Blick auf eine Waschmaschinentrommel mit Geldscheinen.

Sammelanderkonten: Aufschub bis Ende 2027, AMLA streicht umstrittene Regel

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den steuerlichen Nichtbeanstandungserlass für anwaltliche Sammelanderkonten bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Kurz darauf hat die europäische Geldwäschebehörde (Anti-Money Laundering Authority, kurz AMLA) eine geplante Regel gestrichen, die nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das Aus für diese Konten hätte bedeuten können. Entwarnung ist das nach unserer Einschätzung noch nicht, denn die Pflichten aus der Geldwäscheverordnung bleiben und die AMLA will das Thema erst in Leitlinien klären.

Warum Sammelanderkonten unter Druck stehen

Über Sammelanderkonten nehmen Kanzleien Gelder entgegen, die für ihre Mandantschaft bestimmt sind, etwa Versicherungsleistungen, Ratenzahlungen oder erstattete Gerichtskosten. Nach § 4 Abs. 1 BORA (Stand: 1. Dezember 2025) sind Fremdgelder unverzüglich weiterzuleiten oder, solange das nicht möglich ist, auf Anderkonten zu verwalten, i. d. R. auf Einzelanderkonten. In der Praxis laufen solche Zahlungen meist über Sammelanderkonten, weil nicht für jeden Fall ein eigenes Anderkonto eingerichtet werden kann.

Nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) müssten Banken Sammelanderkonten nach dem Common Reporting Standard (CRS) als meldepflichtig behandeln. Die dafür nötigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten haben sie aber nicht. Mit Blick darauf kündigten Banken bereits 2020 und 2021 solche Konten. Anfang 2022 folgten weitere Kündigungen unter Hinweis auf geänderte Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Geldwäschegesetz.

Nichtbeanstandungserlass für Sammelanderkonten bis Ende 2027 verlängert

Seit Ende 2022 sanktioniert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Grundlage eines Erlasses des BMF nicht, wenn Banken Sammelanderkonten nicht als meldepflichtig behandeln (vgl. beck-aktuell). Nach der Verlängerung bis Ende 2026 hat das BMF den Erlass nun erneut bis Ende 2027 verlängert. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht das Fortbestehen der Konten damit „zumindest für 2027 gesichert“ (Pressemitteilung des DAV).

Schon die Verlängerung bis Ende 2026 beruhte auf einem Konzept der BRAK. Es soll die Forderung der OECD erfüllen, dass die Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder erfassen und die Transaktionen regelmäßig prüfen (vgl. Schreiben der BRAK vom 5. Juni 2026). Geplant ist ein zentrales elektronisches System nach belgischem Vorbild, für das die BRAK das Vergabeverfahren vorbereitet (vgl. LTO). Nach der Beschreibung der BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling sollen die Banken alle Transaktionen auf anwaltlichen Sammelanderkonten an die BRAK übermitteln. Verdächtige Vorgänge sollen anonymisiert über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an die zuständige Kammer gehen, die das Mitglied dann auffordert, sich zu erklären (vgl. NJW-Editorial). In den beiden Schreiben der BRAK ist dagegen nur vom Abruf bestimmter Transaktionsdaten die Rede. Mit den gesetzlichen Grundlagen befasst sich das Bundesjustizministerium (vgl. Schreiben der BRAK an das BMF vom 5. Juni 2026).

Sammelanderkonten in den finalen Standards der AMLA

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Geldwäscheverordnung der EU unmittelbar in allen Mitgliedstaaten (Art. 90 der Verordnung (EU) 2024/1624, Anti-Money Laundering Regulation, kurz AMLR). Nach Art. 20 Abs. 1 lit. h AMLR müssen Verpflichtete auch die Identität natürlicher Personen feststellen und überprüfen, wenn eine Transaktion oder Tätigkeit in deren Namen oder zu deren Nutzen durchgeführt wird, ohne dass sie selbst Kunde sind. Einzelheiten der Kundensorgfaltspflichten legen technische Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, kurz RTS) fest, die die AMLA nach Art. 28 Abs. 1 AMLR ausarbeitet und der Europäischen Kommission zur Annahme vorlegt.

