Katze im Schwimmreifen in einem Pool

Sind Katzenvideos keine Deepfakes?

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (KI-VO) für Deepfakes – dazu haben wir an anderer Stelle ausführlich berichtet.

Dieser Beitrag widmet sich einem Phänomen, das das Internet seit seinen Anfängen begleitet: dem Katzenvideo. Niedliche Tiervideos und Memes gehen zuverlässig viral und dürfen inzwischen wohl als humoristisches Kulturgut gelten. Was liegt also näher, als sie mit KI zu erzeugen und auf Reichweite zu hoffen?

Warum das ein Thema für einen Rechtsblog ist? Warten Sie die Pointe ab. Hinter der schlichten Frage, ob ein KI-generiertes Katzenvideo als Deepfake nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO gekennzeichnet werden muss, steckt nämlich eine kuriose Geschichte.

Die Suche nach der Katze im Gesetz

Was ein Deepfake ist, definiert Art. 3 Nr. 60 KI-VO. In der amtlichen deutschen Fassung bezeichnet der Ausdruck

„einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.“

Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen, Ereignisse. Und die Katze?

Der erste Reflex führt zu den „Gegenständen“. Dort wird man allerdings nicht fündig: Tiere sind keine Sachen (§ 90a BGB) – auch wenn die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die KI-VO kommt man aber auch hiermit nicht weit, weil Begriffe des Unionsrechts autonom und nicht nach dem BGB ausgelegt werden. Die Europäische Kommission kommt in ihren Leitlinien zu Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen – die derzeit nur auf Englisch (hier abrufbar) veröffentlicht sind – zu dem Ergebnis, dass Gegenstände („objects“) realistische unbelebte materielle Gegenstände seien (siehe Rn. 113). 

Grundsätzlich könnte ein Katzenvideo vielleicht auch unter die „Ereignisse“ fallen. Darunter („events“) sind aber – gemäß den Leitlinien der Kommission – realistische Szenen oder Situationen zu verstehen, die Personen („persons“), Gegenstände („objects“), Orte („places“) und Einrichtungen („entities“) einschließen können (siehe Rn. 113). Auch hier findet sich die Katze somit nicht wieder. Oder doch?

Ist eine Katze eine „Einrichtung“?

Nach dem deutschen Sprachgebrauch wohl eher nicht. Bei Betrachtung der englischen Fassung fällt allerdings auf, dass für den deutschen Ausdruck „Einrichtungen“ der Begriff „entities“ verwendet wird. Dazu heißt es wiederum in den Leitlinien der Europäischen Kommission:

„‚Entities‘ is to be understood as realistic, non-human but animate beings including animals or other biological lifeforms.“ (Rn 113)

Gemeint sind also genau die Katzen. Der deutsche Begriff „Einrichtungen“ gibt das aber nicht her, sondern bezeichnet im Unionsrecht Institutionen und Stellen und im Alltagsdeutsch auch Möbel. Ein Kater ist nach deutschem Sprachgebrauch eben keine Einrichtung, auch wenn er sich auf dem Sofa gelegentlich so verhält.

Ein Blick in andere Sprachfassungen zeigt, dass die deutsche Fassung wohl kein Einzelfall ist. Die Unschärfe steckt vermutlich nicht erst in der Übersetzung, sondern bereits im Ausgangsbegriff „entities“ – die deutsche Fassung macht sie nur am deutlichsten sichtbar.

Gilt jetzt also ein „Katzenvideoprivileg“?

So ganz klar ist das nicht. Auch andere Sprachfassungen legen durch ihre Übersetzung von „entities“ eher „Organisationen“ als Lebewesen nahe. Auch die Erwägungsgründe geben zur Auslegung dieses Merkmals nichts her. Wie weit die Auslegung über den Wortlaut hinaus tragen darf, wenn die Pflicht bußgeldbewehrt ist und für Sanktionsnormen erhöhte Bestimmtheitsanforderungen gelten (Art. 49 Abs. 1 GRCh), darüber dürften Europarechtler und Sanktionsrechtler trefflich streiten.

Wer gewerblich niedliche KI-Tiere ausspielt, dem würden wir daher empfehlen, zu kennzeichnen. Nicht, weil die Rechtslage restlos geklärt wäre, sondern weil die Kennzeichnung wenig kostet und Verstöße gegen Art. 50 Abs. 4 KI-VO bußgeldbewehrt sind. Der Aufwand für einen Hinweis „KI-generiert“ steht in keinem Verhältnis zum Risiko, die erste Behördenentscheidung zu KI-Katzen zu werden. Geprüft werden kann in diesem Sinne natürlich auch die abgeschwächte Transparenzpflicht, wenn das Katzenvideo „Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms“ ist. Dann kann die Kennzeichnung so erfolgen, dass die Darstellung oder der Genuss des Werkes nicht beeinträchtigt wird. 

Fazit

Die deutsche Fassung der KI-VO versteckt die Tiere hinter dem Wort „Einrichtungen“ – als Randnotiz amüsant, praktisch unangenehm, denn betroffen ist der Anwendungsbereich einer unmittelbar geltenden, bußgeldbewehrten Pflicht. Der Wortlaut weist den Rechtsanwender in die falsche Richtung. Wer wissen will, was gilt, muss Leitlinien lesen – nicht das Gesetz. Bis zu einer Berichtigung gilt daher: Im Zweifel kennzeichnen. Auch die Katze.

PS: Wir haben die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Aufsichtsbehörde um Rückmeldung zum Umgang mit diesem Befund gebeten und angeregt, ihn an die zuständigen EU-Stellen weiterzugeben, um eine Berichtigung anzustoßen. Sobald es Neues gibt, berichten wir.



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