Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 betritt die Steuerverwaltung datenschutzrechtlich sensibles Terrain: Geplant ist, KI-Systeme künftig flächendeckend in Finanzämtern einzusetzen, die mit echten Steuerdaten trainiert werden.
Das Vorhaben mag auf den ersten Blick einen überfälligen Digitalisierungsschub auslösen. Bei näherem Hinsehen wird jedoch ein nicht zu unterschätzender Richtungswechsel im Umgang mit besonders schutzwürdigen Daten deutlich. Kernstück der geplanten Reform ist eine Änderung des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Abgabenordnung (AO). Hierdurch könnte der Zweckbindungsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO spürbar relativiert werden.
Bislang war die Nutzung von Steuerdaten für KI-Trainingszwecke rechtlich kaum möglich – jetzt soll genau dies ausdrücklich erlaubt werden. Der Gesetzgeber argumentiert hierbei, dass sich ohne reale Daten keine leistungsfähigen Systeme entwickeln ließen. Synthetische Daten seien zu ungenau, zu künstlich und damit letztlich ungeeignet für die hochkomplexen steuerrechtlichen Anforderungen. Dies erscheint technisch plausibel, aber datenschutzrechtlich zumindest herausfordernd.
Der Gesetzesentwurf bedeutet eine Abwägung von Effizienzgewinnen gegen datenschutzrechtliche Grundsätze – mit einem ungewissem Ausgang. Denn mit der Nutzung echter Steuerdaten gehen neue Risiken einher: Zum einen wird der ursprüngliche Verarbeitungszweck erweitert. Zum anderen ist eine potenzielle Profilbildung möglich und es entsteht Intransparenz für die Betroffenen. Schließlich kann das Vorhaben der Finanzverwaltung auch eine schwer kontrollierbare Modellwirkung für andere KI-basierte Softwarelösungen des Staates haben.
Als Ausgleich zu den vorgenannten Risiken sieht der Gesetzentwurf eine Löschpflicht der Trainingsdaten spätestens ein Jahr nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme vor. Damit soll verhindert werden, dass perpetuierte gläserne Profile der betroffenen Bürger zu Forschungszwecken in den KI-Systemen verbleiben.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht verbleiben dennoch Zweifel: Lernen die KI-Modelle dauerhaft aus den Steuerdaten und lassen sich ggf. doch Rückschlüsse ziehen? Wie wird die tatsächliche Löschung der personenbezogenen Daten kontrolliert?
Beruhigend wirkt auf den ersten Blick der Hinweis: Die KI soll lediglich als Unterstützungsinstrument dienen, die Entscheidung soll beim Menschen verbleiben. Die KI soll demnach also eine vorprüfende Rolle übernehmen, damit Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden. Doch insoweit stellen sich im Zusammenhang mit der KI immer wieder auftretende Fragen: Wie stark beeinflussen algorithmische Vorbewertungen menschliche Entscheidungen? Kann aus der KI-Unterstützung faktisch eine Steuerung werden? Wie wird die Transparenz gegenüber den Betroffenen gewährleistet?
Pilotprojekt in NRW
Es gibt in Nordrhein-Westfalen bereits ein Projekt zur Nutzung der KI in der Steuerverwaltung, bei dem seit Oktober 2025 in acht Pilotfinanzämtern des Landes erstmalig ein selbstentwickeltes KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt wird. Die analytische künstliche Intelligenz erkennt dabei Muster und nimmt vorab eine Wertung vor, in welchen Fällen es keinen Prüfbedarf für die Bearbeiterinnen und Bearbeiter im Finanzamt gibt. Auf diese Weise sollen die Steuererklärungen vollautomatisch durchlaufen, mit dem Ziel in der Zukunft bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial sehr viel schneller Bescheide erlassen zu können. Das Projekt soll in ganz NRW und später auch in allen anderen Bundesländern ausgerollt werden.
Fazit
Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 kann als ein Lackmustest für den Datenschutz im Umgang mit KI verstanden werden. Letztlich geht es um die Auslotung der datenschutzrechtlichen Grenzen im Hinblick auf staatliche Effizienzgewinne durch eine KI-Nutzung in der Steuerverwaltung. Der Trend geht auch in diesem Bereich staatlichen Handelns in Richtung einer verstärkten Nutzung von KI-Systemen, was auch anhand des oben beschriebenen Pilotprojekts in NRW deutlich wird.
Ob der vorgesehene Schutzmechanismus der Löschfrist dabei die datenschutzrechtlichen Bedenken auszuräumen vermag, wird sich erst in der praktischen Umsetzung zeigen. Zudem handelt es sich um einen Referentenentwurf, bei dem – ausgehend vom „Struckschen Gesetz“ – angenommen werden kann, dass er den Bundestag nicht so verlässt, wie er hineingekommen ist. Wir halten Sie über die weitere Entwicklung gerne auf dem Laufenden.
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