Den RTS-Entwurf hatte die AMLA vom 9. Februar bis zum 8. Mai 2026 öffentlich zur Konsultation gestellt. Art. 22 des RTS-Entwurfs sah für Konten, auf denen der Kontoinhaber Gelder seiner Kunden verwaltet, einen vereinfachten Weg vor, wie Banken die Pflicht aus Art. 20 Abs. 1 lit. h AMLR erfüllen. Voraussetzung war u. a., dass die Bank davon überzeugt ist, dass der Kontoinhaber ihr auf Anfrage sofort die Informationen und Unterlagen zu seinen Kunden liefert. Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) und die BRAK warnten, die Anwaltschaft könne dann nicht mehr mit Sammelanderkonten arbeiten (vgl. Stellungnahme des CCBE und Schreiben der BRAK an die Europäische Kommission vom 24. Juni 2026).

Nach dem Final Report vom 30. September 2026, den die AMLA am 1. Oktober 2026 veröffentlicht hat, ist die Regel zu Sammelkonten (pooled accounts) nach der Konsultation gestrichen. Zur Begründung verweist die AMLA auf die Gleichbehandlung über Sektoren und Geschäftsmodelle hinweg und auf die Vielfalt der Geschäftsmodelle, Produkte und Dienstleistungen in der Union. Das Thema lasse sich besser in Leitlinien als in den RTS behandeln. Die finalen Entwürfe liegen nun der Kommission zur Annahme vor und sollen nach dem Vorschlag der AMLA sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten.

Für Leitlinien über vereinfachte Sorgfaltsmaßnahmen will die AMLA im November und Dezember 2026 Gesprächsrunden mit Vertretungen aus verschiedenen Sektoren führen. Eine förmliche öffentliche Konsultation soll später folgen. Die Leitlinien sollen nach dem Aufruf der AMLA keine Ausnahmen von den Anforderungen der AMLR schaffen. Sammelkonten nennt die AMLA dort nicht ausdrücklich. Sie dürften nach unserer Einschätzung aber dazugehören, weil die gestrichene Regel gerade vereinfachte Maßnahmen für solche Konten vorsah.

Damit fehlt im finalen RTS-Entwurf die Regel, deren Voraussetzungen die Anwaltschaft in den meisten Fällen für unerfüllbar hielt. Gelöst ist das Problem nach unserer Einschätzung aber nicht. Art. 20 Abs. 1 lit. h AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Art. 22 des Konsultationsentwurfs setzte voraus, dass die Bank diese Pflicht auch gegenüber den Kunden des Kontoinhabers trifft. Auch in Fällen mit geringem Risiko sieht der finale RTS-Entwurf Mindestangaben zur Identifizierung solcher Personen vor (Art. 18 Abs. 2). Wie Banken das bei Sammelkonten umsetzen sollen, dürften erst die Leitlinien klären, für die es noch keinen Termin gibt.

Sammelanderkonten in der Compliance der Kanzlei

§ 4 Abs. 1 Satz 3 BORA lautet:

„Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt tragen dafür Sorge, dass über Sammelanderkonten keine Zahlungen abgewickelt werden, bei denen Risiken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen.“

Nach Satz 4 dürfen über ein Sammelanderkonto keine Gelder aus Mandaten mit Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG laufen, mit Ausnahme der Verwaltung von Geld. Ausgeschlossen sind auch Bargeld über insgesamt 1.000 Euro und Überweisungen aus Drittstaaten, die auf der Liste der Europäischen Kommission für Drittstaaten mit hohem Risiko stehen oder die die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) als Staaten mit strategischen Mängeln einstuft. Bar auszahlen dürfen Kanzleien Gelder vom Sammelanderkonto nicht (vgl. BORA). Berufsausübungsgesellschaften müssen zudem nach § 31 BORA ihre berufsrechtlichen Risiken analysieren. Als geeignete Maßnahme nennt die Vorschrift ausdrücklich „die elektronische Überwachung von Anderkonten zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach § 4“.

