drei Kinder sitzen am Tisch und halten ihr Handy vor die Augen

Fotos und Videos im Schulalltag: Rechte und Grenzen

Der Umgang mit Smartphones und Sozialen Medien gehört heute fest zum Schulalltag vieler Schüler*innen. Dabei entstehen oftmals Fotos oder Videos, die anschließend weitergeleitet oder online veröffentlicht werden. Allerdings ist dies nicht immer erlaubt, insbesondere wenn andere Personen ohne deren Zustimmung aufgenommen werden oder die Aufnahmen beleidigende, bloßstellende oder sogar strafrechtlich relevante Inhalte zeigen.

Weil der Umgang mit Fotos und Videos im Schulalltag nicht nur aktuell, sondern auch brisant ist, äußerte sich die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in ihrem 31. Tätigkeitsbericht für das 2025 zu diesem Thema.

Fotos nur mit Einwilligung zulässig

Die LDI NRW weist zunächst darauf hin, dass Bildaufnahmen bei schulischen Veranstaltungen grundsätzlich nur mit einer Einwilligung der betroffenen Personen zulässig sind. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Aufnahmen ausschließlich privat im Familien- oder Freundeskreis genutzt werden.

Zugriff auf privates Handy der Schüler erlaubt?

Was passiert jedoch, wenn der Verdacht besteht, dass sich unzulässig angefertigt und/oder verwendete Fotos auf dem privaten Handy der Schüler*innen befinden oder gar Situationen mit strafrechtlicher Relevanz zeigen? Darf die Schulleitung die Handys der Schüler*innen kontrollieren?

In der Praxis herrscht die Annahme, Schulen dürften aus Datenschutzgründen keine Fotos oder Videos auf privaten Handys kontrollieren. Die LDI NRW stellt nun jedoch klar, dass dies nur teilweise stimmt. So sollen Schulen unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in Aufnahmen verlangen können, wenn der Verdacht auf Regelverstöße oder strafbares Verhalten besteht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schüler*innen freiwillig Zugriff auf die betreffenden Inhalte gewähren. Ein eigenständiges Durchsuchen von Smartphones durch Lehrkräfte oder die Schulleitung ist dagegen nicht erlaubt.

Begründet wird dies wie folgt: Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz NRW dürfen Schulen nur dann personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Damit unterrichten Schulen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der jeweiligen Landesverfassungen. In Art. 7 der Landesverfassung NRW sind die Bildungs- und Erziehungsziele genannt, die unter anderem die Achtung der Menschenwürde beinhaltet.

Erhält die Schule Kenntnis davon, dass diese Grundrechte durch das Verhalten ihrer Schüler*innen nicht beachtet wurden, ist diese berechtigt und – bei strafrechtlich relevantem Verhalten auch – verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Dabei ist unerheblich, ob das verletzende Verhalten innerhalb oder außerhalb der Schule stattgefunden hat. Bei Verdacht auf Straftaten kann zudem die Polizei eingeschaltet werden, da diese weitergehende Befugnisse besitzt.

Klare Regeln für Schüler*innen und Lehrer*innen

Um Datenschutzverstöße möglichst zu vermeiden, empfiehlt die LDI NRW klare Regeln zur privaten Nutzung digitaler Geräte in Schulen. Das Schulministerium NRW unterstützt dies, indem Schulen angehalten werden, entsprechende Regelungen in ihre Schulordnung aufzunehmen. Die fünf wichtigsten Regeln hält die LDI NRW in einem Beitrag zum Thema fest:

  • „Fotos/Filme vom eigenen Kind allein: Das geht immer.
  • Fotos/Filme mit anderen Kindern: Nur erlaubt, wenn eine Einwilligung vorliegt oder sie im Familien- und Bekanntenkreis bleiben.
  • Fotos/Filme bei Veranstaltungen, etwa der Einschulung: Schulen sollten Fotozonen einrichten.
  • Fotos/Filme im Schulunterricht: Holen Sie als Lehrer*in immer eine Einwilligung ein.
  • Fotos/Filme hochladen im Internet/Sozialen Medien: Einwilligung immer notwendig, wenn es keinen geschlossenen Benutzer*innenkreis gibt.“

Fazit

Da die unzulässige Anfertigung und Verwendung von Fotos in Schulen auch in Zukunft weiterhin zunehmen wird, sollten Schulen ihre Schüler*innen frühzeitig für einen verantwortungsvollen Umgang mit Fotos, Videos und digitalen Medien sensibilisieren. Gleichzeitig dürfen Schulen bei Regelverstößen angemessen handeln, um Sachverhalte aufzuklären und den Schutz aller Beteiligten sicherzustellen.



bubble

Greift die Aussage "Fotos/Filme mit anderen Kindern: Nur erlaubt, wenn eine Einwilligung vorliegt oder sie im Familien- und Bekanntenkreis bleiben." für den letzten Teil nicht zu kurz? relevant ist doch hier, mit welchen Mitteln Familie/Verwandte Aufnahmen erhalten. Typischer praxisnaher Fall: Aufnahme bei einer Schulveranstaltung und dann teilen in der Familienwhatsappgruppe. DAS geht m.E. mit weiteren Personen außer dem eigenen Kind auf dem Bild nicht, da Dritte/Whatsapp/... Zugriff erhalten


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