Blick auf eine Grabstätte mit Blumen und Kreuz.

Videoüberwachung auf Friedhöfen

Bereits vor vielen Jahren berichteten wir über eine Videoüberwachung, die von der Witwe des Altkanzlers Helmut Kohl an dessen Grab in Speyer zur Verhinderung von Vandalismus veranlasst wurde. Während die Stadt Speyer die umstrittene Kamera 2022 (nach über fünf Jahren) abgebaut hat, beschäftigt das Filmen von Grabstätten die Datenschutzaufsichtsbehörden nach wie vor. So berichtet bspw. der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) in seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 (S. 104 ff.) von einer Wildkamera, die ein Angehöriger eines Verstorbenen auf einem Friedhofsgelände – versteckt in einem Strauch – installiert hatte, um damit Videoaufnahmen anzufertigen. Dabei erfasste die Kamera nicht nur das betreffende Grab, sondern noch weitere umliegende Gräber und Wegbereiche. Zudem wurden bei Bewegungen, die von der Kamera registriert wurden, auch Tonaufnahmen innerhalb des Erfassungsbereiches erstellt.

Interessenabwägung

Der TLfDI nahm eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor. Mangels vorliegender Einwilligungen der gefilmten und abgehörten Personen prüfte er in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Legitimation des Kameraeinsatzes herangezogen werden könne.

  1. Bestehende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
    Der Betreiber der Wildkamera – als Verantwortlicher (im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO) – brachte vor, dass es am Grab seines Angehörigen wiederholt zu Beschädigungen und Entwendungen gekommen sei. Die Kamera solle zur Aufklärung entsprechender Vorfälle dienen. Dies kann grundsätzlich als berechtigtes Interesse qualifiziert werden, wobei der TLfDI allerdings nicht ausführte, ob tatsächlich Nachweise für die geschilderten Vorkommnisse vorgelegt wurden.
  2. Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen
    Im Hinblick auf die vorausgesetzte Erforderlichkeit der vorgenommenen Datenverarbeitung, prüfte der TLfDI alternative mildere Mittel. Er kam an dieser Stelle zu dem Ergebnis, dass der Umfang der Bildaufzeichnung das erforderliche Maß überschritten habe. Unter anderem seien Bereiche neben dem relevanten Grab, die kein Überwachungsgegenstand waren, nicht ausgeblendet, geschwärzt oder verpixelt worden. Ferner habe der Betreiber auch die Erfassungszeiten der Kamera nicht eingeschränkt. Bezüglich der Anfertigung von Tonaufnahmen wurde betont, dass diese erst gar nicht geeignet seien, um das vom Betreiber verfolgte Interesse an der Aufklärung von Vorfällen zu verwirklichen und somit auch nicht erforderlich.
  3. Überwiegende entgegenstehende Interessen der betroffenen Personen
    Unabhängig davon, dass bereits keine Erforderlichkeit der Datenverarbeitung erkannt wurde, äußerte sich der TLfDI noch zu den entgegenstehenden Interessen der betroffenen Personen: Der Besuch eines Friedhofs betreffe den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Die dort stattfindenden Handlungen und Äußerungen seien der Intim- und Privatsphäre zuzuordnen und besonders vertraulich. „Besucher müssen nicht damit rechnen, heimlich gefilmt oder belauscht zu werden.“ Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Interessen der Besucher entgegen der Datenverarbeitung gegenüber den Interessen des Betreibers am Einsatz der Wildkamera deutlich überwiegen.

Konsequenzen des Datenschutzverstoßes

Aufgrund des in der Prüfung festgestellten Datenschutzverstoßes verhängte der TLfDI eine Geldbuße in nicht genannter Höhe gegen den Betreiber der Kamera. Zu einem Strafverfahren aufgrund der unbefugten Anfertigung von Tonaufnahmen (gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kam es nur nicht, weil der Strafantrag zu spät gestellt wurde. Zu weiteren Maßnahmen kam es wegen des Abbaus der Kamera – noch vor dem Bußgeldverfahren – nicht mehr.

Fazit

Der Fall zeigt erneut, dass datenschutzrechtliche Sanktionen auch gegen Privatpersonen möglich sind. Die sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greift nur bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Bei einem Friedhof handelt es sich jedoch um einen öffentlich zugänglichen Bereich (kein Privatgrundstück) und darüber hinaus um einen sensiblen Bereich, bei dem die Ausnahme nicht greift. 

Beim Einsatz von Videoüberwachung zum Schutz vor Vandalismus an Grabstätten sind die hohen Anforderungen aus den geltenden Datenschutzgesetzen vorab zu prüfen, um die Zulässigkeit eines Kameraeinsatzes bewerten zu können. Keinesfalls sollte diese einfach heimlich am Grab versteckt werden, ohne die möglichen Konsequenzen zu überdenken.



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