Jobcenter können unter bestimmten Bedingungen Auskünfte von Banken verlangen. Dies betrifft Kreditinstitute, die für Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehen oder beantragt haben, Guthaben oder Vermögensgegenstände verwahren. Geregelt ist dies in § 60 Abs. 2 SGB II. Allerdings begründen weder die Vorschriften des SGB II noch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einen uneingeschränkten Auskunftsanspruch der Jobcenter gegenüber Banken.
Wann kann das Jobcenter Auskunft bei der Bank verlangen?
Grundsätzlich haben die Jobcenter die für die Bearbeitung eines Leistungsantrags erforderlichen Informationen zunächst in der Regel bei dem Betroffen selbst zu erheben. Fehlen Angaben, etwa zum aktuellen Einkommen oder zu vorhandenen Vermögenswerten, ist der Leistungsberechtigte beziehungsweise Antragsteller zunächst zur Mitwirkung aufzufordern. Ein Auskunftsersuchen bei der Bank gemäß § 60 Abs. 2 SGB II können die Jobcenter erst dann stellen, wenn Anfragen bei dem Betroffenen selbst keine oder nur unzureichende Informationen ergeben haben oder keinen Erfolg versprechen. Die näheren Voraussetzungen ergeben sich aus § 67a Abs. 2 SGB X sowie aus der zu § 60 Abs. 2 SGB II ergangenen Rechtsprechung. Die Auskunftspflichten Dritter nach § 60 SGB II dienen insbesondere dazu, den Jobcentern die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch bestehen. Durch die gesetzlichen Auskunftsansprüche soll sichergestellt werden, dass die Jobcenter die zur Prüfung der Leistungsberechtigung und zur Verhinderung unrechtmäßiger Leistungsbezüge erforderlichen Informationen erhalten.
Von dem Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II zu unterscheiden ist der Kontenabruf bei dem Bundeszentralamt für Steuern. Im Rahmen dieses Verfahrens können Jobcenter insbesondere Informationen darüber erhalten, bei welchen Kreditinstituten für die betroffene Person Konten, Depots oder Schließfächer geführt werden oder für welche Konten und Depots sie verfügungsberechtigt ist (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 98 Abs. 1, Abs. 8 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 93b Abs. 1 AO). Der Kontenabruf vermittelt den Jobcentern jedoch lediglich sogenannte Kontenstammdaten. Hierzu gehören beispielsweise Angaben zum kontoführenden Kreditinstitut, zur Konto- oder Depotnummer sowie zum Zeitpunkt der Eröffnung und Auflösung eines Kontos. Kein Bestandteil des Kontenabrufverfahrens hingegen sind Informationen über Kontostände, Kontobewegungen oder Kontoauszüge.
Was muss die Bank gemäß § 60 Abs. 2 SGB II beauskunften?
Die Jobcenter dürfen von den Banken nur Informationen zu den konkreten Kontoständen und dem Einkommen verlangen. Die Banken müssen und dürfen den Jobcentern keine Kontoauszüge mit den einzelnen Kontobewegungen bereitstellen, da dies über die Ermächtigung der Rechtsgrundlage hinausgeht.
Dies steht auch im Einklang mit der Rechtslage, dass die Antragsteller von Bürgergeld/Grundsicherung in ihren einzureichenden Kontoauszüge alle für die Bearbeitung des Antrages entbehrlichen oder sensiblen bzw. sehr privaten Informationen (insbesondere Daten im Sinne des Artikel 9 DSGVO wie Daten zur Gesundheit oder Partei- oder Betriebsratszugehörigkeiten) schwärzen dürfen. Die Jobcenter müssen auf die Möglichkeit zum Schwärzen ausdrücklich hinweisen (BSG Urt. v. 14.05.2020, B 14 AS 7/19 R). Entsprechend weist auch der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) in seinem Tätigkeitsbericht 2021, S. 118 auf die datenschutzrechtlichen Grenzen bei der Anforderung und Verarbeitung von Kontoauszügen hin. Hätten die Jobcenter über § 60 Abs. 2 SGB II einen Auskunftsanspruch auf die vollständigen Kontoauszüge, würde diese ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte umgangen werden.
