Formell falsch adressiert, materiell ohne Chance

Ausgangspunkt ist der Fall eines Genossen, der Einsicht in die Mitgliederliste „seiner“ Genossenschaft nehmen wollte, um vor der Gläubigerversammlung Absprachen mit anderen Genossen treffen zu können. Die Genossenschaft sollte aufgelöst werden, wozu die Generalversammlung einen Liquidator einsetzte. Dieser beantragte ein Insolvenzverfahren, welches ein Insolvenzverwalter übernahm.

Im konkreten Fall nahm der Genosse allerdings nicht bzw. nicht nur die Genossenschaft bzw. deren Organe in Anspruch, sondern den Insolvenzverwalter. Der Genosse wollte sein Einsichtsrecht an der Mitgliederliste gegenüber dem Insolvenzverwalter durchsetzen. Nachdem der Insolvenzverwalter dies ablehnte, zog der Genosse vor das Landgericht (LG) München. Da dieses die Herausgabe der Mitgliederliste auch ablehnte, zog der Genosse weiter zum Oberlandesgericht (OLG) München (Beschluss vom 12.05.2026 – Az. 7 W 607/26 e).

Das OLG München lehnte das Ansinnen ebenfalls ab. Dreh- und Angelpunkt eines Herausgabeanspruchs in dem speziellen Fall ist § 31 Genossenschaftsgesetz (GenG) – ein originär mitgliedschaftliches Informationsrecht im Genossenschaftsrecht. Dieser Anspruch gehört zum sog. insolvenzfreien Bereich des Gesellschaftsrechts. Er bleibt der Genossenschaft zugeordnet, auch wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Nach dem OLG hätte sich der Genosse an die Genossenschaft und nicht an den Insolvenzverwalter wenden dürfen. Das Gericht reißt sodann noch kurz an, ob die DSGVO hier überhaupt mit dem Auskunftsrecht zum Tragen kommt. Dies verneint das OLG, da ein Anspruch nicht daran scheitert, dass gar kein Anspruch besteht, sondern daran, dass der Genosse seinen Anspruch gegen den falschen Anspruchsgegner durchzusetzen versucht.

Fazit

Aus dem Beschluss ergibt sich, dass die Frage auf die Erfüllung des Auskunftsanspruchs zunächst eine Frage des Genossenschaftsrechts ist und nicht des Datenschutzrechts.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht müsste erst ermittelt werden, wer überhaupt Verantwortlicher ist. Da die Genossenschaft als juristische Person verantwortlich für die Mitgliederliste ist und durch ihre Organe handelt, wäre auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zu schauen, wer die handelnden Organe sind. Dies wäre der Vorstand oder, im Falle der Insolvenz, der Liquidator, aber auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht der Insolvenzverwalter. Dieser verwaltet zwar die Insolvenzmasse, was aber nicht bedeutet, dass er sämtliche Pflichten einer Genossenschaft an sich zieht. Einen Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO kann aber nur die verantwortliche Stelle erfüllen. Daher hätte auch die DSGVO zu keinem anderen Ergebnis in diesem Fall geführt.

Es scheitert hier also schon an der Adressatenfrage und nicht an materiellrechtlichen Voraussetzungen wie Rechtsgrundlage oder Erforderlichkeit.



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