In unserer Beratungspraxis hat die Zahl KI-generierter Schreiben von Betroffenen spürbar zugenommen. Oft läuft es nach demselben Muster ab: Auf einen umfangreichen Schriftsatz folgt die gemeinsam mit uns erarbeitete Antwort, und keine zwei Stunden später liegt bereits die nächste Eingabe vor. Darin wird ausführlich dargelegt, warum etwa ein Auskunftsersuchen nicht ausreichend erfüllt worden sei. Das gesamte bisherige Vorbringen wird wiederholt, ergänzt um Verweise auf Gerichtsentscheidungen, die es entweder nicht gibt oder die völlig aus dem Zusammenhang gerissen sind.
Dass die übermittelten, teils seitenlangen Kopien der personenbezogenen Daten in dieser kurzen Zeit tatsächlich gelesen wurden, darf bezweifelt werden. Gleiches gilt für die Erläuterungen zu vorgenommenen Schwärzungen und die nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bereitgestellten Informationen zu Verarbeitungszwecken, Empfängern oder Speicherdauer. Auf sie wird in der Rückmeldung regelmäßig nicht eingegangen, stattdessen pauschal gerügt, was längst beantwortet ist. Da drängt sich schnell der Eindruck auf, mit einem KI-System zu korrespondieren, dessen Ergebnisse auf der anderen Seite niemand mehr zur Kenntnis nimmt. Für Verantwortliche, Behörden und Gerichte bedeutet das vor allem mehr Papier, nicht aber mehr Inhalt.
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat auf diese Entwicklung nun eine deutliche Antwort gegeben (BVwG, Beschluss vom 01.09.2026 – Az. W298 2341849-1/19Z). Wer massenhaft KI-Schriftsätze ohne neuen Vortrag einreicht und das Verfahren dadurch unnötig belastet, muss mit einer Mutwillensstrafe rechnen.
Was war passiert?
Ein Beschwerdeführer hat einen Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde vor dem BVwG angefochten. Im Kern ging es um sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO, zu welchem er zwischen April und August 2026 zwölf umfangreiche Schriftsätze samt Beilagen bei Gericht einreichte. Innerhalb von vier Monaten kamen so mehrere hundert Seiten zusammen.
Die Texte stammten offensichtlich ausschließlich aus KI-Programmen, waren aber nicht als solche gekennzeichnet. Inhaltlich wiederholte der Beschwerdeführer weitgehend denselben Vortrag und bestand auf Auskunft, neue Tatsachen oder Beweise trug er hingegen nicht vor. Nach den Feststellungen des Gerichts war „keine einzige der Eingaben auch nur im Ansatz dazu geeignet“, die Rechtssache aufzuklären. Die mitbeteiligte Partei hatte ihn zudem darauf hingewiesen, dass KI-Texte zu kennzeichnen seien.
Was hat das BVwG entschieden?
Das BVwG verhängte eine Mutwillensstrafe von 200 Euro. Rechtsgrundlage ist § 35 AVG, der über § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt. Danach kann gegen Personen, die „offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen“, eine Strafe von bis zu 726 Euro verhängt werden.
Den Maßstab formuliert das Gericht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung so:
„Mutwillig […] handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist.“
Diesen Maßstab sah das Gericht als erfüllt an. Die langen, inhaltlich weitgehend gleichlautenden KI-Schriftsätze hätten das Verfahren ohne jeden Nutzen belastet. Einen Beweisnotstand, der wiederholten Vortrag hätte rechtfertigen können, gab es nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer unbeirrt weitere Schriftsätze eingereicht, was das Gericht als Zeichen „beachtlicher Persistenz“ wertete. Den Kern der Begründung fasst das Gericht so zusammen:
„Wie festgestellt werden gegenständlich KI-Assistenten dazu benutzt lange großteils wiederholende Vorbringen zu erstellen; der Einbringer benutzt KI-Assistenten um ungebührlich und lange Schriftsätze einzubringen, ohne dass im amtswegigen Verfahren eine Veranlassung dazu besteht. Es gibt und gab auch keinen Beweisnotstand. […] Der Einbringer handelt auch dadurch mutwillig, dass er mit einer beachtlichen Persistenz immer wieder Vorbringen erstattet. Daraus lässt sich die mutwillige Inanspruchannahme ableiten.“
Das Gericht betont, dass eine Mutwillensstrafe nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Der vorliegende Umgang mit dem Verfahren sei aber ein solcher Ausnahmefall. Die 200 Euro lägen im untersten Drittel des Strafrahmens; die Strafe sei so zu bemessen, dass sie den Einbringer von weiterem Fehlverhalten abhalte.
Bemerkenswert ist, was das Gericht dafür nicht brauchte: Eine Schikaneabsicht oder „Freude an der Behelligung der Behörde“ musste es dem Beschwerdeführer nicht nachweisen. Für den Mutwillen genügte, dass die Eingaben erkennbar nutzlos waren und er sie trotz Hinweisen beharrlich fortsetzte. Das ist für die Praxis entscheidend, denn die Motive hinter solchen Eingabewellen lassen sich selten belegen.
