Am 9. Juni 2026 hat das Landgericht Berlin I nun – nach einem Zwischenstopp beim Europäischen Gerichtshof – ein Bußgeld in Höhe von 900.000 Euro gegen die Deutsche Wohnen SE verhängt (Az.: 526 OWi LG 1/20). Ursprünglich hatte die Berliner Datenschutzbehörde 14,5 Millionen Euro gefordert.
Der Fall
Ausgangspunkt ist eine Vor-Ort-Kontrolle der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) im Jahr 2017. Die Behörde stellte fest, dass die Deutsche Wohnen SE personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern in einem Archivsystem speicherte, das schlicht keine Löschfunktion vorsah. Trotz der Beanstandung 2017 hatte das Unternehmen den Zustand bis zu einer zweiten Kontrolle im März 2019 nicht behoben.
Der Bußgeldbescheid der Berliner Behörde
Im Oktober 2019 verhängte die BlnBDI gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro (wir berichteten). Zum damaligen Zeitpunkt war es das höchste DSGVO-Bußgeld einer deutschen Aufsichtsbehörde.
Das Verfahrenshindernis: LG Berlin stellt ein (2021)
Das Landgericht Berlin I stellte das Verfahren mit Beschluss im Februar 2021 ein. Das Gericht sah ein Verfahrenshindernis: Die Behörde hatte den Bußgeldbescheid unmittelbar gegen die Deutsche Wohnen SE als juristische Person gerichtet, ohne eine konkret verantwortliche natürliche Person – etwa ein Vorstandsmitglied – zu benennen.
Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 2023)
Die BlnBDI legte sofortige Beschwerde ein. Das Kammergericht Berlin, das damit im Berufungsverfahren befasst wurde, legte dem EuGH mehrere Rechtsfragen vor (wir berichteten hier und hier). Am 5. Dezember 2023 erging das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil in der Sache Deutsche Wohnen (C-807/21). Der Gerichtshof stellte zwei für die Praxis weichenstellende Grundsätze klar:
Unmittelbare Unternehmenshaftung: Art. 83 DSGVO ermöglicht es, Bußgelder direkt gegen Unternehmen zu verhängen, ohne dass zuvor eine Ordnungswidrigkeit einer identifizierten natürlichen Person als Unternehmensvertreter festgestellt worden sein muss.
Verschuldenserfordernis: Ein Bußgeld setzt dennoch voraus, dass das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Eine verschuldensunabhängige Haftung lehnte der EuGH ab.
Im Anschluss hob das Kammergericht den Einstellungsbeschluss des LG Berlin auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Das „neue“ Urteil des LG Berlin I (2026)
Die nun in anderer personeller Besetzung tagende Kammer führte eine mehrtägige Hauptverhandlung durch. Das Ergebnis: Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Deutsche Wohnen SE nicht die erforderlichen Änderungen in ihren IT-Systemen vorgenommen hatte, um die fristgemäße Löschung personenbezogener Daten ehemaliger Mieterinnen und Mieter sicherzustellen. Der Kammervorsitzende betonte in der mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich, dass von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen sei. Dies wird unter anderem damit begründet, dass es zumutbar und möglich gewesen sei, die Daten zu schützen und der Datensparsamkeit gerecht zu werden, durch rechtzeitige Löschung. Nach Aussage der Pressestellte habe die Kammer mildernd gewürdigt, dass die Deutsche Wohnen SE externe Beratung in Anspruch genommen habe, um die konzerneigenen IT-Systeme auf die nach In-Kraft-Treten der DSGVO geltenden Vorschriften umzustellen. Die Verstöße seien vorwiegend in der Einführungsphase der DSGVO aufgetreten, weshalb das Bußgeld wesentlich niedriger anzusetzen sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl Deutsche Wohnen SE als auch die BlnBDI können das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen.
Fazit
Das Verfahren Deutsche Wohnen SE zeigt, wie komplex die Durchsetzung von DSGVO-Bußgeldern im deutschen Rechtssystem und wie weit der Weg von einem Bußgeldbescheid bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sein kann. Gerichte sind an die Bewertung der Aufsichtsbehörden nicht gebunden und können Kooperationsbereitschaft, eingeleitete Abhilfemaßnahmen sowie weitere besondere Umstände eigenständig gewichten.
Für die Praxis bleibt die wichtigste Erkenntnis aus dem Sachverhalt selbst: Löschkonzepte müssen technisch implementiert sein. Ein Archivsystem, das keine Löschung personenbezogener Daten erlaubt, begründet einen strukturellen Verstoß gegen die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung – unabhängig davon, ob die Daten tatsächlich missbräuchlich verwendet wurden.
Dass das Bußgeld am Ende auf 900.000 Euro reduziert wurde, ändert nichts daran, dass der Verstoß als vorsätzlich bewertet wurde – ein Umstand, der bei künftigen Verfahren als Präzedenz dienen kann.
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