Dass Fernsehen und Internet zunehmend zusammenwachsen, ist keine neue Beobachtung. Aber die Art, wie Zuschauer*innen heute Inhalte konsumieren, hat sich grundlegend verändert. Streaming-Dienste, Mediatheken und klassisches Rundfunk-Fernsehen existieren nebeneinander, aber bislang in getrennten Welten. Satelliten-Senderlisten hier, Apps dort, Mediatheken irgendwo dazwischen. Wer abends Fernsehen schaut, navigiert oft durch mehrere Oberflächen, bevor er beim gewünschten Inhalt ankommt.
Was ist DVB-I?
Gleichzeitig verliert das klassische Fernsehen zunehmend an Boden gegenüber großen Technologieplattformen. Sender wie ARD, ZDF, RTL oder ProSiebenSat.1 laufen Gefahr, dass ihre Programme künftig nur noch dann gefunden werden, wenn sie bei großen Plattformen präsent sind und das zu deren Bedingungen. Digital Video Broadcasting Internet (DVB-I) ist der Versuch, dieser Entwicklung mit einem offenen, gemeinsamen Standard zu begegnen (vgl. hier).
Ziel ist es, Nutzenden künftig alle Fernsehsender, egal ob sie per Antenne (DVB-T2), Kabel (DVB-C), Satellit (DVB-S) oder Internetstream empfangen werden, in einer einzigen, einheitlichen Senderliste auf ihrem TV-Gerät zur Verfügung zu stellen. Keine separaten Apps mehr, kein Wechsel zwischen verschiedenen Oberflächen. Die Reichweite und die Auffindbarkeit von linearem TV und klassischen Rundfunkinhalten soll dadurch langfristig gesichert werden.
Ein Sender kann dabei über mehrere Kanäle gleichzeitig verfügbar sein. Das Gerät wählt automatisch die jeweils beste verfügbare Quelle und wechselt bei Bedarf automatisch. Fällt zum Beispiel der Satellitenempfang bei schlechtem Wetter aus, springt das System ohne Zutun der Nutzenden auf den Internet-Stream um. Zudem werden Pay-TV-Angebote in diesem System berücksichtigt. Bei Auswahl von zugangsbeschränkten Sendern wird automatisch geprüft, ob eine Berechtigung vorliegt.
Das Herzstück von DVB-I ist die sogenannte Service-Liste. Dabei handelt es sich um eine strukturierte Liste aller verfügbaren Sender und Dienste.
Deutschland hat bei der DVB-I-Einführung einen klaren organisatorischen Rahmen geschaffen. Der Runde Tisch DVB-I, besetzt mit Rundfunkanbietern, Branchenverbänden, Geräteherstellern und Regulierungsbehörden hat mit dem „DVB-I Book Germany" ein Dokument verabschiedet und veröffentlicht, das technische, regulatorische und organisatorische Parameter für den deutschen Markt festgelegt.
Die Datenschutzperspektive: DSK-Beschluss vom 11. Mai 2026
Parallel zur technischen Entwicklung hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sich zu Wort gemeldet.
Sie veröffentlichte am 11. Mai 2026 einen Beschluss, der die datenschutzrechtlichen Anforderungen an DVB-I-Implementierungen konkretisiert. Darin appelliert die DSK an alle an der Umsetzung des DVB-I-Standards beteiligten Akteure, die personenbezogene Daten von Rundfunkteilnehmenden verarbeiten, die Vorgaben der DSGVO einzuhalten.
Das Grundproblem
DVB-I nutzt das Internet als Metadatenkanal und Internet-Kommunikation hinterlässt Spuren. Bereits der bloße Abruf einer Service-Liste überträgt Daten, mindestens die IP-Adresse des Geräts, ergänzt um Angaben zu Land, Region und Sprache.
Ein weiteres Datenschutzproblem entsteht, wenn Nutzende auf Sender klicken, die über das Internet verfügbar sind, wie zum Beispiel Live-Streams oder On-Demand-Inhalte.
Die DSK stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der datenschutzfreundlichere Empfangsweg grundsätzlich der klassische Broadcast bleibt, weil dabei bei korrekter Umsetzung keine Nutzungsdaten zurückfließen.
