Directors-and-Officers(D&O)-Versicherungen werden grundsätzlich von Unternehmen abgeschlossen, um Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen und möglicher Pflichtverletzungen zu schützen. Doch was passiert, wenn die Versicherung im konkreten Fall nicht greift und auch das Gericht eine persönliche Haftung der Führungskraft bejaht? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Urteil vom 31. Juli 2026 auseinandergesetzt (Az.: 8 SLa 603/25).
Nach Auffassung des Gerichts kann das Bestehen einer vom Arbeitgeber finanzierten D&O-Versicherung dazu führen, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht greifen. Der folgende Fall zeigt, welchen latenten Haftungsrisiken leitende Angestellte persönlich ausgesetzt sein können und welche Bedeutung der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes hat.
Was war geschehen?
Der betroffene Arbeitnehmer war als Head of Global Treasury für die Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Aufgrund seiner Position verfügte er über weitreichende Befugnisse bei der Durchführung von Überweisungen. Für den Arbeitnehmer bestand bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar. Dann wurde der Mitarbeiter Opfer eines sog. CEO-Fraud-Angriffs: Betrüger gaben sich als sein Vorgesetzter aus und vermittelten ihm, dass eine Gesellschaft in Asien gegründet werden solle, deren Finanzvorstand er werden soll. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte über die dienstliche Telefonnummer des Vorgesetzten an das private Mobiltelefon des Mitarbeiters – diese war zuvor jedoch mittels Caller-ID-Spoofing manipuliert worden. Weitere Zahlungsanweisungen erhielt der Finanzmanager über einen Messenger-Dienst (WhatsApp) ebenfalls an seine private Mobilfunknummer. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem tatsächlichen Vorgesetzten nahm er nicht vor. In der Folge veranlasste der Arbeitnehmer innerhalb von 25 Tagen knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. Euro. Nachdem der Betrug aufgeflogen war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte zugleich Schadensersatz. Dagegen ging der gekündigte Arbeitnehmer vor und legte Kündigungsschutzklage ein.
Fristlose Kündigung und volle Haftung
Das zuständige LAG Köln musste zunächst entscheiden, ob die fristlose Kündigung des Arbeitgebers begründet und damit gerechtfertigt war. Daneben hatte das Gericht zu klären, ob auch die Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzmanager begründet waren. Nach Auffassung des Gerichts hätte ein Finanzmanager auf dieser Hierarchie- und Verantwortungsebene bei Zahlungsanweisungen in einer solchen Größenordnung besondere Vorsicht walten lassen müssen. Insbesondere hätte er sich persönlich bei seinem Vorgesetzten rückversichern müssen, bevor er die Überweisungen ausführte. Das Gericht wertete das Verhalten als grob fahrlässig und sah darin einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung.
Auch hinsichtlich der Schadensersatzforderungen fiel die Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers aus. Daneben stellte das Gericht fest, dass der Kläger auch für weitere materielle Schäden einzustehen hat, die aus den im Urteil genannten Überweisungen entstanden sind oder noch entstehen werden. Damit erstreckt sich die Haftung nicht nur auf die bereits konkret bezifferten Zahlungsabflüsse, sondern auch auf weitere materielle Schäden, soweit diese mit den genannten Überweisungen in Zusammenhang stehen, sodass der Gesamtschaden noch nicht genau zu beziffern ist.
D&O-Versicherung führt zum Wegfall der Haftungserleichterung?
Neben der Höhe des Schadens und der persönlichen Haftung des Finanzmanagers stellt sich die Frage, welche Bedeutung die bestehende D&O-Versicherung für seine Haftung hat. Allgemein gelten im Arbeitsrecht die Grundsätze der sog. beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Danach kann die Haftung für Schäden, die im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstehen, abhängig vom Grad des Verschuldens, eingeschränkt sein. Diese Haftungserleichterung soll verhindern, dass Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit einem unverhältnismäßigen Haftungsrisiko mit ihrem Privatvermögen ausgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall kam das LAG Köln jedoch zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger hierauf nicht berufen könne. Maßgeblich war insbesondere die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung, die gerade dem Schutz vor den finanziellen Folgen einer persönlichen Inanspruchnahme diente. Nach Auffassung des Gerichts gewährleistete sie bereits einen vergleichbaren Schutz, sodass eine zusätzliche Haftungsbegrenzung nicht erforderlich sei.
Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass eine D&O-Versicherung nicht nur die finanziellen Folgen einer Haftung absichern, sondern auch bei der Bestimmung des Haftungsumfangs berücksichtigt werden kann. Nach der Auffassung des LAG Köln kann ihr Bestehen dazu führen, dass die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung im konkreten Fall nicht greifen.
Für Unternehmen ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung. D&O-Versicherungen werden regelmäßig abgeschlossen, um Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Pflichtverletzungen zu schützen. Zugleich kann der gewährte Versicherungsschutz bei der arbeitsrechtlichen Beurteilung des persönlichen Haftungsrisikos berücksichtigt werden und damit mittelbar die Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Führungskraft beeinflussen.
Rechtliche Würdigung und Fazit
Die Entscheidung des LAG Köln ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie das Verhältnis zwischen D&O-Versicherung und beschränkter Arbeitnehmerhaftung neu in den Blick nimmt.
Für leitende Angestellte bedeutet die Entscheidung zunächst eine erhebliche Warnung: Der Umstand, dass eine D&O-Versicherung besteht, bedeutet nicht automatisch, dass eine persönliche Inanspruchnahme ausgeschlossen ist. Im Gegenteil kann der bestehende Versicherungsschutz nach der Auffassung des LAG Köln sogar dazu führen, dass sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung berufen kann.
Gleichzeitig sollte die Entscheidung nicht dahingehend verstanden werden, dass jede D&O-Versicherung automatisch zu einer unbegrenzten persönlichen Haftung führt. Entscheidend werden vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls sowie insbesondere die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes sein. Auch der Grad des Verschuldens kann im Rahmen der Bewertung des Einzelfalls entscheidend sein.
Für Unternehmen bietet die Entscheidung dennoch Anlass, die bestehenden Haftungs- und Compliance-Strukturen genauer zu betrachten. Gerade bei Beschäftigten mit weitreichenden finanziellen Entscheidungsbefugnissen sollten klare Freigabe- und Kontrollprozesse bestehen. Dazu gehören insbesondere Regelungen für ungewöhnliche Zahlungsanweisungen, das Vier-Augen-Prinzip und verbindliche Vorgaben für die Verifikation von Weisungen. Denn der Fall zeigt eindrücklich: Eine D&O-Versicherung schützt vor den finanziellen Folgen einer Haftung – sie ersetzt jedoch weder funktionierende Kontrollmechanismen noch den gesunden Menschenverstand.
Die Entscheidung des LAG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und ist beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob das BAG die vom LAG Köln angenommene Wechselwirkung zwischen D&O-Versicherung und beschränkter Arbeitnehmerhaftung bestätigt. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
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