Kanzleien sollten die Zeit bis zum 10. Juli 2027 nutzen, um ihre Fremdgeldprozesse zu prüfen. Dazu gehört ein Überblick, welche Zahlungen über das Sammelanderkonto laufen, ob sie die Grenzen des § 4 BORA einhalten und wie schnell sie weitergeleitet werden. Da Einzelanderkonten der Regelfall sind, sollte auch geklärt werden, für welche Mandate das Sammelanderkonto tatsächlich gebraucht wird. Kanzleien, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind, sollten die Fremdgeldverwaltung in ihre Risikoanalyse nach § 5 GwG einbeziehen. Außerdem empfiehlt sich ein frühes Gespräch mit der Bank darüber, wie sie das Konto nach Geltungsbeginn der AMLR behandeln will.

Sammelanderkonten und Datenschutz

Verlangt eine Bank Angaben zur Mandantschaft hinter einzelnen Zahlungen, berührt das die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zu Fragen der Banken nach dem wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen des FKAustG schreibt Holling: „Es ist Rechtsanwälten tatsächlich sowohl berufs- als auch strafrechtlich verwehrt, derartige Auskünfte zu erteilen.“ (NJW-Editorial). Die Offenlegung braucht deshalb eine Befugnis, etwa eine gesetzliche Pflicht oder eine Entbindung durch die Mandantschaft. Datenschutzrechtlich scheidet Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO nach unserer Einschätzung aus, soweit die Kanzlei nicht selbst gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist. Ein berechtigtes Interesse am Erhalt des Kontos dürfte gegenüber dem Berufsgeheimnis zurücktreten, und Einwilligungen der gesamten Mandantschaft sind kaum praktikabel. Zudem beträfe die Offenlegung oft auch Dritte, etwa zahlende Gegner.

Auch das Prüfsystem der BRAK wirft Fragen auf. Es verarbeitet systematisch Finanzdaten der Mandantschaft und Dritter, die dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dafür braucht es nach unserer Einschätzung eine gesetzliche Grundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. c und e, Abs. 3 DSGVO). Ein früherer Anlauf, Prüfungen durch die Kammern in einem neuen § 73a BRAO zu regeln, scheiterte am Widerstand der Anwaltschaft (vgl. beck-aktuell). Zu klären sind außerdem die Verantwortlichkeiten und die Speicherdauer. Die nach Hollings Beschreibung anonymisierten Meldungen an die Kammern dürften allenfalls pseudonymisiert und damit weiterhin personenbezogen sein, weil die Kammer das Mitglied gerade zur konkreten Transaktion befragen soll (Art. 4 Nr. 5 DSGVO). Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO halten wir für erforderlich, sofern der Gesetzgeber sie nicht schon im Gesetzgebungsverfahren vornimmt (Art. 35 Abs. 10 DSGVO).

Fazit und Ausblick

Steuerrechtlich haben die Sammelanderkonten bis Ende 2027 Luft. Die umstrittene Regel der AMLA ist aus dem finalen Entwurf gestrichen, eine Lösung ist damit nach unserer Einschätzung aber noch nicht gefunden. Geldwäscherechtlich kann sich die Lage schon mit Geltung der AMLR ab dem 10. Juli 2027 ändern. Entscheidend sind nach unserer Einschätzung nun die Annahme der Standards durch die Kommission, die Leitlinien der AMLA und ein Prüfsystem der BRAK mit tragfähiger gesetzlicher Grundlage. Kanzleien sollten ihre Fremdgeldprozesse an § 4 BORA ausrichten, mit ihrer Bank sprechen und Alternativen wie Einzelanderkonten vorbereiten.



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