Das Landgericht (LG) Köln hat Ende November 2025 dazu geurteilt (Urteil vom 13.11.2025 – 30 O 146/25), ob eine Arbeitgeberin die Gehaltsdaten des eingestellten Beschäftigten an die Personalvermittlerin übermitteln darf. Diese wollte das Gehalt des vermittelten Beschäftigten von der Arbeitgeberin erfahren, um danach ihr Honorar zu berechnen. Obwohl der Beschäftigte der Weitergabe seiner Gehaltsdaten widersprach, verurteilte das LG Köln die Arbeitgeberin zur Auskunft dieser Angaben.
Im Folgenden wird das Urteil mit seinen datenschutzrechtlichen Aspekten erläutert.
Worum es im Detail ging
Die Beklagte (Arbeitgeberin) schloss mit der Klägerin (Personalvermittlerin) einen Personalvermittlungsvertrag.
Im Personalvermittlungsvertrag wurde geregelt, dass alle Angaben vertraulich behandelt werden. Für die Vermittlung wurde ein Vermittlungshonorar vereinbart, dass im Falle des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen der vermittelten Person und der Beklagten „25% vom zukünftigen Bruttojahreseinkommen des Bewerbers unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Boni sowie sonstige Zahlungen zzgl. der gesetzl. MwSt.“ betragen sollte. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens wurden pauschal 10.000 Euro zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert.
Aufgrund dieses Vertrages wurde die Klägerin tätig und erhielt auf ihrem Portal eine Bewerbung. Der Bewerber teilte der Klägerin u. a. seine Gehaltsvorstellungen und seinen Wunsch nach einem Dienstwagen mit. Die Beklagte stellte den Bewerber ein. Da der Bewerber der Mitteilung seines Gehalts an die Klägerin widersprochen hatte, teilte die Beklagte der Klägerin nicht die oben erwähnten Gehaltsdaten mit. Die Klägerin erhielt lediglich eine Teilzahlung.
Daraufhin klagte die Personalvermittlerin im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft der Gehaltsdaten und Auszahlung.
Entscheidung des LG Köln
Die Mitteilung der Gehaltsdaten wurde zwischen den Parteien im Personalvermittlungsvertrag vereinbart, sodass sich die Beklagte hieran halten muss. Dabei stützt das Gericht die Datenübermittlung auf das berechtigte Interesse der Klägerin gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, um ihr Honorar berechnen zu können.
Dabei wird auch auf den erklärten Widerspruch des Beschäftigten eingegangen. Ein solcher Widerspruch ist bei Übermittlungen, die wie hier auf dem berechtigten Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruhen, gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO möglich. Der Beschäftigte wünsche grundsätzlich keine Weitergabe seiner Gehaltsdaten und teile diese Information höchstens mit „seinem engsten Freund“. Ein weitergehendes Interesse hat er nicht angegeben. Die Befürchtung, sein Gehalt könne veröffentlicht werden, hat er verneint.
Laut dem LG Köln ist der Widerspruch erfolglos. Der Beschäftigte hat der Klägerin bei seiner Bewerbung seine Gehaltsvorstellung und den Wunsch eines Dienstwagens mitgeteilt. Zudem sei ein Vermittlerhonorar branchenüblich. Die Klägerin hat sich vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet, die auch über die Beendigung des Vermittlungsvertragsverhältnisses hinausgeht. Anhaltspunkte für eine Veröffentlichung durch die Klägerin lägen nicht vor. Ferner wurde die Löschung der Daten nach der Honorarberechnung zugesagt.
Die Einwände der Beklagten, die Klägerin hätte ein anderes Honorarmodell mit ihr vereinbaren können und es habe bereits eine ausreichende Bezahlung ihrer überschaubaren Dienste stattgefunden, waren erfolglos. Denn die Beklagte habe sich gerade vertraglich zur Zahlung des Vermittlungshonorar verpflichtet. Das LG Köln zieht vergleichend auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 10.03.2022 – III ZR 51/21) heran, wonach eine Honorarabrede, die sich am Bruttojahresgehalt des vermittelten Arbeitnehmers orientiert, in der Arbeitsvermittlungsbranche branchenüblich sei.
Die Beklagte wurde zur Herausgabe der Gehaltsdaten an die Klägerin verurteilt.
Ergänzende Anmerkungen
Das Gericht hat den Widerspruch entsprechend Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO gewürdigt. Danach ist ein Widerspruch erfolglos, wenn der Verantwortliche zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die Klägerin war keine Auftragsverarbeiterin der Beklagten. Somit waren beide Parteien Verantwortliche. Rechtsgrundlage sowohl für die Übermittlung der Gehaltsdaten an die Klägerin als auch für die anschließende Verarbeitung durch diese (Berechnung des Honorars) war Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse).
Vorliegend überwogen die zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Übermittlung aus den vom Gericht erwähnten Gründen.
Fazit
Die Gehaltsdaten sind der Personalvermittlerin mitzuteilen. Bei Verarbeitungen, die auf dem berechtigten Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruhen, steht der betroffenen Person zwar ein Widerspruchsrecht zu. Der Fall verdeutlicht jedoch, dass nicht jeder Widerspruch eine Verarbeitung verhindern kann. Wenn der Verantwortliche gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO überwiegende zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, ist die Verarbeitung dennoch möglich und datenschutzkonform.
Ob die Interessen des Verantwortlichen oder der betroffenen Person höher zu gewichten sind, ist bei einem Widerspruch immer zu prüfen.
WB
Ich verstehe nicht, warum der Kläger bzw. das Gericht die Übermittlung der Gehaltsdaten nicht als Teil der geschlossenen Personalvermittlungsvertrages ansieht. Man käme zwar zum gleichen Ergebnis, aber ist es nicht offensichtlich, dass die erforderlichen Angaben zur Ermittlung einer vertraglich geschuldeten Zahlung unter Art. 6 Abs. 1 lit. b fallen?
Anonym
Hallo WB,
für Art. 6 Abs. 1 lit. b müsste die betroffene Person (hier also der Bewerber) Vertragspartei sein. Der Personalvermittlungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Personalvermittlerin funktioniert deshalb nicht als Rechtsgrundlage.
Chaos Computer Club
Moin anonym,
das hast Du gut erklärt.
Angenehmes Leben Euch