Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat mit Urteil vom 30.06.2026 entschieden, dass beim Auskunftsbegehren für das eigene Kind das Einvernehmen aller Sorgeberechtigten erforderlich ist, wenn sie nicht nur vorübergehend getrennt leben (Az.: 42 K 41/45). In diesem Beitrag wird das Urteil zusammengefasst und ein Überblick über andere Meinungen der deutschen Landesdatenschutzbeauftragten und Datenschutzaufsichtsbehörden zum gemeinsamen Sorgerecht im datenschutzrechtlichen Kontext gegeben.
Worum ging es im Verfahren?
Ein Mann wollte von einer Kita die Auskunft über die Entwicklungsdokumentationen seines minderjährigen Sohnes erhalten. Der Vater stellte einen entsprechenden Antrag gemäß Art. 15 DSGVO für seinen Sohn. Da ein gemeinsames Sorgerecht mit der getrennt lebenden Mutter des Kindes bestand und diese dem Antrag nicht zugestimmt hatte, lehnte die Kita den Antrag ab. Daraufhin beschwerte sich der Vater bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI). Diese konnte einen Rechtsverstoß der Kita nicht zweifelsfrei feststellen. Es sei familienrechtlich zu klären, ob dem Kläger das Sorgerecht hinsichtlich Angelegenheiten der Kindestageseinrichtungen zustehe.
Schließlich verklagte der Vater die BlnBDI und beantragte, erneut über seine Beschwerde über die Kita zu entscheiden. Die BlnBDI hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidung des VG Berlin
Die Klage des Vaters wurde abgewiesen. Richtigerweise sei die BlnBDI davon ausgegangen, dass bei einem Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO, der für eine andere Person geltend gemacht wird, eine rechtswirksame Vertretungsmacht erforderlich sei.
Die BlnBDI habe auf den einschlägigen § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen. Aus diesem ergibt sich, dass bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Sorgeberechtigten ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich ist, wenn es um Entscheidungen in Angelegenheiten geht, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Eine solche erhebliche Bedeutung sei bei der Betreuung und frühkindlichen Bildung in einer Kita anzunehmen (vgl. Rn. 18 des Urteils und die dort angegebene Literatur). Eine Entwicklungsdokumentation bestehe aus Bildungs- und Entwicklungsschritten des Kindes und könne so die Bildungsentwicklung abbilden. Anhand dieser Entwicklungsdokumentation könnten die Eltern einvernehmlich Entscheidungen über den Bildungsweg treffen.
Meinungen der Aufsichtsbehörden
Neben der BlnBDI haben sich auch die folgenden Landesdatenschutzbeauftragten und Datenschutzaufsichtsbehörden zur Geltendmachung von Rechten von Kindern durch die Sorgeberechtigten geäußert:
- Das Katholische Datenschutzzentrum Bayern (KDSZ Bayern) sagt zum Auskunftsbegehren, ob das eigene Kind eine bestimmte Einrichtung besucht: Bestehen in der Einrichtung Zweifel am gemeinsamen Sorgerecht, so seien neben der sorgfältigen Prüfung des Auskunftsersuchens nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben oft auch familienrechtliche Besonderheiten zu beachten (vgl. Tätigkeitsbericht 2025, Nr. 4.1.6).
- Die Kirchliche Datenschutzaufsicht der ostdeutschen Bistümer und des Katholischen Militärbischofs (KDSA Ost) empfiehlt eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nur an Sorgeberechtigte (vgl. Tätigkeitsbericht 2024, Nr. 5.1.2).
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz sagt, bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Sorgeberechtigten sei die Berechtigung vorher zu klären. Im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts bei nicht getrennt lebenden Sorgeberechtigten sei der Antrag eines Sorgeberechtigten hingegen ausreichend, da anzunehmen sei, dass die Antragstellung gemäß §§ 1626 ff. BGB einvernehmlich und in gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts erfolge, solange keine Anhaltspunkte für Meinungsverschiedenheiten gemäß § 1628 BGB bestünden (vgl. Tätigkeitsbericht 2023, Nr. 9.2).
- Nach dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg ist grundsätzlich die Einwilligung der bzw. aller Sorgeberechtigten bei Fotos von Kindern auf Veranstaltungen erforderlich (vgl. Tätigkeitsbericht 2018, Nr. 1.5).
- Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) sagt zu Social-Media-Veröffentlichungen von Fotos: Ob beim gemeinsamen Sorgerecht die Einwilligung aller Sorgeberechtigten erforderlich ist, sei zivilrechtlich und nicht von Datenschutzaufsichtsbehörden zu klären (vgl. Tätigkeitsbericht 2024, Nr. 2.2.1).
- Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Bremen vertritt die Auffassung, dass bei einem gemeinsamen Sorgerecht nach §§ 1626, 1629 BGB beide Elternteile in die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet einwilligen müssen soll (vgl. Tätigkeitsbericht 2025, Nr. 12.2). Es ist unklar, ob das lediglich für nicht nur vorübergehend getrennt lebende oder auch für nicht getrenntlebende Sorgeberechtigte gelten soll.
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz ist jedenfalls bei Fotoveröffentlichungen auch bei nicht getrennt lebenden Sorgeberechtigten der Auffassung, dass die Zustimmung aller Sorgeberechtigten erforderlich ist (vgl. Informationen des LfDI RLP zum Recht am eigenen Bild).
Sowohl die BlnBDI als auch einige der genannten Landesdatenschutzbeauftragten und Datenschutzaufsichtsbehörden erwähnen, dass bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gemäß Art. 15 DSGVO oder bei Einwilligungen zu Fotos von Sorgeberechtigten für ihre Kinder das Sorgerecht familienrechtlich zu prüfen sein kann. Dies kann Verantwortliche in der Praxis vor Herausforderungen stellen, da die Ausgestaltung des Sorgerechts dem Verantwortlichen oft nicht bekannt sein dürfte. Am rechtssichersten für Verantwortliche ist es somit nur, wenn die Einwilligung aller Sorgeberechtigten vorgelegt wird.
Fazit
Das Urteil des VG Berlin stuft ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO als derart gewichtig ein, dass bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Sorgeberechtigten ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich ist, was sich aus § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Für die Praxis bedeutet das, dass Verantwortliche nur bei dem Wissen um gegenseitiges Einvernehmen aller Sorgeberechtigten Auskunft erteilen dürfen, wenn sie Kenntnis darüber haben, dass die Sorgeberechtigten nicht nur vorübergehend getrennt leben. Ob die Pflicht auch besteht, wenn die Verantwortlichen nur Zweifel hinsichtlich des Getrenntlebens haben, ist ungewiss. Die Klärung des Sorgerechts ist eine familienrechtliche und keine datenschutzrechtliche Frage. Wie bei Fotoveröffentlichungen der Kinder ist es jedoch auch bei Auskunftsansprüchen für Kinder am rechtssichersten, wenn immer die Einwilligung aller Sorgeberechtigten gefordert wird.
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