Bei der Reform des Bürgergeldes zum 01.07.2026 wurden neben der Umbenennung in Grundsicherung und vielen weiteren Änderungen, auch die Auskunftspflichten von Vermietern gegenüber den Jobcentern reformiert.
Während bisher keine eigene Rechtsgrundlage für ein Auskunftsrecht des Jobcenters gegenüber den Vermietern bestand, wurde nun eine konkrete Regelung in § 60 Absatz 6 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) geschaffen. Danach sind Vermieter verpflichtet, dem zuständigen Träger der Grundsicherung auf Verlangen Informationen zur Verfügung zu stellen, „insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten“. Die Reform möchten wir zum Anlass nehmen, eine Übersicht zu dem Thema Auskunftspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter zu geben.
Das Jobcenter kann ein erhebliches Interesse haben, zur Ermittlung der Ansprüche der Antragsteller Informationen von Vermietern zu verlangen, z. B. Angaben zur Wohnfläche, um den Bedarf für die Unterkunft gemäß § 22 SGB II richtig zu ermitteln. Grundsätzlich durfte schon vor der Gesetzesänderung Auskunft vom Vermieter durch das Jobcenter verlangt werden. Jetzt sind die Vermieter jedoch verpflichtet, Nachweise und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Wann kann das Jobcenter vom Vermieter Auskunft verlangen?
Die Neueinführung des § 60 Abs. 6 SGB II bedeutet weniger, dass das Jobcenter künftig ohne Weiteres Auskünfte von Vermietern verlangen darf. Die Auskunftspflichten bestehen von vornherein nur dann, wenn die Erhebung der Daten zur Durchführung der Aufgaben nach den SGB II-Vorschriften erforderlich ist, § 60 Abs. 6 S. 1 SGB II i. V. m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Das bedeutet, dass Jobcenter das Verlangen nach der Auskunft mit den Anforderungen des SGB II konkret begründen und entsprechend dokumentieren müssen. Es braucht stets eine konkrete Norm im SGB II, die die Anforderung der Daten erforderlich macht. Die Erforderlichkeit ist i. d. R. dann gegeben, wenn die Sozialdaten für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Antragstellers erheblich sein können.
Muss ich vorher gefragt oder informiert werden, bevor das Jobcenter direkt von meinem Vermieter Auskunft verlangen darf?
Dem Betroffenen sollte zunächst die Möglichkeit gegeben werden, alle Nachweise selbst zur Verfügung zu stellen. Eine Anfrage beim Vermieter sollte erst gestellt werden, wenn der Mieter keine Angaben macht oder Unterlagen vorlegt oder erst verspätet reagiert – ggf. auch nach Erinnerung. Bei dieser Vorgehensweise gilt der sog. Grundsatz der Direkterhebung beim Betroffenen, § 67a Abs. 2, S. 1 SGB X, vgl. auch Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Nach § 67a Abs. 2 Nr. 2 lit. a, alt. 1 SGB X ist die Erhebung von Sozialdaten ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei Dritten nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt – also die neu geschaffene Regelung des § 60 Abs. 6 SGB II. Die Idee dahinter ist der Schutz der informationellen Selbstbestimmung: Die betroffene Person soll wissen, wer was und wann erfährt und zunächst selbst entscheiden können, welche Daten an den Leistungsträger übermittelt werden. Der Mieter hat durch seine Mitwirkung bei der Bearbeitung seines Antrages auf Grundsicherung damit auch in der Hand, ob es überhaupt notwendig ist, dass der Vermieter direkt kontaktiert werden muss. Die Datenerhebung direkt beim Vermieter ist nur ausnahmsweise zulässig.
Wenden sich Jobcenter vorschnell und ohne Einhaltung des Grundsatzes der Direkterhebung an den Vermieter, würde dem Vermieter dagegen unrechtmäßig offengelegt werden, dass ein Mieter Grundsicherung bezieht oder beantragt hat. Dies könnte erhebliche Konsequenzen für die Mieter haben. Der unrechtmäßige Umgang von Jobcentern mit Daten wurde von den Datenschutzaufsichtsbehörden in der Vergangenheit bereits häufig gerügt (vgl. als Beispiel die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA Brandenburg), Tätigkeitsbericht 2024, S. 59). Im Übrigen gelten die Hinweise aus diesem Blogbeitrag zu den Informationspflichten bei Auskünften von Banken gegenüber dem Jobcenter bei Auskunftsverlangen bei Vermietern entsprechend.
Ist es zulässig, dass der Vermieter durch das Jobcenter erfährt, dass ich Grundsicherung beziehe?
Ja, wenn zuvor der Grundsatz der Direkterhebung – wie oben dargestellt – eingehalten wird. Wenn das Jobcenter sich an den Vermieter wendet, wird zwangsläufig offengelegt, dass der Mieter Grundsicherung bezieht. Die öffentlichen Leistungsträger sind an das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und an die Datenschutzgesetze gebunden. Der Bezug von Arbeitslosengeld oder Grundsicherung (früher Bürgergeld) ist ein Sozialdatum. Seine Offenbarung durch das Jobcenter an Dritte (z. B. den Vermieter des Antragstellers oder des Leistungsempfängers) ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 87/09 R). Diese Offenbarungsbefugnis ist nun seit Anfang Juli 2026 in § 60 Abs. 6 SGB II geregelt.
Was muss der Vermieter beauskunften?
