Auch (vermeintlich) exzessive DSGVO-Auskunftsanträge müssen beschieden werden

Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat mit Gerichtsbescheid vom 19.08.2026 (Az.: 7 A 170/24) den Umgang mit Auskunftsanträgen nach Art. 15 DSGVO klargestellt: Selbst ein Auskunftsantrag, der als exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO einzustufen ist, muss vom Verantwortlichen fristgerecht beschieden werden. Erforderlich ist also zumindest eine formelle Ablehnung.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines Jagdscheins sowie einer Waffenbesitzkarte. Im Zuge eines waffenrechtlichen Zuständigkeitswechsels auf die beklagte Behörde wandte er sich wiederholt an die Behörde und stellte mehrere Auskunftsanträge nach Art. 15 DSGVO.

Nachdem bereits ein erster Antrag vom 06.04.2024 (beschränkt auf den Fachdienst Ordnung) nicht fristgerecht beantwortet worden war und hierüber separate Klageverfahren anhängig waren, stellte der Kläger am 21.08.2024 ausdrücklich einen neuen Auskunftsantrag. Dieser war wiederum auf den Fachdienst Ordnung beschränkt und umfasste insbesondere Unterlagen zu Waffenbesitzkarte, Jagdschein, Waffenschein und Feuerwaffenpass. Der Antrag ging bei der Beklagten am 22.08.2024 ein.

Weder erteilte die Beklagte innerhalb eines Monats eine Auskunft, noch verlängerte sie die Frist nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DSGVO, noch lehnte sie den Antrag formell nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO ab. Stattdessen bat sie den Kläger, seinen Antrag zu präzisieren, und verwies auf den internen Aufwand, der mit der Bearbeitung verbunden sei. Die formelle Berufung auf den exzessiven Charakter des Antrags erfolgte erst mit der Klageerwiderung vom 08.11.2024, also deutlich nach Ablauf der Monatsfrist.

Die Entscheidung

Das VG Osnabrück gab der auf Feststellung der nicht fristgerechten Bescheidung gerichteten Klage vollumfänglich statt.

In der Sache stellt das Gericht fest, dass die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO am 23.09.2024 ablief. Die Beklagte hat diese Frist versäumt. Weder hat sie innerhalb der Frist eine Auskunft erteilt noch eine Fristverlängerung mitgeteilt oder eine formelle Ablehnung ausgesprochen.

Interessant sind die Konsequenzen der (vermeintlichen) Exzessivität eines Antrags. Das Gericht geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass viel dafür spricht, den zweiten Auskunftsantrag als exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO einzustufen, weil er in kurzem zeitlichem Abstand den gleichen Bereich wie der erste Antrag abdeckte.

Dies ändert jedoch an der Fristversäumnis nichts:

„[…] selbst wenn man dies vorliegend unterstellt, so hätte es den Beklagten (lediglich) berechtigt, entweder ein angemessenes Entgelt [zu] verlangen [...] oder sich zu weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Selbst im letzteren Fall wäre er jedoch zu einer Art. 12 Abs. 4 DS-GVO gerecht werdenden ablehnenden Bescheidung des Antrags verpflichtet gewesen.“

Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO gibt dem Verantwortlichen bei einem exzessiven Antrag also lediglich ein Wahlrecht zwischen zwei Reaktionen: Gebührenerhebung oder Ablehnung. Eine schlichte Untätigkeit ist in keinem Fall gedeckt. Beide Optionen müssen innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO (bzw. bei Ablehnung nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO) ausgeübt werden.

Das Gericht setzt sich dabei auch mit dem in der Literatur erhobenen Einwand auseinander, eine Begründungspflicht bei Exzessivität könne missbräuchlich ausgenutzt werden, um beim Verantwortlichen unnötigen Aufwand zu erzeugen. Es lässt diese Sorge für den Fall der erstmaligen Verweigerung aber nicht gelten: Bei einer ersten Ablehnung sei die Gefahr, dass der Antragsteller sein Ziel unnötigen Aufwand zu erzeugen durch die Begründungspflicht doch noch erreiche, nicht ersichtlich.

Einordnung und praktische Bedeutung

Die Entscheidung reiht sich in eine inzwischen gefestigte Linie der Gerichte ein, die den prozeduralen Pflichten aus Art. 12 DSGVO hohes Gewicht beimessen. 

Verantwortliche, die einen Auskunftsantrag für exzessiv halten, dürfen ihn nicht einfach ignorieren. Sie müssen innerhalb der Monatsfrist entweder eine Gebühr bzw. Kosten ankündigen oder den Antrag unter Angabe von Gründen ablehnen (Art. 12 Abs. 4, Abs. 5 DSGVO).

Die Berufung auf Exzessivität erst im Klageverfahren genügt hingegen nicht. Die Einschätzung muss innerhalb der Reaktionsfrist nach außen kommuniziert werden.

Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen sollte rechtzeitig, also innerhalb des ersten Monats, eine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DSGVO mitgeteilt werden, um Fristversäumnisse zu vermeiden.



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