Eine Dome-Kamera an einer Hausecke überwacht die Umgebung.

Videoüberwachung an einem personallosen Selbstbedienungskiosk

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) berichtet in ihrem Tätigkeitsbericht 2025 (Abschnitt B, Kapitel X, Nr. 2) über einen praxisrelevanten Fall: die datenschutzrechtliche Prüfung der Videoüberwachung eines personallosen Selbstbedienungskiosks im öffentlichen Straßenraum. Der Fall zeigt, dass auch innovative Geschäftsmodelle die allgemeinen Anforderungen an den Datenschutz einhalten müssen, und wirft zugleich interessante Fragen zur technischen Ausgestaltung von Überwachungsanlagen auf.

Ausgangslage

Ausgangspunkt war eine Beschwerde über sog. Dome-Kameras an einem umgerüsteten Zeitungskioskwürfel. Der Betreiber hatte den klassischen Kioskwürfel auf dem Gehweg zu einem Selbstbedienungsautomaten umgebaut. In die Außenwände wurden Warenautomaten integriert, die rund um die Uhr ohne Verkaufspersonal genutzt werden können. Zum Schutz vor Vandalismus und zur Aufklärung etwaiger Sachbeschädigungen brachte der Betreiber an zwei Ecken unter der Überdachung je eine Dome-Kamera an; zusammen ermöglichen diese eine vollständige Rundumsicht auf alle vier Seiten des Kiosks. Das Problem war, dass die Kameras eine 360-Grad-Rundumsicht erlauben, sodass von außen niemand erkennen kann, wie weit der tatsächliche Aufnahmebereich reicht. Für Passanten entstand dadurch der Eindruck, der gesamte angrenzende öffentliche Straßenraum werde gefilmt, obwohl der Betreiber den Bildausschnitt in Wirklichkeit per Verpixelung eingeschränkt hatte. Die vorhandenen Hinweisschilder machten diese Einschränkung für Außenstehende nicht deutlich genug. Die Aufsichtsbehörde forderte deshalb Nachbesserungen in Form einer zusätzlichen Kennzeichnung des tatsächlich erfassten Bereichs, etwa durch Sichtblenden oder optische Markierungen, sowie überarbeitete Hinweisschilder. Die Unklarheit über den tatsächlichen Erfassungsbereich wirft die Frage auf, ob die Videoüberwachung den rechtlichen Anforderungen an Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit standhält.

1. Geeignetheit: Fördert die Maßnahme den Zweck?

Zweck der Kameras war hier der Schutz vor Vandalismus und die nachträgliche Aufklärung von Sachbeschädigungen an einem unbeaufsichtigten Automaten im öffentlichen Raum. Eine Videoaufzeichnung ist für diesen Zweck grundsätzlich geeignet: Sie kann abschreckend wirken und liefert im Schadensfall Beweismaterial. 

2. Erforderlichkeit: Gibt es ein gleich wirksames, milderes Mittel?

Hier prüfte die Behörde ausdrücklich Alternativen, etwa eine bloße Beleuchtung der Automaten, ggf. über einen Bewegungsmelder. Eine solche Ausleuchtung wurde als nicht gleichermaßen wirksam eingestuft, um Vandalismus zu dokumentieren oder aufzuklären. 

3. Angemessenheit: Überwiegt der Schutz des Eigentums das Interesse der Passanten?

Hier liegt der eigentliche Knackpunkt des Falls. Selbst wenn eine Kamera geeignet und in ihrer tatsächlichen Reichweite durch Verpixeln rechtskonform eingestellt ist, muss sie in der Gesamtabwägung angemessen sein. Der Betreiber hatte im vorliegenden Fall bereits den Bildausschnitt technisch per Verpixelung begrenzt und sich damit an der von der Rechtsprechung gezogenen Grenze orientiert, wonach ein Erfassungsbereich von etwa einem Meter vor der eigenen Fassade zur Dokumentation von Sachbeschädigungen als vertretbar gilt. Angemessenheit betrifft nicht nur die Umsetzung der Videoaufzeichnung als solche, sondern auch, welcher Eindruck bei den Betroffenen erweckt wird. Eine Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch Unternehmen/Gewerbetreibende ist ohnehin nur in sehr engen Grenzen zulässig, weil unbeteiligte Dritte, hier alle Fußgänger und Vorbeifahrenden, nicht anlasslos in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden dürfen.

Genau hier zeigte sich das Problem der Dome-Kamera. Objektiv war der Erfassungsbereich zwar durch Verpixelung begrenzt, subjektiv erweckte die Kamera aber den Eindruck permanenter Rundumüberwachung des öffentlichen Raums. Diese Diskrepanz zwischen tatsächlicher und wahrgenommener Überwachung ist datenschutzrechtlich relevant, weil sie einen Einschüchterungseffekt erzeugen kann, unabhängig davon, was faktisch aufgezeichnet wird. Die Angemessenheitsprüfung darf sich also nicht auf die technischen Aufnahmeparameter beschränken, sondern muss auch berücksichtigen, wie transparent und nachvollziehbar der Überwachungsumfang für Außenstehende ist. Deshalb reichten die vorhandenen Hinweisschilder nach Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht aus. Wer den Eindruck einer weiträumigeren Überwachung erweckt, als diese tatsächlich stattfindet, schafft ein Ungleichgewicht zwischen Kontrollinteresse und Persönlichkeitsrecht, selbst wenn die tatsächliche Datenverarbeitung rechtmäßig eingegrenzt ist.

Fazit

Der Fall des Selbstbedienungskiosks verdeutlicht folgende Kernbotschaften für die datenschutzrechtliche Praxis:

Eine rein technische Lösung (hier: Verpixelung) zur Schaffung der Zulässigkeit reicht nicht immer aus. Datenschutz bedeutet auch Transparenz gegenüber den Betroffenen. Wer Dome-Kameras einsetzt, muss aktiv dafür sorgen, dass Außenstehende den tatsächlichen Überwachungsbereich erkennen können, sei es durch bauliche Maßnahmen an der Kamera oder durch klare Kennzeichnungen vor Ort. Andernfalls können auch verpixelte Dome-Kameras bei Passanten ein Gefühl der Überwachung erzeugen, selbst wenn keine Aufzeichnung des öffentlichen Straßenraums stattfindet.

Für Betreiberinnen und Betreiber personenloser Einrichtungen im öffentlichen Raum gilt daher: Die Frage ist nicht nur, ob eine Überwachung technisch rechtmäßig ausgestaltet ist, sondern auch, ob dies für Betroffene auch erkennbar ist. 

Mehr zum Thema Videoüberwachung an Warenautomaten und in einem personallosen Fitnessstudio lesen Sie hier und hier. Praxisnahe Erläuterungen zur Videoüberwachung bieten auch die FAQ zu „Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen“ der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (SDTB).



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