Was die DSK von Geräteherstellern erwartet
Die DSK formuliert eine Reihe konkreter Anforderungen, die sich im Wesentlichen aus den Grundsätzen der DSGVO ableiten, insbesondere aus dem Prinzip der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c), Privacy by Design/Default (Art. 25) sowie den Transparenz- und Einwilligungspflichten:
- Nutzende müssen vor Beginn der Datenverarbeitung informiert werden, welche Daten bei der Servicelisten-Abfrage übermittelt werden (Art. 13 bzw. 14 DSGVO).
- Sofern erforderlich, sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge des Abrufs der Senderlisten die entsprechenden Einwilligungen der Betroffenen einzuholen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
- Der manuelle Sendersuchlauf muss als echte Alternative erhalten bleiben.
- Die Regionserkennung sollte lokal auf dem Gerät erfolgen, nicht durch externe Abfragen.
- Standortdaten, die für die Erbringung des Dienstes nicht notwendig sind, dürfen nicht erhoben werden.
- Es dürfen bei Abfragen keine Geräte-IDs oder sonstigen Identifikatoren übermittelt werden.
- Dienste, die über das Internet bezogen werden und dabei zwingend Daten an Dritte übermitteln, müssen für Nutzende klar erkennbar gekennzeichnet sein.
- Datenübermittlungen zu Internet-Diensten dürfen erst bei aktiver Anforderung durch den Nutzenden erfolgen.
- „Broadcast first" gilt als datenminimierende Voreinstellung.
Was die DSK von Servicelisten-Betreibern erwartet
- Beim Abruf von Servicelisten dürfen keine nicht erforderlichen Daten entgegengenommen werden, insbesondere keine vom Gerätehersteller übermittelten Client- oder Seriennummern.
- Eine Protokollierung von IP-Adressen oder anderen Kennzeichen zum Zweck der Nutzungsanalyse oder Profilbildung ist unzulässig.
- Werden technisch erforderliche Informationen an weitere Anbieter, etwa von Internet-TV-Streams, übermittelt, sind die Betroffenen hierüber in der Serviceliste gesondert zu informieren.
Verantwortlichkeit und Rechtsgrundlagen
Ein weiterer Schwerpunkt des Beschlusses betrifft die Frage, wer im DVB-I-Ökosystem für welche Datenverarbeitung verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Da mehrere Akteure an der Implementierung beteiligt sind, können Konstellationen gemeinsamer Verantwortlichkeit entstehen, mit der Konsequenz, dass eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO zu schließen ist und Betroffene ihre Rechte gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend machen können.
Einordnung
DVB-I adressiert ein echtes strukturelles Problem hinsichtlich der zunehmenden Abhängigkeit des Fernsehens von proprietären Plattformen globaler Technologiekonzerne. Als offener, technologieneutraler Standard bietet DVB-I eine Infrastrukturebene, auf der öffentliche Interessen wie Auffindbarkeit, Prominenz und Barrierefreiheit weiterhin durchgesetzt werden können.
Der DSK-Beschluss ist dabei keine grundsätzliche Kritik am Standard, sondern eine sachliche Konkretisierung der DSGVO-Anforderungen für diesen spezifischen Anwendungsfall. Die zentrale Botschaft lautet, dass DVB-I datenschutzkonform implementiert werden muss und zwar am besten von Anfang an als Leitprinzip und nicht erst nachträglich.
Für alle Beteiligten wie Gerätehersteller, Servicelisten-Betreiber, Sender und Regulierer – bedeutet das, dass die datenschutzrechtlichen Hausaufgaben in der Konzeptionsphase gemacht werden müssen, nicht erst wenn die ersten Geräte auf dem Markt sind.
Update 13.07.2026
In einer früheren Version dieses Beitrags hieß es, das „DVB-I Book Germany“ sei „bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien verabschiedet und veröffentlicht“ worden. Dies war missverständlich. Tatsächlich wurde das Dokument vom Runden Tisch DVB-I verabschiedet und veröffentlicht. Die entsprechende Formulierung wurde angepasst.
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