Viele Menschen laufen über einen Platz in der Stadt.

Keine Videoüberwachung durch private Stellen im öffentlichen Raum zum Schutz vor allgemeiner Kriminalität

Die Zulässigkeit von Videoüberwachung im öffentlichen Raum steht immer wieder in der Diskussion. Über einen entsprechenden Fall haben wir vor Kurzem berichtet.

Videoüberwachung am Tübinger Busbahnhof

Auch der Oberbürgermeister Tübingens, Boris Palmer, versucht seit geraumer Zeit, eine Videoüberwachung am Tübinger Busbahnhofs durchzusetzen. Hierbei kam der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 Polizeigesetz Baden-Württemberg für die geplante Videoüberwachung nach dem aktuellen Sachstand nicht vorlägen. Begründet wurde dies damit, dass weder der erforderliche Kriminalitätsschwerpunkt festgestellt werden konnte noch hinsichtlich der Kriminalitätsprognose Tatsachen vorgetragen wurden, die die Videoüberwachung mitbegründen könnten.

Öffentlicher Platz in privatem Eigentum

Des Weiteren berichtet die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in ihrem Tätigkeitsbericht 2026 (vgl. Ziff. 13.2) von einer aus ihrer Sicht unzulässigen Videoüberwachung im öffentlichen Raum.

Bei dem streitgegenständlichen Bereich handelte es sich nach Angaben der LDI NRW um einen öffentlich zugänglichen, stark frequentierten Platz in einer Großstadt, an dem sich u. a. ein Wohn- und Geschäftszentrum sowie zwei Kindergärten befinden. Hier hatte eine privatrechtliche Gesellschaft, die Eigentümerin des Platzes ist, über einen Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) eine Videoüberwachung beauftragt. Dies sollte der Abschreckung, der Gewährleistung einer erhöhten Sicherheit aufgrund von Drogenkriminalität, dem Schutz vor Einbruch, Diebstahl und Vandalismus sowie der Erfassung von strafrechtlich relevantem Verhalten dienen. Auf die Videoüberwachung wurde an allen Zugangswegen hingewiesen.

Grund für die Videoüberwachung sei nach Angaben der Gesellschaft gewesen, dass dort seit mehreren Jahren kriminelle Aktivitäten stattfänden und die Polizei sowie das Ordnungsamt der Stadt personell nicht in der Lage seien, den Bereich angemessen zu sichern. Dabei seien von der Gesellschaft auch Alternativen zur Videoüberwachung geprüft, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen verworfen worden.

Weiter habe durch die Videoüberwachung des Platzes die Drogenkriminalität abgenommen. Nach eigenen Angaben wollte die Eigentümerin anstelle der Polizei für die Sicherheit vor Ort sorgen.

Genau hierin sah die LDI NRW jedoch die Kernproblematik. So sei die Gefahrenabwehr im öffentlichen Bereich in der Regel gerade nicht Sache privater Stellen, sondern der Polizei und Ordnungsbehörden.

Zwar komme grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von privaten Stellen, deren Eigentum gegen kriminelle Übergriffe zu schützen, nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit einer unbestimmten Personenzahl an öffentlichen Plätzen falle jedoch nicht darunter. Es handele sich hierbei um ein Interesse der Allgemeinheit, nicht um das Interesse bestimmter Dritter.

Hinzukomme, dass die betroffenen Passanten in der überwiegenden Zahl nicht zur Kriminalität vor Ort beitrügen. Daher überwiege deren Interesse, sich unbeobachtet im öffentlichen Raum bewegen zu können. Dies gelte umso mehr, wenn Kinder betroffen seien.

Eine Videoüberwachung durch die Polizei oder Ordnungsbehörden käme vorliegend ebenfalls nicht im Betracht, da (wie im o. g. Fall zum Tübinger Busbahnhof) das kriminelle Potenzial auf dem Platz nicht derartig gewichtig sei, dass die Voraussetzungen eines sogenannten Kriminalitätsschwerpunkts erfüllt seien.

Letztlich beabsichtigte die LDI NRW gegenüber der privaten Eigentümerin anzuordnen, die Videoüberwachung des Platzes unverzüglich einzustellen und die gespeicherten Aufnahmen unwiderruflich zu löschen. Die Betreiberin habe die Videoüberwachung jedoch nach Abschluss der Testphase freiwillig beendet.

Im Rahmen einer gemeinsamen Ortsbegehung kam die LDI NRW nach eigenen Angaben außerdem zu dem Ergebnis, dass in bestimmten Randbereichen Sachverhalte denkbar seien, die zum Schutz der berechtigten Interessen der Eigentümerin des Platzes sowie von Bewohnern und Nutzern der umliegenden Gebäude in einem engen Rahmen eine Videoüberwachung möglicherweise als zulässig erachtet werden könnte. Dies hat die LDI NRW in ihren Schilderungen jedoch nicht näher konkretisiert.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Videoüberwachung im öffentlichen Raum, unabhängig davon, ob diese von einer privaten oder öffentlichen Stelle betrieben wird, an hohe Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft wird. Das mag auf den ersten Blick nicht immer nachvollziehbar erscheinen, da eine Videoüberwachung durchaus auch ein gewisses Sicherheitsgefühl vermitteln kann. Zu beachten ist jedoch, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht, zu dem auch die freie Entfaltung des Einzelnen im öffentlichen Raum zählt, im Grundgesetz verankert ist und daher nur aus gewichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Beim Einsatz von Videoüberwachungssystemen empfiehlt es sich daher grundsätzlich, die einschlägigen Orientierungshilfen der Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen. Dabei haben Verantwortliche unter anderem die Zwecke und Interessen zu prüfen, die im Falle von privaten Stellen mangels Zuständigkeit gerade nicht darin liegen können, die Passantinnen und Passanten vor allgemeiner Kriminalität zu schützen.

 



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