Eine Justitia-Figur steht auf lauter 50-Euro-Geldscheinen.

Das EU-Geldwäsche-Paket: Ein Wendepunkt für die Geldwäsche-Compliance in Europa

Am 30. Mai 2024 hat die Europäische Union eine der ehrgeizigsten Überarbeitungen ihres Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) seit Jahrzehnten formell verabschiedet. Das sogenannte EU-Geldwäsche-Paket markiert einen grundlegenden Wandel – weg von einem Flickenteppich nationaler Umsetzungen, hin zu einem unmittelbar anwendbaren, harmonisierten europäischen Regelwerk. 

Das zentrale Datum, das man sich merken sollte, ist der 10. Juli 2027. Ab diesem Zeitpunkt werden die Kernpflichten des neuen Rahmens unmittelbar durchsetzbar. Auch wenn ein Jahr nach reichlich Zeit klingen mag, machen die erforderlichen strukturellen, operativen und kulturellen Veränderungen einen frühzeitigen Start unerlässlich. 

Woraus das Paket besteht

Das Geldwäsche-Paket setzt sich aus vier ineinandergreifenden Rechtsakten zusammen:

1. Die Geldwäsche-Verordnung (AMLR) – Verordnung (EU) 2024/1624

Dies ist das Herzstück des Pakets und das folgenreichste Instrument für Verpflichtete. Als unmittelbar anwendbare EU-Verordnung ersetzt sie den richtlinienbasierten Ansatz der bisherigen Geldwäsche-Gesetzgebung und beseitigt die Umsetzungslücken, die durch die uneinheitliche nationale Umsetzung entstanden sind. In Deutschland wird die AMLR beispielsweise große Teile des Geldwäschegesetzes (GwG) faktisch verdrängen. Die Verordnung enthält ein umfassendes Regelwerk, u. a. zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Customer Due Diligence, CDD), zum wirtschaftlich Berechtigten, zu internen Kontrollen und zu Meldepflichten. Sie gilt unmittelbar ab dem 10. Juli 2027.

2. Die 6. Geldwäsche-Richtlinie (6AMLD) – Richtlinie (EU) 2024/1640

Während die AMLR die Regeln für Verpflichtete unmittelbar harmonisiert, befasst sich die 6. Geldwäsche-Richtlinie mit der institutionellen und aufsichtsrechtlichen Architektur innerhalb der Mitgliedstaaten. Sie regelt die nationale Aufsicht, die Rolle der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIUs), den Informationszugang sowie die Kooperationsmechanismen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

3. Die AMLA-Verordnung – Verordnung (EU) 2024/1620

Diese Verordnung errichtet die neue Aufsichtsbehörde auf EU-Ebene, die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA), und legt deren Mandat, Leitungsstruktur und Befugnisse fest. Mehr zur AMLA weiter unten.

4. Die überarbeitete Geldtransfer-Verordnung

Darüber hinaus stärken die überarbeiteten Vorschriften über den Geldtransfer die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zahlungsvorgängen und erweitern die „Travel Rule“ auf Transfers von Krypto-Werten, im Einklang mit den Empfehlungen der FATF (Financial Action Task Force).

AMLA: Europas neuer Geldwäsche-Wächter

Das vielleicht strukturell bedeutsamste Element des Pakets ist die AMLA. Die neue Behörde wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichtet, die am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist. Die AMLA hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland. 

Die AMLA arbeitet auf zwei Ebenen: direkte Aufsicht und indirekte Aufsicht durch Koordinierung. Die direkte Aufsicht gilt ab dem 1. Januar 2028 für eine erste Auswahl von etwa 40 der risikoreichsten und am stärksten grenzüberschreitend tätigen Finanzinstitute in der EU. Dabei handelt es sich um Einrichtungen, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind und ein hohes Restrisiko im Bereich AML/CFT aufweisen. Das Auswahlverfahren beginnt am 1. Juli 2027. Ausgewählt zu werden bedeutet, dass die AMLA zur primären Geldwäsche-Aufsichtsbehörde wird – eine bedeutende Veränderung für Institute, die zuvor von nationalen Behörden beaufsichtigt wurden.

Die indirekte Aufsicht erstreckt sich auf das breitere Umfeld. Die AMLA koordiniert und überwacht die Arbeit der zuständigen nationalen Behörden sowohl im finanziellen als auch im nichtfinanziellen Sektor, erlässt verbindliche technische Standards und sorgt für eine einheitliche Anwendung der EU-Vorschriften. Die AMLA kann zudem eingreifen, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde untätig bleibt. Darüber hinaus spielt die AMLA eine zentrale Rolle bei der Koordinierung der zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units - FIU) und erleichtert die gemeinsame grenzüberschreitende Analyse verdächtiger Transaktionen.

Durchsetzungsbefugnisse

Die AMLA verfügt über ein umfangreiches Instrumentarium: Sie kann Dokumente anfordern, Vor-Ort-Prüfungen durchführen, Personen befragen sowie auf IT-Systeme und interne Prüfberichte zugreifen. Zu ihren Durchsetzungsbefugnissen gehört die Verhängung von Geldbußen von bis zu 2 Millionen EUR oder 1 % des Jahresumsatzes bei unmittelbar beaufsichtigten Einrichtungen. Bei schwerwiegenden Verstößen können höhere Sanktionen verhängt werden.

Wer ist betroffen? 

