Smart Glasses sind am Kopf getragene Computersysteme (Wearables), die sich äußerlich kaum von einer normalen Brille unterscheiden. Je nach Modell können sie Fotos und Videos aufnehmen, Gespräche und Umgebungsgeräusche aufzeichnen, gesprochene Sprache in Echtzeit übersetzen, Musik abspielen und über integrierte KI-Funktionen Gesichter, Objekte oder Orte analysieren.
Genau diese Kombination aus unauffälligem Erscheinungsbild und technischer Leistungsfähigkeit macht Smart Glasses aus datenschutzrechtlicher Sicht so brisant. Smart Glasses erlauben es grundsätzlich, heimliche Filmaufnahmen von anderen Personen anzufertigen, ohne dass diese hierüber zwingend Kenntnis erlangen. Viele Smart Glasses signalisieren entsprechende Videoaufnahmen über eine kleine LED-Leuchte am Brillengestell, wie z. B. das in Rede stehende Modell des Social-Media-Konzerns Meta.
Wie ist die Rechtslage?
Die aktuelle Rechtslage erweist sich als eine Grauzone. Grundsätzlich gilt: Auch im öffentlichen Raum – also am Strand, im Park oder in der Fußgängerzone – ist das Fotografieren oder Filmen anderer Menschen unzulässig, wenn diese keine informierte Einwilligung erteilt haben. Es kommt dabei darauf an, ob die aufgenommenen Personen identifizierbar sind.
Die Datenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein, Marit Hansen, sieht Smart Glasses sehr kritisch und stellt klare Forderungen: Demnach geht es bei Smart Glasses nicht um Übersichtsaufnahmen von vorbeifahrenden Schiffen oder dem Wetter – die Nutzung dieser Brillen zielt vornehmlich auf Menschen und Objekte in unmittelbarer Nähe ab. Die gefilmten Personen sind dann i. d. R. identifizierbar, unabhängig davon, ob der Filmende den Namen der betreffenden Person kennt oder nicht. Die Landesdatenschutzbeauftragte fordert eine mindestens deutschlandweite, besser noch europäische Regelung für Smart Glasses.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), Thomas Fuchs, sieht die Nutzung von Smart Glasses ebenfalls kritisch. Auch wenn ein kleines leuchtendes LED-Signal an der Brille bei einer Videoaufnahme sichtbar ist, so lasse sich aus der Duldung einer solchen Aufnahme keine informierte Einwilligung ableiten. Daher erfolge die Aufnahme von Personen selten rechtmäßig, so Fuchs. Das technische Phänomen der Smart Glasses führt ihn schließlich zu der berechtigten Fragestellung, ob die Privatsphäre beim Verlassen der eigenen Wohnung im öffentlichen Raum endet.
Das Landeskriminalamt (LKA) Schleswig-Holstein weist allerdings darauf hin, dass es keine pauschalen Regelungen für den Einsatz von Smart Glasses gibt. Ob eine Aufnahme rechtlich zulässig ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehört der Aufnahmeort, der Zweck der Aufnahme, die Erkennbarkeit der Betroffenen und die spätere Verwendung des Materials.
Die rechtliche Grauzone wird in Richtung einer strafbaren Handlung verlassen, wenn es um die Anfertigung von Tonaufnahmen mit Smart Glasses geht. § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) stellt unter Strafe, wer ohne Befugnis das nicht öffentlich gesprochene Wort einer anderen Person auf einem Tonträger aufnimmt, eine solche Aufnahme verbreitet oder Dritten zugänglich macht. Der Strafrahmen sieht in den genannten Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wer also mit seinen Smart Glasses im Restaurant beiläufig Gespräche am Nachbartisch aufzeichnet, riskiert nicht nur eine Datenschutzverletzung, sondern macht sich möglicherweise strafbar.
Wie sind die Reaktionen in Deutschland und im Ausland?
