Ab dem 12. September 2026 gilt der Data Act (zu Deutsch: Datenverordnung) nunmehr seit einem Jahr. Nach dem die Aufregung zu dieser weitreichenden europäischen Verordnung im vergangenen Sommer relativ groß war, ist es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden.
Mittlerweile ist auch das notwendige deutsche Durchführungsgesetz in diesem Sommer in Kraft getreten, das vor allem in Deutschland die komplexen Zuständigkeiten der unterschiedlichen Behörden wie auch einige Verfahrensvorschriften und die Bußgeldvorschriften regelt (mehr hierzu). Der Streit über die jeweiligen Zuständigkeiten in der Aufsicht wurde damit beigelegt.
Was kommt nun auf Hersteller zu?
Für die Hersteller entsprechender Produkte bzw. verbundener Dienste greifen nun ab dem 12. September 2026 unmittelbar und sofort die Pflichten, die aber nur neue Geräte/Dienste betreffen
„Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste werden so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten – standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind.“ (Art. 3 Abs. 1 Data Act)
Diese Pflichten (Access by Design) sind zwar seit geraumer Zeit bekannt, dürften die Hersteller aber dennoch vor große (technische) Herausforderungen stellen, da sich diese auch auf das Produktdesign und die Technik auswirken. Hier werden sich in der Praxis noch marktgerechte Modelle und Standards entwickeln müssen, die den Export bzw. die Bereitstellung dieser Daten betreffen.
Aber unter Umständen rollt in diesen Tagen eine neue Welle an Anfragen auf diese Unternehmen zu, wenn die Nutzer, allen voran aber auch Privatpersonen von diesem Anspruch bei den neu auf dem Markt erschienen Geräten (IoT Produkten) Gebrauch machen möchten. Welchen wirklichen Mehrwert diese „Daten“ und Meta-Daten für die Nutzer bieten, sei dahingestellt.
Bislang waren es primär die sog. Datennutzungsverträge zwischen dem Dateninhaber (in der Regel der Hersteller) und dem Nutzer (zumeist Kunde) nach Art. 4 Abs. 13 Data Act, die neben diversen anderen Verträgen oder den AGB zu prüfen bzw. abzuschließen waren und für viel Arbeit bei den Unternehmen sorgten. Je nach Marktposition setzt sich hier die eine oder andere Seite durch. Ansprüche von Privatpersonen dürften hingegen bisher kaum aufgetreten sein.
Obwohl der Data Act nun seit rund einem Jahr gilt, sind aber noch nicht alle Regelungen aus dieser Verordnung anzuwenden. Neben der stufenweisen Umsetzung bis September 2027 sieht beispielsweise auch die Vorschrift zu den äußerst praxisrelevanten „Wechselentgelten“ beim Anbieterwechsel (Cloud-Anbieter) derzeit einen abweichenden Zeitraum vor. Denn die grundsätzliche Pflicht zur Abschaffung dieser Entgelte greift auch erst ab dem 12. Januar 2027:
„Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben.“ (Art. 29 Abs. 1 Data Act).
Komplexität des Rechts und Reformvorhaben
Der Data Act reiht sich ein in diverse Verordnungen wie der DSGVO oder auch dem bevorstehenden Cyber Resilience Act (CRA), die den Umgang mit personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten sowie der IT-Sicherheit dieser Anwendungen regeln und hohe Anforderungen begründen. Hier empfiehlt sich immer die Gesamtschau in der Beratung.
Inwiefern sich im Rahmen des digitalen Omnibus-Verfahrens in naher Zukunft noch größere Änderungen am derzeitigen Data Act ergeben, wird die Zeit zeigen. Der erste Entwurf der EU-Kommission beinhaltet diverse, tiefgehende Eingriffe in den Data Act: Unter anderem sollen neue Kapitel für öffentliche Stellen geschaffen werden – insgesamt sollten hiermit mehrere Rechtsakte in einem neuen „zentralen Datengesetz“ zusammengeführt werden. Das käme einer Revolution gleich, wenn aus bislang drei EU-Verordnungen ein einziges „Regelwerk“ geschaffen wird.
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