Vermieter sind verpflichtet, dem Jobcenter alle erforderlichen Informationen über die Vermietung bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters erforderlich sind, z. B. für die Berechnung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Auskunft zu erteilen ist daher insbesondere über die Höhe der Miete, Nebenkosten, sonstige Entgelte, Beginn des Mietvertrages, die Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen und über sonstige Abrechnungsmodalitäten. Die Auskunftspflicht besteht sowohl bei Privatwohnungen als auch bei Gewerberaummieten. Wichtig: Dem Jobcenter sollten nur die konkret angefragten Daten bereitgestellt werden, anstatt pauschal alle Informationen zum Mietverhältnis.
Ist es wirklich zulässig, dass das Jobcenter fragen darf, wie viele Personen in einer Wohnung wohnen?
Das neue SGB II sieht dies ausdrücklich vor. Die Anzahl der Personen, die mit dem Antragsteller zusammenwohnen, kann für die Berechnung der Grundsicherung relevant sein. Einkommen und Vermögen von Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft in einer Wohnung bilden, können im Rahmen der Berechnung der Grundsicherung zu Kürzungen des Regelsatzes führen (§ 9 Abs. 2 ff. SGB II). Unzulässig ist es, dass der Vermieter dem Jobcenter die Namen oder gar die Kontaktdaten der anderen Personen nennt. § 60 Abs. 6 SGB II beschränkt die Auskunftspflicht ausdrücklich auf die „Anzahl der die Unterkunft Nutzenden“. Erfährt das Jobcenter über die Auskunft des Vermieters von Personen im gemeinsamen Haushalt, die bei der Antragstellung verschwiegen wurden, könnte dies zu weiteren Nachprüfungen sowie ggf. rückwirkenden Kürzungen führen.
Auch § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X enthält keine pauschale Erlaubnis für das Jobcenter, ohne vorherige Anhörung des Antragsstellers den Vermieter nach dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu befragen (Sozialgericht (SG) Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2005, Az.: S 35 AS 343/05 ER). Wenn das Jobcenter die Datenschutzgesetze verletzt, haben die Betroffenen das Recht, sich an die Datenschutzaufsicht des eigenen Bundeslandes zu wenden. Da viele Landesdatenschutzbehörden mit einer hohen Anzahl an Anfragen überlastet sind, könnte es kurzfristig gegenüber dem Jobcenter helfen, Auszüge aus den Tätigkeitsberichten der Aufsichtsbehörden vorzulegen, in denen diese sich zu den Anforderungen an das Verhalten der Jobcenter äußerten. Nach passenden Stellen kann sehr gut auf der Website datenschutzarchiv.org recherchiert werden. Berücksichtigt werden sollte insbesondere bei älteren Tätigkeitsberichten, dass sich die Rechtslage seit der Veröffentlichung geändert haben könnte.
Wie muss der Vermieter die Auskunft erteilen?
Vermieter müssen die oben beschriebenen Auskünfte erteilen. Zudem sind sie künftig verpflichtet, auch Nachweise über die angefragten Daten an das Jobcenter zu übermitteln (§ 60 Abs. 6 SGB II). Statt einem einfachen Antwortschreiben mit den angefragten Daten, müssen Vermieter nun ggf. auch Auszüge aus dem Mietvertrag, der Nebenkostenabrechnung und anderen Unterlagen in Kopie beifügen. Die neue Regelung in § 60 Abs. 8 SGB II verweist zudem auf Vordrucke des Jobcenters, die vorrangig genutzt werden müssen, wenn welche vorhanden sind.
Es ist dringend darauf zu achten, dass die als Nachweis beigefügten Dokumente nur die erforderlichen Informationen enthalten. Sollten die Dokumente Daten enthalten, für die keine Pflicht zur Offenbarung besteht, sind diese zwingend zu schwärzen. Dies können z. B. in den Nebenkostennachweisen enthaltene individuelle Auswertungen der Abrechnungsfirma sein, wie sich der Verbrauch des Mieters im Vergleich zum Vorjahr geändert hat.
Der Vermieter muss selbst sicherstellen, dass die entsprechenden Daten geschwärzt werden. Das Jobcenter ist verpflichtet, auf die Möglichkeit der Schwärzung hinzuweisen. Eine unbefugte Offenlegung von Daten an das Jobcenter kann eine Datenschutzverletzung des Vermieters darstellen.
Ab wann gelten diese Änderungen? Gilt dies auch für meinen vor dem 01.07.2026 gestellten Bürgergeldantrag?
Die oben beschriebenen Pflichten gelten auch für bereits vor dem 01.07.2026 gestellte Anträge auf Bürgergeld und andere vor diesem Datum begonnen Verwaltungsverfahren nach dem SGB II.
Vor diesem Datum an Vermieter gestellte Auskunftsersuchen richten sich nach dem alten Recht. Nach der alten Rechtsprechung bestand keine Pflicht des Vermieters Dokumente und Nachweise dem Jobcenter vorzulegen (Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2014, Az.: L 2 AS 877/12; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2025, Az.: L 2 AS 511/21, Rn. 39).
Fazit
Die Reform bringt wesentliche Änderungen mit sich – neben erheblichen Verschärfungen bei der Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II – auch bei den Auskunftspflichten von Vermietern. Es wird künftig schwieriger sein, Auskunftsersuchen von Jobcentern abzulehnen. Auf Vermieter kann ein erhöhter Arbeitsaufwand zukommen, insbesondere bei der Prüfung, ob das Jobcenter Auskunft in zulässigem Umfang verlangt. Am stärksten betroffen sind jedoch die Antragsteller. Kritische Stimmen dürften die Balance zwischen dem Interesse an der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und dem Schutz des Sozialgeheimnisses von Mietern weiterhin kontrovers diskutieren. Sollten sich weitere Änderungen ergeben, halten wir Sie auf dem Laufenden.
Zur Frage, in welchem Umfang Banken Auskunft gegenüber dem Jobcenter erteilen müssen, finden sich hier weitere Informationen.
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