Person, die sich zu Hause eine elektronische Fußfessel anlegt; dies steht für Hausarrest, gerichtliche Überwachung und eingeschränkte Freiheit

Elektronische Aufenthaltsüberwachung bei häuslicher Gewalt: Spanisches Modell jetzt auch in Schleswig-Holstein

Mit dem Gesetz zum besseren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt und bei Nachstellungen durch den Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und weitere Änderungen des Landesverwaltungsgesetzes vom 26. März 2025 (in Kraft seit 15. April 2025 und hier abrufbar) hat der Schleswig-Holsteinische Landtag die elektronische Aufenthaltsüberwachung im sogenannten spanischen Modell in § 201c LVwG SH verankert. Damit kann die Fußfessel erstmals auch in Hochrisikofällen häuslicher Gewalt und bei vergleichbaren Stalking-Konstellationen angeordnet werden. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) war im Gesetzgebungsverfahren beteiligt und berichtet im 44. Tätigkeitsbericht 2026 (Tz. 4.2.3) über die erreichten Verbesserungen.

Was war geschehen?

Schleswig-Holstein zählt zu den inzwischen acht Bundesländern, die eine elektronische Aufenthaltsüberwachung bei häuslicher Gewalt in ihre Landespolizeigesetze aufgenommen haben. Die Verortung im Landesverwaltungsgesetz (LVwG) macht die Maßnahme zur polizeilichen Gefahrenabwehr und unterscheidet sie damit von der parallel im Bundesgewaltschutzgesetz vorbereiteten zivilrechtlichen Lösung (vgl. BMJ-Gesetzgebungsverfahren).

Im Kern gibt § 201c LVwG SH der Polizei die Befugnis, Gefährder zum Tragen einer GPS-Fußfessel zu verpflichten. Auf freiwilliger Basis kann auch die zu schützende Person ein Ortungsgerät erhalten. In der Überwachungsstelle werden die Aufenthaltsdaten beider Geräte abgeglichen, sodass die betroffene Person eine Warnung erhalten kann, wenn der Gefährder sich nähert. Eine ausführliche dogmatische Aufschlüsselung der neuen Norm findet sich bei Frank Grantz in der Zeitschrift „Die Polizei“.

Was hat das ULD im Gesetzgebungsverfahren erreicht?

Die Stellungnahme des ULD führte zu drei wesentlichen Verbesserungen, die im Gesetzgebungsverfahren übernommen wurden:

  1. Höhere Eingriffsschwelle: Die Schwelle für Maßnahmen wurde auf „bestimmte Tatsachen für die Annahme einer Gefahr“ angehoben. Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht aus.
  2. Datenschutzrechtliche Einordnung der Zustimmung: Auf Hinweis des ULD wurde ergänzt, dass für die Zustimmung der zu schützenden Person zum Tragen des Ortungsgeräts dieselben Transparenzanforderungen und Widerrufsmöglichkeiten gelten, wie für eine Einwilligung nach Art. 7 DSGVO. Die Zustimmung ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar. Damit wird die zivilrechtlich oft schwierige Konstruktion einer „echten“ datenschutzrechtlichen Einwilligung in einer Schutzsituation pragmatisch gelöst.
  3. Asymmetrische Zweckbindung: Eine Weiterverarbeitung der mit dem Gerät erlangten Standortdaten zur Verfolgung anderer Straftaten ist nur für die Standortdaten der gefährdenden Person zulässig, nicht für die Standortdaten der zu schützenden Person. Damit wird der Schutzzweck konsequent umgesetzt und der „chilling effect“ auf das Schutzangebot minimiert.

In Summe zeigen diese drei Punkte, dass das Schutzangebot für die zu schützende Person nicht zum datenschutzrechtlichen Einfallstor wird. Gerade die freiwillige Mitwirkung der Schutzberechtigten steht und fällt damit, dass ihre Daten ausschließlich dem konkreten Schutzzweck dienen.

Datenschutzrechtliche Einordnung

Die Maßnahme ist ein klassischer Fall, in dem Datenschutz und Schutz vor häuslicher Gewalt in dieselbe Richtung wirken: Eine wirksame Schutzmaßnahme braucht das Vertrauen der zu schützenden Person und ist davon abhängig, dass Standortdaten nicht für unverwandte Zwecke nachgenutzt werden. Die im Gesetz angelegte asymmetrische Zweckbindung ist deshalb keine technische Spitzfindigkeit, sondern eine Voraussetzung für die Akzeptanz des Angebots.

Für Verantwortliche im klinischen, sozialen oder beratenden Umfeld ergibt sich daraus ein praktischer Hinweis: Standortdaten aus einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung dürfen nicht ungeprüft in Akten oder Berichte einfließen. Da die elektronische Aufenthaltsüberwachung in den Polizeigesetzen der Länder geregelt ist, hängt der genaue Anforderungsrahmen vom jeweiligen Landesrecht ab. Soweit Daten aus dem Schutzsystem mit Daten aus der eigenen Beratungstätigkeit zusammenkommen, sind neben der DSGVO die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze sowie ggf. weitere bereichsspezifische Regelungen einschlägig.

Ausblick: Bundesweite Regelung im Anmarsch

Parallel zur landesrechtlichen Lösung hat das Bundesjustizministerium im August 2025 einen Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vorgelegt. Die geplante Regelung im Gewaltschutzgesetz soll Familiengerichten ermöglichen, in Hochrisikofällen eine Fußfessel anzuordnen. Damit entsteht ein Nebeneinander von polizeirechtlicher und zivilrechtlicher Schutzmaßnahme, das in der Praxis sauber abgegrenzt werden muss. Eine kompakte juristische Einordnung des Bundesentwurfs und seines Verhältnisses zu den landesrechtlichen Regelungen liefert Dr. Christian Rath auf LTO.

Auf Landesebene steht zudem eine weitere Ausweitung des § 201c LVwG zur Beratung an. Das im September 2025 vorgelegte Sicherheitspaket der Landesregierung sieht vor, die elektronische Aufenthaltsüberwachung künftig auch zum Schutz von Personengruppen einzusetzen, die nur anhand bestimmter Kriterien bestimmbar sind. Damit wäre eine Anordnung beispielsweise zur Verhinderung weiterer Gewalt und Tötungsdelikte möglich. Dieses Vorhaben ist jedoch noch nicht beschlossen.

Fazit

Schleswig-Holstein hat 2025 ein Schutzinstrument eingeführt, das in Spanien nachweislich Wirkung zeigt. Das ULD hat im Gesetzgebungsverfahren wesentliche datenschutzrechtliche Sicherungen erreicht, insbesondere die asymmetrische Zweckbindung. Für Beratungsstellen, Polizei, Justiz und beteiligte Klinikbereiche ist das Verfahren in der jetzigen Form datenschutzrechtlich tragfähig, vorausgesetzt, die Schutzlogik wird in der Praxis konsequent eingehalten. Die anstehende bundesgesetzliche Regelung im Gewaltschutzgesetz und die geplante Ausweitung im Landesrecht werden das Bild im Laufe des Jahres weiter komplettieren.
 



Keine Kommentare


« Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag »