Die Art.29-Gruppe nimmt in ihrem am 28.11.2017 veröffentlichten Arbeitspapier 255 („EU-U.S. Privacy Shield – First annual Joint Review“) Stellung zum EU-U.S. Privacy Shield.
Nach der von der Europäischen Kommission am 12.07.2016 angenommenen Angemessenheitsentscheidung zum EU-U.S. Privacy Shield haben acht Vertreter der Art.29-Gruppe Mitte September 2017 unter Führung der EU-Kommission in Washington an der ersten jährlichen Überprüfung des Datenschutzschildes teilgenommen.
Die EU-Kommission hatte das Privacy Shield nach dieser Überprüfung als Erfolg eingestuft (wir berichteten am 26.10.2017). Lediglich kleinere Dinge wären noch zu verbessern.
Wie erwartet, sieht dies die Art.-29-Gruppe anders. Zwar begrüßt sie die Anstrengungen der U.S.-Behörden, einen umfassenden Verfahrensrahmen zur Unterstützung des Privacy Shields bspw. durch Einführung stärkerer Kontrollen von Unternehmen vor ihrer Zertifizierung zu schaffen.
Gleichwohl benennt die Art.29-Gruppe wichtige, jedoch bislang ungelöster Belange wie bspw.
- Das Fehlen einer Anleitung oder klaren Information bezüglich bspw. der Prinzipien des Datenschutzschildes, weiterer Datenübertragungen sowie Rechte, Ersatzansprüche und Rechtsbehelfe der betroffenen Datensubjekte,
- Eine stärkere Kontrolle und Supervision im Hinblick auf die Compliance mit den Prinzipien des Datenschutzschildes durch unabhängige, zertifizierte Unternehmen,
- Die Unterscheidung von Auftragsverarbeitern und Verantwortlichen im Zeitpunkt ihrer Registrierung und bei weiteren Überprüfungen,
- Das Bestehen weiteren Verbesserungsbedarfs bei der Interpretation und Handhabung von HR-Daten und den Regelungen automatisierter Entscheidungen/ Profiling,
- Die Verbesserung der Selbstregistrierung (Gewährleistung eines ununterbrochenen Schutzes betroffener Personen und schnellere Compliance mit den Prinzipien des Datenschutzschildes),
- Die Verbesserung der Zusammenarbeit von U.S.-Behörden untereinander innerhalb des Datenschutzschild-Mechanismus.
Darüber hinaus erinnert die Art.29-Gruppe an die ungelösten Themen (Opinion 1/2016) wie bspw. das Nichtvorhandensein oder die Beschränkung von Rechten betroffener Personen, Definitionen, etc.
Weitere Bedenken bestehen hinsichtlich des Zugangs von U.S.-Behörden zu unter dem Privacy Shield in die USA übertragenen Daten.
Eine besondere Betonung legt die Art.29-Gruppe auf das Erfordernis der Benennung eines unabhängigen Ombudsmannes.
Sollten die Bedenken nicht gehört werden, kündigt die Art.29-Gruppe an, weitere Schritte, explizit die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheitsentscheidung, zu unternehmen.
Das Arbeitspapier mit weiteren Erläuterungen kann in englischer Sprache unter folgendem Link eingesehen werden: https://t.co/4wCuQ8tfAa
Wir werden die Entwicklung weiter im Auge behalten und berichten.
Manuel Schmöllerl
Für mich ist das keine Überraschung. Das war doch nur eine Frage der Zeit, bis das Privacy Shield in Frage gestellt wird.