Derzeit sieht die für die Geräte zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) keinen Anlass für ein Einschreiten – Smart Glasses verstoßen nach aktueller Einschätzung nicht gegen § 8 Abs. 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), das den Missbrauch von Telekommunikationsanlagen regelt. Ein förmliches Verfahren gegen Hersteller gebe es nicht, der Markt werde aber weiter beobachtet.
Derweil haben die beiden NGOs Zentrum für Digitalrechte und Demokratie und HateAid Petitionen für ein Vertriebsverbot von Smart Glasses ins Leben gerufen. Hate Aid hat zudem nach eigener Mitteilung Strafanzeigen gegen die Geschäftsführungen bzw. Vorstände von Meta Platforms Technologies Ireland Limited, Ray-Ban und Oakley (beide Teil der Luxottica Group S.p.A.) sowie gegen den Optik- und Elektronikhändler Fielmann, Apollo-Optik, Mister Spex und MediaMarkt gerichtet.
In Deutschland haben bspw. bereits einige Schwimmbäder und Saunen die Nutzung von Smart Glasses untersagt.
In den USA hat das New York State Office of Court Administration das Tragen von Smart Glasses seit dem 20. Juli 2026 bereits in allen staatlichen, regionalen und kommunalen Gerichtsgebäuden untersagt. Betroffen ist demnach jede Person, die ein Gerichtsgebäude betritt: Wer eine solche Brille mit sich trägt, muss sie beim Gerichtspersonal abgeben, wo sie verwahrt wird. Begründet wird diese Maßnahme mit dem Risiko, das sich aus der Anfertigung heimlicher Aufnahmen ergibt. Damit ist New York der erste US-Bundesstaat mit einem derartigen Verbot. Ein ähnlich lautendes Verbot wurde kürzlich für Gerichte in England und Wales ausgesprochen. Die beschriebene Vorgehensweise lässt sich jedoch durchaus hinterfragen, da auch mithilfe von Smartphones unbefugte Aufnahmen im Gerichtsgebäude angefertigt werden können, wie unlängst in einer Veröffentlichung von Forbes angeführt.
Fazit
Smart Glasses führen – im wahrsten Sinne des Wortes – vor Augen, wie weit technische Möglichkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen derzeit auseinanderklaffen. Die Geräte sind bereits heute in der Lage, Menschen im öffentlichen Raum unbemerkt zu filmen und zu identifizieren, während die Rechtslage in Deutschland eine Grauzone bleibt, die nur im Einzelfall aufgelöst werden kann.
Rechtliche Klarheit besteht lediglich bei unzulässig angefertigten Tonaufnahmen, deren Strafbewehrtheit in § 201 StGB zum Ausdruck kommt. Solange die BNetzA keinen regulatorischen Handlungsbedarf sieht, bleibt es bei Forderungen von Datenschutzaufsichtsbehörden und NGOs nach einer einheitlichen, idealerweise europäischen Regelung. Das New Yorker Verbot von Smart Glasses in Gerichtsgebäuden zeigt einen möglichen Regulierungsansatz auf, hat aber angesichts der vergleichbaren Aufnahmemöglichkeiten durch Smartphones eher symbolischen Charakter und erscheint daher wenig konsistent.
Für Unternehmen und Privatpersonen bedeutet das: Wer Smart Glasses nutzt, ist im jeweiligen Einzelfall selbst verantwortlich für die Prüfung, ob eine damit erstellte Aufnahme datenschutzrechtlich zulässig ist. Demgegenüber bleiben Dritte im öffentlichen Raum vorerst auf technische Erkennungsmerkmale wie LED-Signale an den Smart Glasses angewiesen – ein Schutzmechanismus, der sich, wie die Praxis zeigt, als wenig zuverlässig erweist.
Für jeden Einzelnen als potenziell betroffene Person verbleibt die unbehagliche Erkenntnis: Die harmlos wirkende Brille am Nebentisch erfasst womöglich mehr, als vermutet.
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