Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Handelsregister steht immer wieder in der Kritik (wir berichteten). Dabei stellt sich auch die Frage, inwiefern betroffenen Personen in Bezug auf bereits veröffentlichte Daten ein Löschanspruch zusteht.
Beschwerde beim BayLDA
In seinem Tätigkeitsbericht 2025 (Ziff. 9.1) berichtet das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) von der Beschwerde eines ehemaligen Geschäftsführers, dessen Arbeitgeberin einen Gesellschafterbeschluss an das Registergericht weitergegeben hatte, welcher vom Registergericht anschließend im Handelsregister veröffentlicht wurde. In dem Gesellschafterbeschluss wurde nicht nur die Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer beschlossen, sondern auch dessen Kündigung.
Nach Angaben des BayLDA verweigerte das Registergericht im Anschluss gegenüber dem Beschwerdeführer die Löschung des Eintrags aus dem Handelsregister.
Diesbezüglich führt das BayLDA aus, dass § 9 Abs. 7 der Handelsregistervorordnung (HRV) zwar das Verfahren zur Durchführung des Austauschs von Dokumenten im Handelsregister regle, allerdings sei darin keine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Austausch zu sehen. Hierbei verweist die Aufsichtsbehörde auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 25.04.2024 (Az.: 34 Wx 90/24e).
Zum Löschanspruch nach Art. 17 DSGVO führt das BayLDA weiter aus, dass dieser im Registerwesen aufgrund der fortlaufenden Transparenz- und Beweisfunktion keine Anwendung finde (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO) und eine Löschung nach § 387 II des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 12 S. 2 HRV untersagt sei. Vielmehr erfolge die Löschung gemäß § 395 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 16, 19 HRV durch Eintragung eines Vermerks.
Hinsichtlich der Arbeitgeberin, welche den Gesellschafterbeschluss an den Notar weitergegeben hatte, sieht die Aufsichtsbehörde eine unrechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, da keine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorgelegen habe. So scheide insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 39 Abs. 2 GmbHG aus, da hiernach keine Pflicht zur Veröffentlichung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bestünde. Erforderlich seien lediglich Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis. Nach Auffassung des BayLDA hätte die Arbeitgeberin entweder die Möglichkeit gehabt, zwei getrennte Gesellschafterbeschlüsse bzgl. Abberufung und Kündigung zu fassen und lediglich den Beschluss bzgl. der Abberufung einzureichen, oder aber den Gesellschafterbeschluss unkenntlich zu machen, soweit er sich auf die Kündigung des Beschwerdeführers bezog.
In der Folge hat die Aufsichtsbehörde die Arbeitgeberin wegen des Datenschutzverstoßes nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO verwarnt.
Auffassung des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem ähnlich gelagerten Fall hingegen einen Löschanspruch der Antragsteller bejaht (Beschluss vom 18.02.2026, Az.: II ZB 2/25). In diesem Verfahren hatten zwei Geschäftsführer den Austausch von Dokumenten im Handelsregister verlangt, da in den bisherigen Versionen u. a. ihre Privatanschriften anstatt der Gesellschaftsanschrift enthalten waren.
Der BGH hat den Antrag der Geschäftsführer auf Austausch der Dokumente als konkludenten Widerruf der Einwilligung zur Verarbeitung dieser Daten nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO gewertet, sodass Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als Rechtsgrundlage für die weitere Datenverarbeitung im Handelsregister entfallen war.
Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO sah der BGH ebenfalls nicht als erfüllt an, da die Speicherung und Abrufbereithaltung der privaten Anschriften durch das Registergericht nicht aus dem gesetzlichen Inhalt der Anmeldung folge.
Nach Auffassung des BGH folge die rechtliche Verpflichtung zur weiteren Verarbeitung auch nicht aus einer Gesamtanalogie der registerrechtlichen Vorschriften dahingehend, dass einmal in den Registerordner aufgenommene Dokumente selbst dann nicht ausgetauscht werden dürften, wenn sie für die Eintragung in das Register als solche nicht relevante Daten enthielten (sog. überobligatorische oder überschießende Daten).
Zwar legt der BGH dar, dass diese Rechtsfrage umstritten sei, wobei er auf die Auffassung verweist, welche auch das BayLDA vertritt, wonach das Registergericht aufgrund der fortdauernden Transparenz- und Beweisfunktion des Handelsregisters das Registergericht zur Änderung von Dokumenten und Eintragungen nicht berechtigt sei.
Der BGH folgt jedoch der gegenläufigen Auffassung, wonach zwischen gesetzlich zu speichernden Daten und überobligatorischen Daten zu unterscheiden sei. Für letztere komme ein Löschungsanspruch in Betracht, da deren Speicherung nicht vorgeschrieben sei. Dabei würden die Ursprungsdokumente nach § 9 Abs. 7 HRV in die – nur nach § 13 Abs. 2 FamFG einsehbare – Registerakte überführt, während die neuen Dokumente mit einem Hinweis auf den Austausch in den öffentlich einsehbaren Registerordner aufgenommen würden.
Fazit
Im Ergebnis zeigt sich, dass die Veröffentlichung überobligatorischer personenbezogener Daten im Handelsregister weitreichende Folgen für die Betroffenen haben kann. Dabei überzeugt die Auffassung des BGH, da sie einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten der Betroffenen und der Transparenz- und Beweisfunktion des Registers schafft, ohne Letztere in ihrem Kern zu beeinträchtigen, denn die Ursprungsdokumente bleiben in der Registerakte enthalten.
Des Weiteren trägt die Auffassung des BGH dem unionsrechtlich vorrangigen Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO Rechnung, der einer dauerhaften, unbeschränkten Abrufbarkeit überobligatorischer personenbezogener Daten entgegensteht.
Dieser Auffassung folgend wäre im Fall des BayLDA auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Austausch des Gesellschafterbeschlusses zu bejahen, sodass die Information über die Kündigung nicht mehr im öffentlich einsehbaren Registerordner abrufbar wäre.
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