KI-generiertes Bilder einer Katze im Anzug als Nachrichtensprecher als Beispiel für ein Deepfake.

Update zur Frage: Sind Katzenvideos keine Deepfakes?

Die Transparenzpflichten der KI-Verordnung (KI-VO) für Deepfakes gelten seit dem 2. August 2026 (wir berichteten). Das führte uns zu der Frage: Was ist denn mit niedlichen Tiervideos und Memes? Ist ein KI-generiertes Katzenvideo ein Deepfake nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO und muss entsprechend gekennzeichnet werden? 

Um dieser Frage nachzugehen, suchten wir nach der Katze im Gesetz – genauer in der KI-VO. In der amtlichen deutschen Fassung wird in Art. 3 Nr. 60 KI-VO definiert, was ein Deepfake ist: Der Ausdruck bezeichnet 

„einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.“

Erwähnt werden also Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen und Ereignisse. Aber Katzen? Fehlanzeige. Aus diesem Problem haben wir einen Beitrag gemacht und darin bereits erwähnt, dass wir die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Aufsichtsbehörde um Rückmeldung zum Umgang mit diesem Befund gebeten haben und über die Antwort selbstverständlich im Blog berichten werden.

Antwort der Aufsichtsbehörde

Die BNetzA hat sich am 2. September 2026 auf unsere Frage zurückgemeldet. Im Antwortschreiben heißt es u. a.

„Wie Sie korrekt festgestellt haben, ist in Art. 3 Nr. 60 in der deutschen Fassung der KI-VO ein Übersetzungsfehler durchgerutscht. Wir haben auf unserer Webseite eine Klarstellung dazu formuliert […].“

In der Leitlinie zu Transparenzverpflichtungen für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen findet sich jetzt unter Punkt 6.1.1 (der Begriff „Deepfake“) der folgende Hinweis:

„Gegenstände der Nachbildung: Personen, Objekte , Orte, Einrichtungen (aus dem engl. ‚entities‘ und hier meinend z.B. Tiere) oder Ereignisse können nachgeahmt werden.“

Fazit

Nicht nur für Juristen, sondern auch für alle Fans von Katzenvideos bietet die Antwort der BNetzA eine gute Orientierung. Ein „Katzenvideoprivileg“ gibt es also nicht. Tiere sind jetzt im Element „Gegenstände der Nachbildung“ mit aufgeführt. 

Bei der Entscheidung, ob ein Deepfake nach der KI-VO zu kennzeichnen ist, sind auch die Beispiele der BNetzA unter Punkt 6.1.1 eine Hilfestellung: So ist das KI-generierte Video von einem Politiker bei einer Rede zu kennzeichnen; ein ebensolches Video von Mäusen, die sich über Käse unterhalten, jedoch nicht. Wichtig ist allerdings auch, die Zielgruppe zu beachten, an die sich ein Deepfake richtet, da z. B. Kinder leichter getäuscht werden können als Erwachsene. Insgesamt ist immer sorgfältig zu prüfen, ob eine Kennzeichnung nach der KI-VO erforderlich ist.

Unser Fall mit dem Katzenvideo zeigt zudem, dass man sich nicht scheuen sollte, im Zweifelsfall mal bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Zum einen können Übersetzungsfehler immer vorkommen, zum anderen wird der Einsatz von KI bzw. KI-Tools in der Praxis auch zukünftig sicherlich noch zu vielen Fragestellungen führen, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Leitlinie noch nicht berücksichtigt werden konnten.



bubble

Hihi,

spannender Hinweis. Für viele dürfte die Frage aber ggf. wg. 90a BGB, gar nicht soo diskussionsbedürftig gewesen sein, weil das Tbm "Gegenstände" Tiere als "Sachen" mit erfasst, oder?

Aber auch gut zu wissen, dass die BNetzA sich Sacheingaben ggü. "offen" erweist.

Beste Grüße

M. Atzert


bubble

Wenn man Tiere unter "entities" fassen möchte, muss man auch erklären, warum der Begriff "entities" in Art. 3(60) etwas anderes bedeuten soll als an (soweit ersichtlich) ALLEN anderen Stellen im AI Act, oder auch in der NIS2, DSGVO, etc. "Entity" bedeutet hier immer Einrichtung/juristische Person/Körperschaft o.ä. Für eine abweichende Auslegung in Art. 3(60) kann es vielleicht Gründe geben. Es drängt sich meines Erachtens aber der Verdacht auf, dass die Kommission hier schlicht versucht, den Anwendungsbereich der Norm so zu erweitern, wie sie es gerne hätte. Dass die BNetzA hier schlicht "Übersetzungsfehler" ruft, ist gelinde gesagt keine Glanzleistung. Aber wie die Kommission ja selbst sagt: Die Leitlinie ist nicht bindend.


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