Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seinem Urteil der 42. Kammer vom 6. Mai 2026 (VG 42 K 73/25) entschieden, dass die Berliner Bäder-Betriebe aus gegebenem Anlass Ausweiskontrollen und punktuelle, sprich nicht flächendeckende Videoüberwachungen als auch Ausweiskontrollen am Eingang in den von ihnen betriebenen Bädern einführen bzw. weiterhin betreiben dürfen.
Hintergründe für diese Maßnahmen waren unter anderem körperliche Angriffe und Drohungen unter den Badegästen selbst als auch gegenüber den Badepersonal. Die Vorfälle ereigneten sich bereits 2023. Um in den kommenden Jahren die Mitarbeiter, aber auch andere Badebesucher präventiv zu schützen, sollte eine Videoüberwachung und eine Ausweiskontrolle von Personen ab 14 Jahren als Sicherheitsmaßnahme eingeführt werden. Die Berliner Datenschutzbeauftragte prüfte die Maßnahmen und kam 2025 zu dem Endergebnis, dass sowohl die Videoüberwachung als auch die Ausweiskontrollen nicht verhältnismäßig, erforderlich oder geeignet seien, Sicherheit in den Berliner Bädern zu schaffen und verwarnte die Bäder-Betriebe. Daraufhin reichten die Bäder-Betriebe Klage beim Verwaltungsgericht ein und waren damit erfolgreich. Entscheidend war, dass sich durch die getroffenen Maßnahmen die Lage 2024 bereits merklich entspannt hatte und diese somit Wirkung zeigten.
Um herauszufinden, warum das Verwaltungsgericht so entschieden hat, sollte man sich vor Augen führen, welche datenschutzrechtlichen Hürden es für eine Videoüberwachung zu überwinden gilt und warum es essenziell ist, diese durch eine sogenannte Interessensabwägung prüfen zu lassen. Denn eine Videoüberwachung von Personen kann mit einem erheblichen Eingriff in die Grundrechte verbunden sein. Eine unbefugte Videoüberwachung kann darüber hinaus zu einer etwaigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der informationellen Selbstbestimmung oder des Rechts am eigenen Bild führen.
Rechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Videodaten und Ausweiskontrolle
Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO liefert hierfür die konkrete Rechtsgrundlage. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Das berechtigte Interesse an einer punktuellen Videoüberwachung als auch einer Ausweiskontrolle in Schwimmbädern lieferten die Berliner Bäder-Betriebe. Denn es lagen in der Vergangenheit bereits mehrere tatsächliche Gefahrenlagen durch Angriffe unter den Badegästen selbst als auch gegenüber dem Personal vor und diese wollte man für die Zukunft eindämmen. Das Anbringen einer punktuellen Videoüberwachung als auch das Zeigen des Ausweises am Eingang ist demnach für diese Zwecke geeignet und auch erforderlich. Ein Schwimmbad oder ein Freibad ist ein weitläufiger Raum, der nicht zwingend mit laufendem Wachpersonal ausgestattet werden kann. Darüber hinaus sollte nur eine punktuelle Videoüberwachung stattfinden, wie etwa am Eingang oder and deren Brennpunkten, aber nicht das ganze Gelände gefilmt werden. Ebenso wurden die Ausweise lediglich durch das Personal am Eingang eingesehen und keine Kopien oder Ähnliches angefertigt.
Ob die Videoüberwachung als auch die Ausweiskontrolle angemessen sind, wäre die letzte zu klärende Frage bei einer Interessensabwägung. Denn der Einsatz einer Videoüberwachung und einer Ausweiskontrolle ist angemessen, wenn dieser keine schutzwürdigen Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Personen entgegenstehen. Da die Videoüberwachung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, ist eine konkrete Abwägung aller Interessen notwendig.
Im Rahmen dieser Abwägung steht auf der einen Seite das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle, auf der anderen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen. Das Verwaltungsgericht Berlin sah dies anders als die Berliner Datenschutzbeauftragte und führte aus, dass die Videoüberwachung und die Ausweiskontrollen sehr wohl angemessen seien, denn, der durch diese Maßnahmen „erzeugte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit sei höher zu gewichten als der niedrigschwellige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieser Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausweiskontrolle nicht dokumentiert wird und die Videoüberwachung ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitszweck stehe.“
Fazit
Festzuhalten ist, dass sowohl eine Videoüberwachung als auch eine Ausweiskontrolle nie vorschnell getroffen und als Allheilmittel für Auseinandersetzungen oder Ähnliches eingesetzt werden dürfen. Bäder-Betreiber, die diesen konkreten Fall als Anlass nehmen, selbst bei sich Videoüberwachungen und Ausweiskontrollen einzuführen, sollten sich noch etwas gedulden und nicht überstürzt handeln. Denn es ist und bleibt eine Interessenabwägung und sollte immer im Einzelfall geprüft werden.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass betroffene Personen stets über die Videoüberwachung als auch die Ausweiskontrolle nach Art. 13 DSGVO informiert werden sollten, bevor der Ausweis vorgelegt wird und bevor die betroffenen Personen den videoüberwachten Bereich betreten. Bei der Videoüberwachung sollte außerdem darauf geachtet werden, dass die von den Aufsichtsbehörden geforderte Speicherdauer von 72 Stunden nicht überschritten werden sollte. Darüber hinaus ist es empfehlenswert eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung für die geplanten Verfahren durchzuführen.
Gegen die Entscheidung kann zudem noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden kann.
Anonym
Der Übereifer der Landesdatenschutzbehörde ist zum Glück vom Verwaltungsgericht korrigiert worden. Eine Landesbehörde ist keine Gewerkschaft mit dem Geschäftsbereich Datenschutz, sondern selbst an Recht und Gesetz gebunden. Wenn sie ihren Auftrag darin sieht im Bereich der unbestimmten Rechtsbegriffe wie der Interessenabwägung rechtswidrige Verwaltungsakte zu Lasten der Verantwortlichen zu produzieren, ist das eine Verschwendung von Steuermitteln. Und bestärkt Populisten, die den Datenschutz als überbordend diffamieren. Angezeigt ist ein pragmatisches Mitwirken der Behörden. Nicht jeder genutzte datenschutzrechtliche Graubereich muss von der Behörde abgestraft werden und dann vor Gerichten landen. Die gesellschaftliche Entwicklung hat gerade in Freibädern neue Opfer geschaffen. Eine wehrhafte Demokratie hat sich aber proaktiv um den Schutz aller Menschen und insbesondere vulnerable Gruppen zu kümmern. Das heißt konkret, den ehemaligen Schutzraum Freibad für die friedliebende Bevölkerung zurückzuholen. Deshalb: gut gemacht, Verwaltungsgericht Berlin! Der Landesdatenschutzbehörde wünsche ich mehr Augenmaß und Weisheit.