Und in Deutschland?
Eine Mutwillensstrafe wie in § 35 AVG kennt das deutsche Verwaltungsrecht nicht, weder das VwVfG bzw. die LVwG noch die VwGO. Eine Missbrauchsgebühr gibt es etwa vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) und im sozialgerichtlichen Verfahren können Verschuldenskosten nach § 192 SGG auferlegt werden. Im Verwaltungsprozess bleibt allenfalls die Kostenfolge des § 155 Abs. 4 VwGO für schuldhaft verursachte Kosten.
Behörden und Verantwortliche sind trotzdem nicht schutzlos. Wiederholte Eingaben gleichen Inhalts ohne neuen Vortrag müssen nicht jedes Mal erneut sachlich beschieden werden, ein Verweis auf die bereits erteilte Antwort genügt. Im Datenschutzrecht hilft zudem die DSGVO selbst: Verantwortliche können bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern, Aufsichtsbehörden nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO. Die Nachweislast liegt allerdings jeweils bei der Stelle. Dass sogar schon ein erster Antrag rechtsmissbräuchlich sein kann, hat inzwischen der EuGH klargestellt (dazu sogleich).
Kein Einzelfall: KI-Schriftsätze vor Gericht
Die Entscheidung reiht sich in eine Entwicklung ein, die Gerichte zunehmend beschäftigt. In Österreich hat der OGH bereits im Oktober 2025 eine mit KI erstellte Nichtigkeitsbeschwerde mit erfundenen Fundstellen als unzulässig zurückgewiesen (OGH, Beschluss vom 07.10.2025 – Az. 14 Os 95/25i). In Deutschland rügte das AG Köln einen Anwaltsschriftsatz mit frei erfundenen Zitaten (Beschluss vom 02.07.2025 – Az. 312 F 130/25).
Anders als in diesen Fällen geht es beim BVwG jedoch nicht um erfundene Fundstellen, sondern um die bloße Menge der Eingaben. Und die Grenze verläuft dort, wo es auch beim Auskunftsrecht selbst immer häufiger um Missbrauch geht. Der EuGH hat im März entschieden, dass bereits ein erster Auskunftsantrag rechtsmissbräuchlich sein kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2026 – Az. C-526/24). Hierzu haben wir in unseren Beiträgen „Wie der EuGH dem Geschäftsmodell DSGVO-Auskunft Grenzen setzt“ und „Wann ist ein Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich?“ bereits berichtet.
Randnotiz: Und die Kennzeichnungspflicht?
Ergänzend stützt das Gericht den Mutwillen darauf, dass der Beschwerdeführer eine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO ignoriert habe. Rechtsanwalt Dr. Bahr merkt hierzu an: „Bei der Entscheidung bleibt vollkommen unklar, woraus sich eine Verpflichtung des betroffenen Klägers ergeben soll, seine KI-Schriftsätze als solche zu kennzeichnen. Das Gericht nennt zwar Art. 50 KI-VO. Aus dieser Norm ergibt sich jedoch keine solche Verpflichtung.“
Art. 50 Abs. 4 KI-VO verlangt eine Kennzeichnung von KI-Texten tatsächlich nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Schriftsatz an ein Gericht erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Wie eng die Kennzeichnungspflicht für Texte ist, haben wir kürzlich in unserem Beitrag „KI-generierte Bilder und Texte: Was ist ab jetzt nach der KI-VO zu beachten?“ dargestellt.
Für die Entscheidung dürfte die fehlende Kennzeichnung allerdings nicht tragend gewesen sein. Den Mutwillen begründet schon die Masse gleichlautender Vorträge ohne neuen Inhalt.
Was bedeutet das für die Praxis?
Auch bei KI-gestützten Eingaben kommt es auf den Inhalt an, nicht auf die Länge. Wer mit einer Flut von KI-Schreiben zu einem Auskunftsersuchen konfrontiert ist, sollte
- prüfen, ob die Schreiben tatsächlich neue Tatsachen oder Anträge enthalten oder nur Bekanntes wiederholen,
- den Verfahrensstand und bereits erteilte Auskünfte sauber dokumentieren,
- auf Wiederholungen mit Verweis auf bereits erteilte Antworten reagieren, statt jedes Schreiben neu zu beantworten,
- im Einzelfall prüfen, ob ein Antrag nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO offenkundig unbegründet oder exzessiv ist.
Fazit
KI ist kein Freibrief, Behörden und Gerichte mit immer gleichen Vorträgen zu überziehen. Wer KI nutzt, um Arbeit zu erzeugen, statt ein Anliegen zu klären, muss in Österreich mit Konsequenzen rechnen. Im deutschen Verwaltungsrecht fehlt ein vergleichbares Sanktionsinstrument, endlose Wiederholungen müssen sich Behörden und Verantwortliche aber auch hier nicht gefallen lassen.
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