Ein zentrales Element der AMLR ist die erhebliche Ausweitung des Kreises der Verpflichteten. Die bekannten Kategorien (Banken, Versicherungen, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler) bleiben bestehen, doch die Verordnung fügt mehrere neue Sektoren hinzu und verschärft die Definition bestehender.

Zu den nennenswerten Ergänzungen und Klarstellungen zählen:

  • Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (CASPs): Unterliegen denselben CDD-Standards wie Finanzinstitute, mit einem Transaktionsschwellenwert von 1.000 EUR für gelegentliche Transaktionen.
  • Crowdfunding-Dienstleister und -Vermittler: Neu von den Geldwäsche-Vorschriften auf EU-Ebene erfasst.
  • Profifußballvereine und -vermittler: Eine gesetzgeberische Reaktion auf die gut dokumentierten Geldwäscherisiken im Profisport.
  • Händler hochwertiger Güter, wie Edelmetalle, Edelsteine und Luxusgüter, sowie Auktionshäuser.
  • Nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften mit bestimmten Merkmalen.

 

Zu den wesentlichen Anforderungen der AMLR gehören:

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (CDD)

Die Verordnung unterscheidet zwischen Standard-Sorgfaltspflichten, vereinfachten Sorgfaltspflichten (in Situationen mit geringerem Risiko) und verstärkten Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence, EDD, erforderlich in Situationen mit höherem Risiko). Da die Auslösetatbestände für die EDD nun in der Verordnung aufgezählt sind, reicht ein risikobasierter Ansatz allein nicht mehr aus, um zu bestimmen, wann verstärkte Maßnahmen anzuwenden sind. 

Wirtschaftlich Berechtigter

Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten ist EU-weit harmonisiert: jede natürliche Person, die (unmittelbar oder mittelbar) mindestens 25 % der Eigentumsanteile, Stimmrechte oder sonstigen Beteiligungen an einer juristischen Person hält. Verpflichtete müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, auch durch Abgleich mit den nationalen Registern der wirtschaftlich Berechtigten (in Deutschland: Transparenzregister). 

Harmonisierte Bargeldobergrenze

Ein weiteres zentrales Element der AMLR ist die Einführung einer EU-weiten Bargeldobergrenze von 10.000 EUR (zuvor 15.000 EUR für gelegentliche Transaktionen). Verpflichtete müssen Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie Bargeldtransaktionen in Höhe von 3.000 EUR oder mehr abwickeln. Die Mitgliedstaaten können eine niedrigere Obergrenze festlegen. 

Interne Grundsätze, Kontrollen und Verfahren

Alle Verpflichteten müssen dokumentierte interne AML/CFT-Grundsätze und -Verfahren vorhalten, die auf ihr Risikoprofil zugeschnitten sind, darunter:

  • Eine schriftliche unternehmensweite Risikobewertung
  • Kundenbezogene Risikobewertungen, die bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung durchgeführt und risikoorientiert aktualisiert werden
  • Grundsätze zu Sorgfaltspflichten (CDD), Aufbewahrung, internem Meldewesen und Mitarbeiterschulungen
  • Benennung eines Compliance-Beauftragten auf Leitungsebene
  • Unabhängige Prüffunktion bei größeren Einrichtungen

Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Während der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erlangte Dokumente und Informationen müssen fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach dem Datum der Transaktion aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist kann durch nationales Recht verlängert werden.

Praktischer Ausblick: Den Übergang gestalten

Das EU-Geldwäsche-Paket bedeutet einen enormen Wandel in der Art und Weise, wie die Geldwäscheprävention in Europa reguliert wird. Die Kombination aus einem unmittelbar anwendbaren einheitlichen Regelwerk, einer unabhängigen Aufsichtsbehörde auf EU-Ebene mit echten Durchsetzungsbefugnissen und einem erweiterten Kreis der Verpflichteten schafft ein Umfeld, das erhebliche Auswirkungen auf die Compliance-Funktion in vielen Organisationen haben wird.

Anpassungen in Deutschland

Die unmittelbare Anwendbarkeit der AMLR bedeutet, dass das deutsche Geldwäschegesetz (GwG), letztlich ersetzt wird. Deutsche Unternehmen, die ihre Compliance-Strukturen rund um das GwG aufgebaut haben, müssen diese auf die AMLR umstellen, die in mehreren Bereichen weiter geht. 

Wechselwirkung mit der EU-DSGVO 

Die umfangreichen Anforderungen der AMLR an die Erhebung und Aufbewahrung von Daten stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen der Datenminimierung und Zweckbindung der DSGVO. Verpflichtete müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten, die zu Geldwäschezwecken erhoben werden, dokumentiert, verhältnismäßig sowie angemessenen Aufbewahrungsfristen und Zugriffskontrollen unterworfen sind. Aufsichtsbehörden auf beiden Seiten – Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und Datenschutzbehörden – richten ihr Augenmerk zunehmend auf diese Schnittstelle.

Compliance als strategischer Vorteil und warum Unternehmen jetzt handeln sollten

In einem Umfeld, in dem die AMLA die Aufsichtspraktiken der Mitgliedstaaten vergleicht und sektorweite Risikobewertungen veröffentlicht, werden die Qualität und Wirksamkeit des Geldwäsche-Programms einer Organisation zunehmend sichtbar und von größerer Bedeutung sein. Organisationen mit ausgereiften, gut dokumentierten und wirksamen Programmen werden bei aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, bei der Due Diligence im Rahmen von M&A-Transaktionen und in Interaktionen mit Geschäftspartnern besser positioniert sein.



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