Die Datenschutzaufsichtsbehörden betonen in dem Zusammenhang, dass die Banken in der Pflicht stehen, sicherzustellen dass die Anfragen der Jobcenter nur in dem gesetzlich zulässigen Maß beantwortet werden. Nur weil es sich um eine Anfrage einer staatlichen Behörde handelt, führt dies zu keiner Entbindung von der Pflicht als Bank und datenverarbeitende Stelle sicherzustellen, dass die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen bei der Datenübermittlung an das Jobcenter eingehalten werden.
„Bei Anfragen von Jobcentern nach § 60 Abs. 2 SGB II haben Kreditinstitute den Umfang der zu übermittelnden Daten zu prüfen und zu begrenzen.“ (Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht 2025, S. 172)
Die Banken unterliegen jedoch keiner Pflicht, das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 SGB II eigenständig zu überprüfen, z. B. ob das Jobcenter bereits vergeblich versucht hat, die Informationen von dem Antragsteller zu erhalten (s.o.).
Das Jobcenter kann in einigen Fällen auch Auskunft bzgl. Konten von Partnern des Antragstellers verlangen, wenn deren Vermögen bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist (§ 60 Abs. 4 S. 1 SGB II). Auch hierzu äußert sich der TlfDI im Detail im oben genannten Tätigkeitsbericht sowie die Datenschutzbeauftragte Sachsens (SDTB) im Tätigkeitsbericht 2025, S. 91 in Bezug auf das Kontenabrufverfahren nach der AO (vgl. oben).
Folgen von übermäßiger Datenherausgabe?
Eine übermäßige Herausgabe von Daten an das Jobcenter kann eine Datenschutzverletzung darstellen. Dies gilt sowohl für die Jobcenter als auch für Banken. Überschreiten die Banken bzw. Jobcenter den gesetzlichen Rechtsrahmen, werden unbefugt Daten offengelegt (Art. 4 Nr. 12 DSGVO). Betroffene können eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht einlegen. Grundsätzlich kommt auch ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Hierfür müssten die Betroffenen jedoch nachweisen, dass ihnen ein Schaden entstanden ist (Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Die Betroffenen haben zudem einen Löschanspruch gegenüber dem Jobcenter, wenn ihnen bekannt wird, dass die Jobcenter Daten in einem unbefugten Umfang erhalten haben (Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO). Sollten die Banken sich weigern, kann auch diesbezüglich eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Zuständig ist die Landesdatenschutzaufsichtsbehörde des Betroffenen.
Muss die Bank ihre Kunden über die Auskunftserteilung informieren?
Die Banken trifft keine gesetzliche Pflicht, ihre Kunden aktiv darüber zu informieren, dass ein Jobcenter ein Auskunftsersuchen eingereicht hat. Diese Information kann jedoch Bestandteil eines Auskunftsersuchens sein, welche die Kunden an ihre Bank richten können (Art. 15 DSGVO). Die Jobcenter müssen die Betroffenen hingegen darüber informieren, wo sie die Informationen erlangt haben, insbesondere wenn diese einem Bescheid zugrunde gelegt werden (Art. 14 DSGVO). Diese Informationen können die Jobcenter auch nach der nach der Auskunftsanfrage bei den Banken bereitstellen.
Gilt das oben genannte auch unter der neuen Grundsicherung ab dem 01.07.2026?
Ja, der dargestellte Rechtsrahmen gilt auch nach der kürzlichen Reform des SGB II und der Umbenennung des Bürgergeldes in Grundsicherung fort.
Neu ist, dass die Banken auf Verlangen des Jobcenters Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen haben, wenn die von den Banken vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung des Jobcenters unzureichend sind (§ 60 Abs. 7 SGB II-neu). Bisher bestand keine ausdrückliche Pflicht, dass die Banken auch Nachweise für die in der Auskunft angegebenen Daten einreichen mussten. Fortan können die Jobcenter auch Beweismittel verlangen, z. B. einen Auszug aus dem System der Bank zum Kontostand (Gesetzesbegründung Reform SGB II, BT-Drs. 21/3541, S. 76). Dies ändert jedoch nichts an dem oben beschriebenen zulässigen Umfang der Auskunft. Auch nach der Grundsicherungsreform dürfen die Jobcenter hierüber keine Kontoauszüge verlangen.
Weitere Informationen
Die Datenschutzaufsichtsbehörde von Schleswig-Holstein hat einen umfangreichen FAQ zu den Rechten und Pflichten gegenüber dem Jobcenter oder anderen Sozialämtern erstellt: https://www.datenschutzzentrum.de/sozialdatenschutz/faq-sozialamt/
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