alleebäumen.

Scan-Cars in Deutschland

Seit dem 1. Juli 2026 gilt in Deutschland erstmals eine bundeseinheitliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz von sog. „Scan-Cars“ zur automatisierten Parkraumkontrolle. Der neu eingefügte § 63g des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) schafft eine rechtliche Grundlage und gibt aus datenschutzrechtlicher Sicht konkrete Anforderungen vor. 

Scan-Cars sind Fahrzeuge, die mit Kameras und Software zur automatischen Kennzeichenerkennung ausgestattet sind. Im Vorbeifahren erfassen sie Nummernschilder geparkter Fahrzeuge und gleichen diese in Echtzeit mit Datenbanken ab – etwa mit digital hinterlegten Parkscheinen, Bewohnerparkausweisen oder Handytickets.

In Ländern wie den Niederlanden und Frankreich sind Scan-Cars seit Jahren im Regelbetrieb. Deutschland hinkte lange hinterher – vor allem mangels gesetzlicher Grundlage (wir berichteten). In Baden-Württemberg wurden die Scan-Fahrzeuge bereits im Rahmen eines Pilotprojektes von März 2025 bis Mitte des Jahres 2026 in verschiedenen Städten getestet. Auch Hamburg hat inzwischen zwei Testgebiete für die digitale Parkraumkontrolle. In Bremen werden Scan-Cars aktuell ebenfalls als Möglichkeit diskutiert, um das Ordnungsamt zu entlasten.

Was regelt § 63g StVG?

§ 63g Abs. 2 StVG ermöglich nun in dieser Variante den zuständigen Behörden eine Kontrolle der Parkberechtigungen. Konkret heißt es im Gesetzestext: 

„[…] im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen (Videokontrolle) folgende Daten zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung automatisiert erheben, übermitteln und speichern:

1. Bilder des Fahrzeuges, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,

2. den Standort des Fahrzeugs,

3. das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.“

In einer zweiten Variante können über § 63g Abs. 3 StVG Behörden auch nun regelwidrige Parkverstöße wie bspw. Parken im Halteverbot mit Scan-Cars erfassen. In dieser Variante werden dann dieselben Daten wie in § 63g Abs. 2 StVG verarbeitet, allerdings muss hier der Verstoß hinreichend festgestellt sein, damit diese Daten gespeichert und weiterverarbeitet werden dürfen. 

Für beide Varianten gibt der Gesetzgeber auch konkrete Vorgaben zu etwaigen Löschfristen und den weiteren Umgang mit den erhobenen Daten vor. Zudem macht § 63g Abs. 5 StVG Angaben zu etwaigen Transparenzpflichten für den Einsatz von Scan-Cars. 

Des Weiteren regelt der Gesetzgeber über § 63g Abs. 4 StVG eine Protokollierung und entsprechende Protokollzwecke. 

Fazit

Der Gesetzgeber ermöglicht nun vielen Kommunen eine effiziente Parkraumkontrolle und schützt gleichzeitig die Rechte unbeteiligter Fahrzeughalter durch klare Lösch- und Speicherfristen. 

Es bleibt allerdings abzuwarten, wie die praktische Umsetzung ausgestaltet werden wird und bspw. Fehlerquoten (Verschmutzung/Verdeckung/Reflexion von Kennzeichen) minimiert werden und wie diese Vorgaben in der Praxis kontrolliert werden. 



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