Dürfen vertrauliche Chats unter Freundinnen an den Arbeitgeber einer der beteiligten weitergeleitet werden? Und darf man die eigene Mutter in der Küche filmen und die Aufnahmen der Polizei übergeben, ohne dass die DSGVO eine Rolle spielt? Der Bundesgerichtshof (BGH) hält beide Antworten für offen und hat die Fragen am 17. September 2026 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, um die sog. „Haushaltsausnahme“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO klären zu lassen (BGH, Beschlüsse vom 17.09.2026, Az.: I ZR 256/25 und Az.: I ZR 289/25).
Der erste Fall: Weitergeleitete Chats (I ZR 256/25)
Über den Fall der weitergeleiteten Chats haben wir bereits berichtet. Die Klägerin war in einer Arztpraxis beschäftigt. Über einen Messenger-Dienst tauschten sich die Klägerin und die Beklagte, die damals noch befreundet waren, vertraulich über die Verhältnisse in der Praxis aus. Der Arbeitgeber der Klägerin und dessen Lebensgefährtin (Office-Managerin der Arztpraxis) waren der Beklagten von gemeinsamen Treffen persönlich bekannt. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte die Chatkorrespondenz an die Office-Managerin weiter. Daraufhin wurde das Anstellungsverhältnis der Klägerin gekündigt.
Die Klägerin fordert 7.500 Euro Geldentschädigung nach Art. 82 DSGVO. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main gab der Klage statt (vgl. Urteil vom 14.11.2024, Az.: 27 O 75/24) statt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies sie in der Berufung ab (vgl. Urteil vom 27.11.2025, Az.: 6 U 361/24). Die Beklagte habe rein persönlich gehandelt, sodass die Haushaltsausnahme greife und die DSGVO auf ihr Verhalten gar nicht anwendbar sei. Dies gelte selbst dann, wenn sie eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit deren Kündigung gerechnet haben sollte.
Der zweite Fall: Heimlich gefilmt in der Wohnküche (I ZR 289/25)
Eine Mutter bewohnte das obere Stockwerk im Haus ihrer Tochter und durfte deren Wohnküche betreten. Dort hatten die Tochter und ihr Ehemann eine Videokamera installiert. Als der Verdacht aufkam, die Mutter habe Geldmünzen aus der Küche genommen, gab die Tochter Videoaufnahmen an die Polizei und nach Darstellung der Mutter auch an deren zweite Tochter weiter. Die Mutter verlangte Auskunft und Löschung und forderte Schmerzensgeld. Mittlerweile ist die Mutter verstorben, aber ihre Erben führen den Prozess fort.
Das Landgericht (LG) Hildesheim (Urteil vom 01.10.2024, Az.: 3 O 224/24) wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Urteil vom 10.04.2025, Az.: 5 U 331/24) die Berufung. Aus Sicht des OLG war der Anwendungsbereich der DSGVO gar nicht eröffnet. Die Kamera habe nur die Wohnküche und damit die eigene private Sphäre der Beklagten erfasst, weshalb die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greife. Gegen die Weitergabe an die Polizei fehle der Klage zudem das Rechtsschutzbedürfnis.
Nach Presseberichten äußerte der Zivilsenat des BGH schon in der mündlichen Verhandlung im April 2026 Zweifel an der Sichtweise des OLG, weil unklar sei, wie der familiäre Bereich zu definieren ist, und weil womöglich auch der Zweck der Überwachung, hier die Erstattung einer Strafanzeige, zu berücksichtigen sei.
Die Vorlagefragen an den EuGH
Im Kern dreht sich alles um eine einzige Frage: Schützt die bloße Tatsache, dass jemand privat handelt, vor dem Datenschutzrecht – oder kommt es auf das an, was mit den Daten bezweckt wird?
Gemeinsame Fragen für beide Verfahren:
- Wie sind die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten in Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO auszulegen, und kommt es dabei auf den mit der Verarbeitung verfolgten Zweck an?
- Hängt das Eingreifen der Haushaltsausnahme von einer Grundrechtsabwägung im Einzelfall ab – etwa Meinungsfreiheit versus informationelle Selbstbestimmung?
Speziell zu I ZR 256/25: Kann eine Verarbeitung noch „persönlich“ sein, wenn sie zwar keinen Bezug zur eigenen beruflichen Tätigkeit aufweist, ihr Zweck aber mit der beruflichen Tätigkeit eines Dritten – etwa der betroffenen Person oder des Datenempfängers – zusammenhängt?
Speziell zu I ZR 289/25 hat der BGH darüber hinaus weitere, datenschutzrechtlich weitreichende Fragen vorgelegt:
- Setzt eine „familiäre“ Verarbeitung einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden voraus?
- Macht ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO bei der Datenerhebung die Verarbeitung – generell oder unter bestimmten Voraussetzungen – rechtswidrig?
- Führt eine nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtswidrige Datenerhebung automatisch dazu, dass auch die spätere Weiterverarbeitung rechtswidrig ist? Oder ist die rechtswidrige Erhebung jedenfalls in die Interessenabwägung einzustellen?
- Verwehren die Vorschriften des Kapitels VIII DSGVO es nationalen Gerichten, einen Unterlassungsanspruch gegen die Datenweitergabe an Ermittlungsbehörden mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen?
Was bislang geklärt ist: Die Ryneš-Linie des EuGH
Die Haushaltsausnahme ist nicht neu, ihre Konturen aber unscharf. Der EuGH hat sie zur früheren Datenschutzrichtlinie 95/46/EG bislang eng ausgelegt. In der Entscheidung Ryneš (EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Az.: C-212/13) ließ er die Ausnahme nur zu, wenn die Verarbeitung ausschließlich in der persönlichen oder familiären Sphäre des Verarbeitenden stattfindet (Rn. 29 und 31). Entscheidend war dabei das Grundrecht auf Privatleben nach Art. 7 der EU-Grundrechtecharta (Rn. 28 f.). Bei einer Kamera am Einfamilienhaus, die auch den öffentlichen Raum erfasste, verneinte der EuGH die Ausnahme. Die Interessen des Verantwortlichen berücksichtigte er erst bei der Frage, ob die Verarbeitung erlaubt ist (a. a. O., Rn. 34). Eine Grundrechtsabwägung schon bei der Anwendbarkeit würde diese Systematik unterlaufen.
Prognose: Wohin könnte der EuGH tendieren?
In der Wohnküche fehlt zwar der Bezug zum öffentlichen Raum. Ob die Ausnahme deshalb greift oder ob zusätzlich Zweck und Empfänger der Aufnahmen entscheiden, ist offen.
Es ist naheliegend, dass der EuGH an seiner engen Ryneš-Linie festhält. Dort hat er die Ausnahme bereits verneint, obwohl die Kamera nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts allein dem Schutz von Eigentum und Familie diente. Entscheidend war allein, dass sie auch den öffentlichen Raum erfasste. Diese Systematik spricht dafür, dass eine Grundrechtsabwägung schon bei der Frage der Anwendbarkeit nicht stattfindet, sondern erst auf der Ebene der Erlaubnisvoraussetzungen.
Ein Richtungswechsel ist dennoch nicht ausgeschlossen. Ryneš ist noch zur Richtlinie 95/46 ergangen und liegt zwölf Jahre zurück, zu einer Kamera, die nur Innenräume erfasst, hat sich der EuGH, soweit ersichtlich, bislang nicht geäußert. Erwägungsgrund 18 der DSGVO stellt darauf ab, dass kein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit besteht, und rückt damit die Art der Tätigkeit stärker in den Vordergrund als den Ort. Denkbar ist deshalb eine Ausdifferenzierung zwischen der Aufnahme, die noch häuslich sein kann, und der Weitergabe an die Polizei, die diese Sphäre verlässt. Weil vernetzte Kameras und Messenger die Verarbeitung von Daten Dritter im Privatbereich alltäglich gemacht haben, dürfte der EuGH die Ausnahme eher schärfen als aufgeben.
Warum das für die Praxis relevant ist
Wird die DSGVO für anwendbar erklärt, müssten Betreiber privater Kameras Betroffene nach Art. 13 DSGVO informieren und ihr Vorgehen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen können, bei Verstößen drohen Ansprüche nach Art. 82 DSGVO.
Die Entscheidung wird weit über die Ausgangsfälle hinaus wirken:
- Screenshots aus privaten Chats, die im Streit gezielt weitergeleitet werden
- Familieninterne Videoüberwachung, sobald Dritte ins Bild geraten oder Aufnahmen nach außen gegeben werden
- Nachbarschaftsstreitigkeiten, in denen private Aufnahmen als Beweismittel dienen
- Weitergabe an Behörden: Darf eine rechtswidrig erhobene Videoaufnahme überhaupt als Strafanzeige bei der Polizei eingereicht werden?
Fazit und Ausblick
Beide Verfahren sind ausgesetzt und es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird.
Bis dahin gilt: Wer im eigenen Haushalt filmt oder private Chats weiterleitet, sollte sich nicht darauf verlassen, dass „privat“ automatisch „außerhalb der DSGVO“ bedeutet. Sobald Dritte im Bild sind, Aufnahmen nach außen gegeben oder Nachrichten mit dem Ziel weitergeleitet werden, die berufliche Situation einer anderen Person zu beeinflussen, ist die Rechtslage offen.
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