Ein alltägliches Problem: Unternehmen erhalten immer wieder personenbezogene Daten, nach denen nie jemand gefragt hat. Heikel wird es, wenn es sich um „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ handelt. Gem. Art. 9 DSGVO gilt für solche sensiblen Daten wie z. B. Gesundheitsdaten oder solche zur Religionszugehörigkeit nämlich eine besonders strenge Form des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“. Danach ist die Verarbeitung solcher Daten verboten, wenn nicht eine der eng gefassten Ausnahmeregelungen aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift. Praxisrelevant ist das Problem etwa dann, wenn ein Bewerber in seiner Bewerbung eine Schwerbehinderung erwähnt oder ein Kunde im Support-Chat seine Krankengeschichte mitteilt.
Mit einem weiteren Fall hat sich nun das LG Köln beschäftigt (Urteil vom 17.09.2026, Az. 33 O 120/24, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Er beanstandete unter anderem, dass das Unternehmen Snap Group Limited über seinen KI-Chatbot „My AI“ auf unzulässige Weise besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeite. Den Volltext des Urteils und weitere Informationen stellt der vzbv auf seiner Website bereit.
LG Köln zu Snapchats „My AI“
Die Snap Group Limited (Snap) stellt deutschen Nutzern die Snapchat-App zur Verfügung, die auch den integrierten KI-Chatbot „My AI“ beinhaltet. An den Chatbot können Nutzer beliebige Fragen stellen und dabei beliebige Informationen preisgeben.
Vor der ersten Nutzung von My AI wird den Nutzern (einmalig) folgender Hinweis (sog. Just-in-time-Hinweis) angezeigt, den die Nutzer mit „Okay“ bestätigen müssen:
„Sag Hi zu My AI – My AI ist ein generativer KI-Chatbot. Anders als bei Chats mit Freunden bleiben alle Inhalte von My AI erhalten, es sei denn, du löschst sie. Wenn du Snapchat deinen Standort mitteilst oder eine Bio für My AI erstellst, kann es diese beim Antworten verwenden. My AI kann von dir angegebene Informationen verwenden, um die Produkte von Snap Inc. zu verbessern und dein Nutzererlebnis zu personalisieren, unter anderem Anzeigen. My AI wurde zwar so programmiert, dass voreingenommene, falsche, schädliche oder irreführende Antworten vermieden werden, jedoch befindet sich die Technologie dahinter noch in der Entwicklungsphase. Daher kann es nicht immer ausgeschlossen werden und du solltest dich nicht auf die Ratschläge von My AI verlassen. Dein Feedback hilft uns, My AI weiter zu verbessern! Weitere Informationen“
Bei der ersten Nutzung erhalten die Nutzer zudem den Hinweis, dass man dem Chatbot „alle möglichen Fragen stellen…“ könne.
Der vzbv ist der Ansicht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von den Nutzern mit dem KI-Chatbot geteilt werden, unrechtmäßig erfolge. Da im Rahmen der Nutzung von My AI auch sensible Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet würden, bedürfe es für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO einer ausdrücklichen Einwilligung. Eine solche Einwilligung war bei Snapchat jedoch gar nicht vorgesehen.
Snap verteidigte sich mit dem Argument, die Sammlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch My AI sei nicht beabsichtigt. Es handele sich faktisch um eine „aufgedrängte Erhebung“ von Daten, wenn Nutzer dennoch sensible Daten mit der KI teilen würden.
Das Gericht schloss sich der Ansicht des vzbv an. Durch den Hinweis „Du kannst mir alle möglichen Fragen stellen…“ würden die Nutzer nach Ansicht des Gerichts sogar dazu ermuntert, den Chatbot mit persönlichen Informationen zu füttern. Auch wenn Nutzer auf der Seite „Produktbezogener Datenschutz“ darauf hingewiesen würden, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen weiterzugeben, sei dies keine ausreichende Maßnahme. Es handele sich dabei nur um einen unverbindlichen Ratschlag und nicht um ein Verbot. Überdies sei davon auszugehen, dass ein Großteil der Nutzer die entsprechende Unterseite im „Privacy and Safety Hub“ nicht zur Kenntnis nehmen werde.
