Eine Ärztin und eine Krankenschwester besprechen einen Fall.

Konsile datenschutzkonform gestalten – was beachtet werden muss

Ein schwieriger Fall, ein unsicherer Befund, eine Frage, die ein zweites Fachurteil braucht – in solchen Momenten ist das Konsil ein essenzielles Werkzeug in der Medizin und Pflege. Eine zweite Meinung, die fragt, ergänzt, ihre Erfahrung einbringt, kann helfen zu sehen, was außerhalb des eigenen Fachbereichs liegt.

Doch bevor Patientendaten den Raum wechseln, stellt sich eine Frage: Ist das eigentlich so erlaubt? Darf einfach angerufen, der Fall geschildert, die Akte weitergereicht werden? Und wenn ja, auf welcher Grundlage? 

Was im medizinischen Alltag wie eine Selbstverständlichkeit wirkt, ist datenschutzrechtlich ein Thema mit klaren Regeln. 

Was sind Konsile und warum ist der Datenschutz relevant? 

Konsile sind ärztliche Fallbesprechungen, bei denen Patientendaten an hinzugezogene Fachpersonen oder andere Einrichtungen weitergegeben werden. Das können Ärztinnen und Ärzte einer anderen Fachabteilung sein, externe Spezialistinnen und Spezialisten oder ganze Behandlungsteams. Was für die Medizin gilt, trifft dabei ebenso auf Pflegekräfte zu, aber auch auf alle anderen Berufsgruppen, die mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten arbeiten. Überall dort, wo sensible Informationen die ursprüngliche Behandlungs- und Beratungssituation verlassen, stellen sich dieselben datenschutzrechtlichen Fragen.

Der Grund dafür ist, dass bei Konsilen fast immer Gesundheitsdaten übermittelt werden – seien es potenzielle Diagnosen, Befunde, Medikationen oder Anamnesen. Wie bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten gilt auch hier: Es muss eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verarbeitung vorliegen. Fehlt diese, ist die Weitergabe unzulässig. Da Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören und demnach einen hohen Schutz genießen, ist ihre Verarbeitung grundsätzlich untersagt bzw. nur unter engen, klar definierten Voraussetzungen erlaubt.

Welche das sind und was Arztpraxen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen konkret beachten müssen, zeigt dieser Beitrag.

Konsile im Rahmen einer gemeinsamen Behandlung

Sind mehrere Fachkräfte gemeinsam in die Behandlung oder Pflege einer Person eingebunden, dürfen sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit frei über den Fall austauschen. Dies gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sowie Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten im medizinischen Bereich. Einer gesonderten Einwilligung der betroffenen Person bedarf es in diesem Fall nicht, sofern der Austausch zur Erfüllung des zugrunde liegenden Behandlungsvertrages erforderlich ist. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b, i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO i. V. m. dem Behandlungsvertrag.

Zu beachten ist, dass diese Regelung nur dann greift, wenn alle beteiligten Personen tatsächlich gemeinsam in die Behandlung eingebunden sind. Wer lediglich informell hinzugezogen wird oder nur am Rande mit dem Fall befasst ist, fällt nicht darunter.

Konsile außerhalb einer gemeinsamen Behandlung

Etwas anderes gilt, wenn sich Ärztinnen und Ärzte oder Pflegekräfte über Fälle austauschen, bei denen sie nicht gemeinsam behandelnd tätig sind. Hier ist das Patientengeheimnis uneingeschränkt zu beachten. 

In diesen Fällen sollte zunächst versucht werden, den Fall anonymisiert zu besprechen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Informationen offenbart werden, die mittelbar Rückschluss auf die betroffene Person zulassen. Eine Anonymisierung ist nur dann gegeben, wenn das Risiko einer Re-Identifizierung ausgeschlossen ist.

Ist eine anonymisierte Darstellung des Falls nicht möglich, ist vorab die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Dies kann der Einfachheit halber bereits im Behandlungsvertrag geschehen. In diesem Fall ist Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. a, i. V. m Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO. 

Eine Einwilligung muss dabei nicht zwingend schriftlich vorliegen. Teilt die betroffene Person auf Nachfrage den Namen der mit- oder vorbehandelnden Fachkraft mit, kann darin bereits ein konkludentes Einverständnis mit der Weitergabe der relevanten Informationen gesehen werden. Dies ergibt sich auch aus den ärztlichen Berufsordnungen, die entsprechende Regelungen enthalten. Wer noch tiefer in das Thema Datenschutz im Gesundheitsbereich einsteigen möchte, findet weitere praxisnahe Informationen in den FAQ des Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen.

Keine Weitergabe an behandlungsfremde Personen – Strafbarkeit nach § 203 StGB

Gegenüber Personen, die nicht in die Behandlung oder Pflege eingebunden sind, dürfen Patientendaten nicht offenbart werden. Dies gilt ausdrücklich auch gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern. Etwas anderes gilt nur, wenn die betroffene Person die behandelnde Person ausdrücklich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht und damit gegen das Patientengeheimnis kann eine Strafbarkeit nach § 203 StGB begründen. Es empfiehlt sich daher, den Umgang mit Konsilen klar zu regeln und die beteiligten Fachkräfte entsprechend zu sensibilisieren. 

Kann die zweite Meinung zu einem Krankheitsbild eingeholt werden, ohne die betroffene Person namentlich zu nennen, bedarf es keiner Entbindung von der Schweigepflicht.

Telekonsile und der Blick über die Medizin hinaus

Dasselbe gilt für Telekonsile, also Konsile, die digital und zeitgleich oder zeitversetzt durchgeführt werden: Auch hier gelten die beschriebenen datenschutzrechtlichen Grundsätze – mit der zusätzlichen Anforderung, dass die Übermittlung der Patientendaten ausschließlich über sichere elektronische Dienste wie KIM (Kommunikation im Medizinwesen) erfolgen darf (weitere Informationen dazu hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Website zusammengestellt). Auch wer in der Sozialarbeit Fallbesprechungen durchführt, sollte diese Grundsätze kennen: Sobald dabei personenbezogene Daten über Klientinnen und Klienten ausgetauscht werden, gelten dieselben Regeln.

Fazit: Datenschutzkonforme Konsile erfordern klare Strukturen

Eines macht dieser Überblick deutlich: Konsile sind datenschutzrechtlich kein Problem, solange der Schutz der Gesundheitsdaten mitgedacht wird. Und das ist letztlich nichts anderes als das, was Ärztinnen und Ärzte ohnehin täglich tun – im Interesse ihrer Patientinnen und Patienten handeln. Konkret empfiehlt sich daher:

  • Aufnahme in das Datenschutzkonzept: Die verschiedenen Konstellationen und ihre jeweiligen Rechtsgrundlagen klar beschreiben und verbindlich festlegen.
  • Schulung des Personals: Ärztliches und pflegerisches Personal sowie Fachkräfte in sozialen Berufen regelmäßig für die geltenden Anforderungen sensibilisieren.
  • Prüfung bestehender Einwilligungsformulare: Sofern Einwilligungen bereits im Behandlungsvertrag eingeholt werden, ist deren inhaltliche Ausgestaltung und Transparenz zu überprüfen.

Ein strukturierter Umgang mit Konsilen schützt nicht nur die Rechte der Patientinnen und Patienten, sondern auch die handelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die Einrichtung selbst – vor datenschutzrechtlichen Konsequenzen ebenso wie vor strafrechtlichen Risiken.



Keine Kommentare


« Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag »