Dieses Frühjahr war es wieder so weit: Wie alle vier Jahre stand in vielen Unternehmen die Betriebsratswahl an. Dabei werden zwangsläufig auch personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet, etwa in Wählerlisten und Wahlvorschlägen. In diesem Zusammenhang berichtete der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg zuletzt von vermehrten Beschwerden, Anfragen und Meldungen von Datenpannen. Im Zentrum stand dabei immer wieder eine Frage: Darf das Geburtsdatum in der Wählerliste und in der Vorschlagsliste offen ausgehängt werden?
Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, um welche Liste es sich handelt.
Zwei Listen, zwei Regeln
Im Rahmen der Betriebsratswahl müssen zwei unterschiedliche Listen erstellt werden; die „Wählerliste“ aller wahlberechtigten Beschäftigten im Unternehmen und die „Vorschlagsliste“ mit den Bewerber*innen zur Wahl. Beide dürfen laut der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) Geburtsdaten enthalten. Aber nur in einer der beiden Listen darf dieses Datum auch veröffentlicht werden:
- Die Wählerliste wird zwar mit Geburtsdatum geführt, der öffentlich ausgehängte Ausdruck soll dieses Datum nach § 2 Abs. 4 Satz 2 WO aber gerade nicht enthalten.
- Bei der Vorschlagsliste sieht es anders aus. Nach § 6 Abs. 3 WO gehört das Geburtsdatum der Bewerber*innen, ohne Ausnahmeregelung für den öffentlichen Aushang, zu den Pflichtangaben.
Warum der Unterschied kein Zufall ist
Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es einen guten Grund. Wer als Bewerber*in antritt, tut dies freiwillig und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste. Wer sein Geburtsdatum nicht öffentlich machen möchte, kann auf eine Kandidatur verzichten. Diese Wahlfreiheit haben wahlberechtigte Beschäftigte auf der Wählerliste nicht. Sie müssen in jedem Fall in der Wählerliste aufgeführt werden. Diese fehlende Wahlfreiheit erklärt, warum der Datenschutz an dieser Stelle stärker gewichtet wird als die Transparenz bzw. Öffentlichkeit der Betriebsratswahl.
Was das für die Praxis bedeutet
Für Wahlvorstände heißt das konkret: Beim Aushang der Wählerliste ist das Geburtsdatum zu schwärzen oder gar nicht erst mit abzudrucken – auch wenn es intern für die Listenführung selbstverständlich erhoben wird. Bei den Vorschlagslisten dagegen ist die Veröffentlichung mit Geburtsdatum von der WO gedeckt und damit datenschutzrechtlich unproblematisch.
Fazit
Wer die Unterscheidung zwischen Wählerliste und Vorschlagsliste nicht kennt, läuft schnell Gefahr, ohne Rechtsgrundlage Geburtsdaten offenzulegen und damit gegen die DSGVO zu verstoßen. Wahlvorstände sollten daher ihre Vorlagen vor der nächsten Betriebsratswahl noch einmal genau prüfen, damit beim nächsten Aushang kein Datenschutzverstoß droht.
Mehr zum Datenschutz bei Betriebsratswahlen findet sich auch in unserem früheren Beitrag zu diesem Themenfeld.
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