Holzspielfiguren auf einem Tisch und zwischen zwei Figuren ist ein Holzwürfel mit dem Paragraph-Symbol.

Vermeintlich vertrauliche Chats – wirksame Kündigung?

Die Nutzung von Messenger-Diensten ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Man schreibt Persönliches, was vielleicht nicht jeder außerhalb der Beteiligten eines Chats mitbekommen soll. Die Weiterleitung solcher Nachrichten an Außenstehende ist nun Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der am 30.07.2026 darüber verhandeln wird (Az. I ZR 256/25, vgl. Terminankündigung des BGH). Rechtlich geht es um die Frage, ob das Weiterleiten privater Chatnachrichten an Dritte gegen die DSGVO verstößt. Dies hat auch aus arbeitsrechtlicher Sicht Relevanz.

Zerwürfnis zwischen Freundinnen – Petzen beim Arbeitgeber

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den bisher öffentlich zugänglichen Angaben (siehe Terminankündigung) waren die Klägerin und die Beklagte früher befreundet und tauschten sich in privaten Chats auch über Vorgänge in einer Arztpraxis aus, in der die Klägerin zu dem Zeitpunkt beschäftigt war. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis weiter. Diese war der Beklagten von gemeinsamen Treffen bekannt und ist die Lebensgefährtin des Arbeitgebers der Klägerin. Der Arbeitgeber kündigte der Klägerin daraufhin. Die Klägerin verlangt nun u. a. 7.500 Euro Schadensersatz, da sie die Weiterleitung der Nachrichten aus dem Chat für unzulässig hält.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte die Beklagte gemäß dem Antrag verurteilt (Urteil vom 14.11.2024, Az. 27 O 75/24). Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wiederum änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab (Urteil vom 27.11.2025, Az. 6 U 361/24). Nun ist der BGH am Zug.

Relevant aus Sicht der DSGVO?

Aus Sicht der DSGVO stellt sich die Frage, ob diese überhaupt greift. Im Mittelpunkt steht die sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, also die Frage, ob die Weiterleitung noch als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit anzusehen ist.

Die Vorinstanz, das OLG Frankfurt (Urteil ist noch nicht öffentlich, wird jedoch als Volltext in diesem Beitrag bereits zur Verfügung gestellt), hat die DSGVO für nicht anwendbar gehalten, weil sie die Weiterleitung als ausschließlich persönliche Tätigkeit einordnete und sie daher nicht über die Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt habe. Selbst eine mögliche Absicht, der Klägerin zu schaden oder ihre Kündigung auszulösen, reichte dem OLG danach nicht aus, um die Haushaltsausnahme entfallen zu lassen.

Hier gibt der bisher bekannte Sachverhalt nicht viel her. Es wird angedeutet, dass die Beklagte und die Office-Managerin sich gekannt hätten. Ob diese Bekanntschaft so tief geht, dass man bei der Weiterleitung noch von einer privaten Tätigkeit sprechen kann, bleibt abzuwarten. Der Thüringische Landesdatenschutzbeauftragte (TLfDI) hatte in einem anderen Fall darauf hingewiesen, dass eine Vermischung von privaten und dienstlichen Tätigkeiten dazu führe, dass die Haushaltsausnahme nicht mehr greift.

Es könnten daher die Beweggründe der Beklagten sowie die Art der Beziehung zur Office-Managerin bzw. zum Arbeitgeber von Relevanz sein.

Verwertung von Chats im Kündigungsverfahren

Unabhängig von der Frage, ob die Weiterleitung der Chats datenschutzrechtlich relevant ist, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Chatverlauf als Grundlage für eine Kündigung heranziehen konnte.

Dazu hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2023 bereits geäußert (Urteil vom 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23, wir berichteten). Dabei war in einer Chatgruppe eine Unterhaltung in beleidigender, fremdenfeindlicher, sexistischer und menschenverachtender Weise über Vorgesetzte sowie Kollegen entgleist. Das BAG wies darauf hin, dass eine Vertraulichkeitserwartung in einer privaten Chatgruppe vom Gesprächsinhalt abhängig sei. Im konkreten Fall war die Verwertung von Chatinhalten zur Begründung einer Kündigung korrekt, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen auf Grundlage der Entscheidung des BAG feststellte (Urteil vom 25.06.2024, Az. 15 Sa 785/23).

Dass dies immer wieder Thema ist, zeigt auch der aktuelle Fall in einem Unternehmen aus Bremen, eines Polizisten in Bayern oder einer Finanzanwärterin in Hamburg.

Was ein Urteil des BGH bringen könnte

Der BGH könnte klarstellen, was unter der Haushaltsausnahme zu verstehen ist – sofern er diese Frage nicht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorlegt. Der EuGH selbst hatte sich in seinem Urteil zu „Zeugen Jehovas“ (Urteil vom 10.07.2018, C-25/17) einmal zur Haushaltsausnahme geäußert. Danach beziehen sich die Ausdrücke „persönlich“ und „familiär“ in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO auf die Tätigkeit der Personen, die Daten verarbeitet und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden. Außerdem sieht der EuGH die Grenze des persönlichen und familiären überschritten, wenn die Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht oder sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und damit außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet.

Für die Praxis aus datenschutzrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht wäre es bedeutsam zu wissen, wo die Grenze der privaten Kommunikation verläuft. Dies würde auf Seiten der Chatnutzenden das Bewusstsein dafür stärken, was man auch in vermeintlich vertraulichen Chats über den Arbeitgeber sagen sollte, und auf Seiten der Arbeitgeber eine Einschätzung ermöglichen, ob solche Äußerungen in Chats für eine Kündigung herangezogen werden dürfen.



Keine Kommentare


« Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag »