Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) berichtet in ihrem Tätigkeitsbericht für 2025 (Kapitel 2.2.6) über einen Fall einer dauerhaften Videoüberwachung in einem Fitnessstudio, in dem kein Personal vor Ort ist.
Dieser Beitrag soll diese Sonderkonstellation und die Einschätzung der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragten beleuchten.
Ausgangslage
Aufgrund einer anonymen Eingabe zu angebrachten Kameras in einem Fitnessstudio hat die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte eine Überprüfung des besagten Fitnessstudios vorgenommen. So konnte sich die Aufsichtsbehörde selbst ein Bild der Gegebenheiten vor Ort machen, den Sachverhalt aufklären und Maßnahmen ableiten.
Angebrachte Kameras und deren Zweck
Das Bild vor Ort zeichnete sich dadurch aus, dass der Eingangsbereich sowie der Flur mit Spinden von den Kameras erfasst wurden. Zudem wurde die Trainingsfläche von mehreren Kameras erfasst.
Der Betreiber gab an, der Zweck der Videoaufnahmen sei, anwesende Personen sowie Sachwerte zu schützen. Zudem dienten die Kameras aus seiner Sicht neben der Gefahrenabwehr auch der Dokumentation von schwerwiegenden Vorfällen. Der Betreiber sah den Bedarf der Kameras insbesondere aufgrund des personallosen Konzepts. Aufgrund dieser Sondersituation konnten nach seiner Ansicht beispielsweise gesundheitliche Notfälle nur mit Kameras entdeckt bzw. Straftaten an seinem Eigentum aufgeklärt werden.
Rechtliche Würdigung durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte stellt klar, dass sie die Ausgestaltung der Videoüberwachung unter Berücksichtigung der seitens des Betreibers genannten Zwecke in großen Teilen für unzulässig hält.
Es wurde lediglich die Videoüberwachung des Eingangsbereichs auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mit dem Argument, dass Mitglieder diesen Bereich nur kurz passieren, es also nicht zu einer dauerhaften Überwachung einzelner Personen in diesem Bereich kommt, für zulässig erachtet.
Es wurde jedoch keine Rechtsgrundlage für den Kameraeinsatz auf der Trainingsfläche sowie im Bereich des Flurs mit den Spinden gesehen. Die Aufsichtsbehörde hat sowohl die Einschlägigkeit einer (konkludenten) Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), einer Verpflichtung aufgrund des Mitgliedschaftsvertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) geprüft.
Vorliegend soll die Argumentation zur Nichteinschlägigkeit des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO näher betrachtet werden.
Berechtigtes Interesse kann die Videoüberwachung der Trainingsfläche und des Flurs mit den Spinden nicht rechtfertigen
a. Berechtigtes Interesse
Die Prüfung der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besteht daraus, dass das berechtigte Interesse des Verantwortlichen, die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung sowie entgegenstehende Interessen der Betroffenen betrachtet werden. Häufig kann ein berechtigtes Interesse an Datenverarbeitungen durch die verantwortliche Stelle bejaht werden und die kritischeren Aspekte sind die Erforderlichkeit bzw. die Interessen der Betroffenen.
Vorliegend kommt die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte jedoch zu dem Ergebnis, dass es bereits am berechtigten Interesse des Betreibers fehle. Begründet wird dies damit, dass der Betreiber lediglich zwei Einzelfälle (eine Sachbeschädigung, einen Verlust eines Wertgegenstandes) für sein berechtigtes Interesse anführte, ohne diese nachzuweisen. Mangels konkreter Darlegungen für eine Gefährdungslage ging die Aufsichtsbehörde von einem spekulativen Interesse aus.
Dies hat zur Folge, dass die Prüfung der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses bereits an der ersten Anforderung scheitert. Die Aufsichtsbehörde zeigt jedoch auch auf, weshalb die Maßnahmen zudem an der Erforderlichkeit sowie dem überwiegenden Interessen der Betroffenen scheitern würde.
b. Erforderlichkeit
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit wird beispielsweise ausgeführt, dass durch die Videoaufnahmen auf der Trainingsfläche keine Abhilfe bei einem medizinischen Notfall geschaffen werden kann. Mit einer Kamera, die nur aufzeichnet, könnte ein Notfall allenfalls im Nachhinein festgestellt werden – jedoch wäre ein zu Hilfe kommen dadurch gerade nicht gewährleistet. Das könnte nur der Fall sein, wenn ein permanentes Livemonitoring der Aufnahmen erfolgt wäre – was vorliegend aber nicht stattfand. Ein milderes Mittel in Notfällen wäre zudem die Hilfeleistung anderer anwesender Mitglieder.
Auch bei der Überwachung des Flurs mit den Spinden kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, dass mildere Mittel zum Schutz der Wertgegenstände denkbar sind – beispielsweise können die Mitglieder ihre Wertgegenstände auch auf der Trainingsfläche mit sich führen bzw. könnte der Betreiber separate Wertschließfächer zur Verfügung stellen.
Auch zum Schutz des Eigentums der Trainingsgeräte wird eine Erforderlichkeit kritisch gesehen. Diebstähle wären allenfalls bei kleineren oder losen Geräten bzw. Equipment denkbar. Ein milderes Mittel wären in diesem Fall beispielsweise Diebstahlsicherungen an den entsprechenden Geräten. Zudem verweist die Aufsichtsbehörde auf eine gegenseitige soziale Kontrolle der Mitglieder untereinander, zumindest zu den Stoßzeiten.
c. Entgegenstehende Interessen der Betroffenen
Letztlich wäre die Videomaßnahme auf der Trainingsfläche bzw. im Flur bei den Spinden aus Sicht der Aufsichtsbehörde auch aufgrund überwiegender Interessen der Betroffenen gescheitert. Es wird hierbei angeführt, dass sich Betroffene gerade in ihrer Freizeit im Fitnessstudio aufhalten und sie aufgrund der umfangreichen Videoüberwachung keine Möglichkeit hatten, der Videoüberwachung innerhalb des Fitnessstudios auszuweichen.
Fazit
Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte verdeutlicht, dass insbesondere der Zweck für eine Videoüberwachung hinreichend konkret und begründet sein muss. Zudem sind die Erforderlichkeit sowie entgegenstehende Interessen der Betroffenen zu würdigen und in die Gesamtabwägung miteinzubeziehen.
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