Mehrere Patientenakten.

Behandlungsdaten nach Abschluss der Behandlung

Die Behandlung ist abgeschlossen, die Arztpraxis wird gewechselt oder gar nicht mehr aufgesucht – und trotzdem liegen die eigenen Gesundheitsdaten noch jahrelang in der Praxis. Dürfen ehemalige Patienten in diesen Fällen auf Löschung oder zumindest auf Einschränkung der Verarbeitung bestehen? Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat sich im Jahresbericht 2025  genau mit dieser Frage befasst und gibt eine klare Antwort.

Der Ausgangspunkt: Löschung oder Einschränkung nach Behandlungsende?

Regelmäßig erreichen die BlnBDI Beschwerden und Anfragen zumUmgang mit Behandlungsakten in Arztpraxen. Dabei geht es etwa darum, wer Zugriff auf die Daten hat und wie lange sie gespeichert werden. Mancher ehemalige Patient wünschen sich eine sofortige Löschung ihrer Daten nach Ende der Behandlung – andere beantragen zumindest eine „Einschränkung der Verarbeitung" nach Art. 18 DSGVO.

Beides scheitert in aller Regel an einer schlichten gesetzlichen Realität.

Die 10-Jahres-Frist: Aufbewahrung ist Pflicht

Behandlungsakten sind grundsätzlich für zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Das ergibt sich in Berlin aus (in den Bundesländern gibt es entsprechende Regelungen, die durch die Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern übernommen worden.):

  • § 10 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin
  • § 630f Abs. 3 BGB (sofern nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen)

In dieser Zeit können ehemalige Patient*innen die Löschung ihrer Daten nicht verlangen. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO löst den scheinbaren Konflikt eindeutig: Das Recht auf Löschung tritt zurück, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen.

Was ist mit dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung?

Ein Ausweg über Art. 18 DSGVO – also durch Einschränkung der Verarbeitung statt vollständiger Löschung – besteht in diesen Fällen ebenfalls nicht.

Die BlnBDI erläutert warum: Art. 18 Abs. 1 lit. c DSGVO sieht ein Recht auf Einschränkung vor, wenn der Verantwortliche die Daten für seine Zwecke nicht mehr benötigt, die betroffene Person sie aber zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen braucht. In diesem Fall läge eine Löschung gerade nicht im Interesse der betroffenen Person. Auf Behandlungsakten passt dieses Szenario nicht: Hier darf noch gar nicht gelöscht werden und die Aufbewahrungsfrist läuft noch.

Auch der Umweg über das BDSG führt nicht weiter. § 35 Abs. 3 BDSG ersetzt zwar unter bestimmten Umständen das Recht auf Löschung durch ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – aber nur bei satzungsgemäßen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen. § 630f Abs. 3 BGB enthält eine gesetzliche Frist, kein Satzungs- oder Vertragsrecht. Dieser Konflikt ist daher bereits durch Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO abschließend geregelt.

Fazit der BlnBDI: Behandlungsakten in Arztpraxen sind in der Regel für zehn Jahre aufzubewahren. In dieser Zeit können Betroffene weder Löschung noch eine Einschränkung der Verarbeitung nach den speziellen DSGVO-Anforderungen verlangen.

Pflicht zur rechtmäßigen Verarbeitung

Das Ergebnis bedeutet keine Freifahrt für Praxen. Die BlnBDI stellt ausdrücklich klar: Unbeschadet der Aufbewahrungspflicht müssen Arztpraxen durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) eine rechtmäßige Verarbeitung sicherstellen. Auch während der Aufbewahrungsfrist müssen Unternehmen sicherstellen, dass nur berechtigte Personen auf die Daten zugreifen können, diese angemessen geschützt sind und unbefugte Zugriffe verhindert werden.



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