Auch das Argument der „aufgedrängten“ Daten verwarf das Gericht. Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelte das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon, ob der Verantwortliche darauf abzielt, sensible Informationen zu erhalten (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21, Rn. 69). Das Gericht wertete den Einwand sogar als indirektes Eingeständnis, dass solche Daten tatsächlich verarbeitet werden.
Eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO lag nach Ansicht des LG Köln für die Datenverarbeitung nicht vor. Ein Hinweis, den Nutzer vor der ersten Nutzung mit „Okay“ wegklicken, sei keine Einwilligung.
Zusammenfassung und was Unternehmen jetzt tun sollten
Auch für die Verarbeitung von Daten, die nicht angefragt wurden, benötigen Unternehmen also eine Rechtsgrundlage. Das Risiko, dass man Daten erhält, die nicht angefordert wurden, besteht dabei im Prinzip für alle Kanäle, über die Freitext entgegengenommen werden kann. Neben Chatbots kann dies also insbesondere auch über E-Mails oder in Formularen mit Freitextfeldern der Fall sein.
Wenn sich unter den „zugesendeten“ Daten dann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten befinden, gelten die Vorgaben des Art. 9 DSGVO.
Das Risiko einer unzulässigen Datenverarbeitung lässt sich aber zumindest senken:
- Klare Hinweise an die Nutzer: Nutzer von Chatbots sollten schon vor dem Chat klar und in verständlicher Sprache darauf hingewiesen werden, dass keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten bereitgestellt werden dürfen. Das Gleiche gilt für Formulare mit Freitextfeldern. Das LG Köln macht aber deutlich: Ein allgemeiner Hinweis allein genügt nicht, erst recht nicht, wenn er auf einer Unterseite versteckt ist.
- Inhalte nicht verwerten und weiterverarbeiten: Werden doch einmal besondere Kategorien personenbezogener Daten übermittelt, dürfen diese jedenfalls nicht für weitere Zwecke genutzt werden, etwa für Werbung, Profiling oder KI-Training.
- Technikgestaltung: Soweit möglich, sollten strukturierte Eingabefelder offene Freitextfelder ersetzen.
- Unnötiges sofort entfernen: Nicht benötigte sensible Angaben sind unverzüglich zu löschen bzw. unkenntlich zu machen.
- Dokumentation: Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten sollte auf Verfahren geprüft werden, in denen potenziell sensible Daten ungewollt anfallen könnten. Es kann dann im konkreten Fall geprüft werden, wie dies unterbunden werden kann.
Und was ist mit gewöhnlichen personenbezogenen Daten?
Außerhalb von Art. 9 ist das Problem „aufgedrängter Daten“ übrigens deutlich entschärft. Die Verarbeitung „normaler“ personenbezogener Daten ist gem. Art. 6 DSGVO – anders als das für besondere Kategorien personenbezogener Daten der Fall ist – auch auf Grundlage einer Interessenabwägung zulässig. So gehen die saarländische Aufsichtsbehörde (Tätigkeitsbericht 2019) und die Thüringer Aufsichtsbehörde davon aus, dass unverlangt zugesandte Daten schon nicht „erhoben“ werden. Mangels zielgerichteten Zugriffs sollen sie auch keine Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO auslösen. Nur wer aufgedrängte Daten behält oder in seine Systeme übernimmt, verarbeitet sie auch. Für die Verarbeitung bis zur Löschung kann dann häufig Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil der Betroffene die Daten selbst übermittelt hat. Das Snap-Urteil zeigt aber auch diesbezüglich Grenzen: Wer sich auf berechtigte Interessen stützt, muss diese den Betroffenen auch mitteilen. Sobald die Daten über ihren Anlass hinaus genutzt werden, etwa für Werbung, dürfte eine Abwägung zudem kaum noch zugunsten des Unternehmens ausfallen.
Fazit
Das Argument, dass Daten „aufgedrängt“ wurden, trägt nicht für „besondere Kategorien“ personenbezogener Daten. Das LG Köln folgt dem EuGH. Danach zählt allein, was tatsächlich verarbeitet wird und nicht, was beabsichtigt war. Vielmehr geht auch der EuGH davon aus, dass das Verarbeitungsverbot gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon gilt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, solche sensiblen Informationen zu erhalten (EuGH, 04.07.2023 - C-252/21).
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