Die große Urlaubsphase im Sommer ist allmählich vorbei – die datenschutzrechtlichen Fragen hingegen bleiben. Es ist also ein guter Zeitpunkt für ein neuen Artikel der Reihe „Datenschutz im Urlaub“ (siehe auch hier und hier).
Neben den bereits in vergangenen Blogbeiträgen beschriebenen Themen wie ein „App-Zwang“ im spanischen Hotel-Resort oder zur Buchung des Restaurants oder des Fitnessraums gab es in diesem Sommer eine ganz neue Erfahrung: Der Verleih der Handtücher für den Pool war nur im vom Hotel vorgesehenen Spa-Bereich durch Zahlung einer Kaution möglich. Hierzu muss der Gast jedoch an einem bereitgestellten Tablet-PC seine Daten wie den Namen, die Zimmernummer sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse eingeben. So viele Infos sind kaum erforderlich und kollidieren mit dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO.
An diese E-Mail-Adresse wurden dann direkt die Bestätigung der AGB sowie die Bedingungen zur Ausgabe der Handtücher geschickt. Doch damit nicht genug, denn es folgten in den nächsten Tagen auch weitere kurze Mails mit Hinweisen auf aktuelle, kostenpflichtige Angebote im Spa, wie z. B. die vergünstigte Massage am Abreisetag.
Doch gerade diese Hinweise auf weitere, kommerzielle Dienste im Spa stellen eine Werbung dar, für die es grundsätzlich einer vorherigen, informierten und freiwillig erklärten Zustimmung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a Art. 7 DSGVO bedarf. Inwiefern in dieser Situation überhaupt Platz für die Freiwilligkeit dieser Zustimmung besteht, denn irgendwie möchte man ja auch diese Handtücher für die Liegen am Pool nutzen (und sich keine im Geschäft in der Stadt kaufen müssen), kann sicherlich diskutiert werden.
Eine Koppelung der Vorgänge (Verträge) im Sinne von Art. 7 Abs. 4 DSGVO liegt hier nahe. Die Schriftgröße war auch recht klein und sowieso war alles in englischer Sprache, was Zweifel an der Verständlichkeit und Transparenz aufkommen lässt. Andererseits hätte es auch der Angabe der Sprache bedurft, um hier die Datenschutzhinweise in der Sprache der Gäste bereitzuhalten.
Auf die Diskussion, welche Checkbox nun „freiwillig“ und welcher Button verpflichtend sei, lies sich der Autor angesichts der warmen Sonne dann doch nicht ein. Auch die Ausnahme aus § 7 Abs. 3 UWG, die unter Umständen die Werbung ohne Einwilligung erlaubt, wird hier nicht greifen, da diese Spa-Dienstleistungen („exklusive 60min Ganzkörpermassage“) keine vergleichbaren Produkte oder Dienstleistung zum kostenlosen Verleih von Handtüchern darstellen. Handtuch ist eben nicht gleich Handtuch bzw. Laken auf der Massageliege.
Und diese Werbemails enthielten keinen Link zum „Austragen“ oder zum Werbe-Widerspruch – wie auch keinen Link zur Datenschutzerklärung, in welcher über Zweck und Dauer der Verarbeitung gemäß Art. 13 DSGVO zu informieren ist.
Positiv zu erwähnen bleibt, dass nach Rückgabe der Handtücher und an den darauffolgenden Tagen keine weiteren „Werbemails“ mehr folgten.
Ob doch noch etwaige Mails des Hotelbetreibers zur neuen Urlaubssaison hierrüber verschickt werden, lässt sich nicht absehen, da die E-Mail-Adresse auch beim Check-in im Hotel abgegeben werden musste, sodass diese Kontaktdaten mutmaßlich auch weiterhin für Marketingzwecke intern verarbeitet werden. Fast kaum mehr der Rede wert ist die längst übliche Zufriedenheitsbefragung, die ca. zwei bis drei Tage nach Urlaubsrückkehr mit einem Link zu einem entsprechenden Befragungssystem und Hinweis auf die Möglichkeit der Veröffentlichung dieser Bewertung zugesandt worden ist.
Also alles beim Alten: Auch der namhafte Reiseveranstalter stellt seine App bereit für die Ablage der Reiseunterlagen sowie alle Infos zum Hotel oder zu den Flügen. Die Infos zum Bustransfer und Updates hierzu gibt es ebenfalls exklusiv in der App, die somit vorab installiert und aktiv genutzt werden muss. Selbstverständlich verschickt diese App regelmäßig Benachrichtigungen an das Smartphone. Diese Nachrichten umfassen Infos zum Hotel, aber auch zu neuen Reisen oder „Specials“ für den kommenden Urlaub – denn bekanntlich ist nach dem Urlaub vor dem Urlaub.
Der nächste Bericht wird sicherlich im kommenden Jahr folgen!
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