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Google Earth und der private Garten: Das LG Frankfurt verbietet die Veröffentlichung von Grundstücksbildern im Internet

Mit Urteil vom 24.09.2026 (Az. 2-03 O 388/25) hat das LG Frankfurt am Main Google untersagt, dreidimensionale Darstellungen eines bewohnten Grundstücks auf Google Earth und Google Maps zu veröffentlichen. Den daneben gestellten Löschungsantrag hat die Kammer als unzulässig abgewiesen, weil das Unterlassungsgebot die Löschung bereits umfasse. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Google hat Berufung angekündigt.

Die Entscheidung

Der Kläger bewohnt mit seiner Familie ein Haus in Frankfurt. Bei Street View und Apple Look Around hatte er die Unkenntlichmachung bereits erreicht. Bei 3D-Luftbildern, die auch Terrassen, Gartenmöbel und Pools zeigen, verweigerte Google dies jedoch bisher.

Die Kammer stützt den Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der räumliche Rückzugsbereich umfasse das gesamte befriedete Grundstück. Luftbilder des nicht einsehbaren Gartens erlaubten Rückschlüsse auf die Lebensweise und legten sicherheitsrelevante Zugänge zum Haus offen. Über die Wohnanschrift seien sie gezielt abrufbar und mit anderen Daten verknüpfbar. Besonders schwer wiege, dass Google die Aufnahmen unangekündigt anfertige. Die Kammer spricht von „Ausspähung“.

Googles Verweis auf Informationsfreiheit und „Abenteuergeist“ der Nutzer ließ die Kammer nicht gelten. Weder für den Ausbau der bestehenden öffentlichen Infrastruktur noch für die städtebauliche Analyse oder die Umweltplanung bedürfe es durch ein privates Unternehmen vermittelter Einsichten in privat bewohnte Grundstücke. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Einsichtnahme in das klägerische Grundstück, wie seitens Google vorgebracht, für die Beurteilung der Lage von Urlaubszielen oder für den Geographieunterricht an Schulen relevant sein könnte.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das LG Itzehoe hatte 2020 eine vergleichbare Klage abgewiesen (Urteil vom 11.06.2020, Az. 10 O 84/20). Die Informationen seien zu unspezifisch, und es fehle ein Personenbezug bei Luftbildern. Eine Verpixelung mache den Dienst unbrauchbar.

Im Gegensatz dazu entschied der BGH 2024 (Urteil vom 05.11.2024, Az. VI ZR 110/23), dass ein in einem Immobilienexposé veröffentlichtes Luftbild einer Ferienvilla auf Mallorca sehr wohl in die räumliche Privatsphäre eingreife. Dieser Eingriff sei nur ausnahmsweise gerechtfertigt, da das Bild nicht durch Ausspähung entstanden und das Anwesen ohne weitere Informationen kaum lokalisierbar gewesen sei.

Bei Google Earth liegen diese Ausnahmegründe jedoch gerade nicht vor. Die Aufnahmen entstehen systematisch und unangekündigt, und jedes Grundstück ist über die Adresssuche mit einem Klick auffindbar.

Das LG Frankfurt beruft sich für beide Gesichtspunkte ausdrücklich auf diese Entscheidung.

Richtige Entscheidung, der vorrangige Maßstab wäre jedoch die DSGVO gewesen

Ob der Anspruch auch auf Datenschutzrecht gestützt werden kann, lässt die Kammer ausdrücklich dahinstehen. Das ist nach unserer Auffassung unglücklich, da die DSGVO als Unionsrecht den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorgeht. Dies hätte mitunter auch dazu geführt, dass sowohl der Lösch- als auch der Unterlassungsanspruch (als Annex zum Löschanspruch) zulässig und begründet gewesen wären. Nach dem EuGH (Quirin Privatbank, C-655/23) ergibt sich ein Unterlassungsanspruch nämlich bereits aus der DSGVO, wenn zugleich die Löschung verlangt wird. Beides hatte der Kläger beantragt.

In der Sache und im Ergebnis halten wir das Urteil jedoch für richtig und überfällig!

Die Luftbilder sind personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Sie sind georeferenziert und über die Anschrift ohne Aufwand Eigentümern und Bewohnern zuzuordnen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-582/14, Breyer). So sahen es die Aufsichtsbehörden für Gebäudeansichten bereits 2008. Der BayVGH hat die Drohnenbefliegung von Wohngrundstücken im Auftrag einer Gemeinde am Maßstab der DSGVO geprüft und ohne Einwilligung für unzulässig gehalten (Beschluss vom 15.02.2024, Az. 4 CE 23.2267).

Zu prüfen war also, ob sich Google auf eine Rechtsgrundlage für die dargestellte Verarbeitung personenbezogener Daten berufen kann. Anderenfalls wäre sie verboten (sog. „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Für Google kommt als Rechtsgrundlage allein Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO (Interessenabwägung) in Betracht. Die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO fällt bei detailgetreuen Darstellungen nicht einsehbarer Bereiche in der derzeitigen Praxis klar zulasten von Google aus. Kein Bewohner erwartet, dass sein abgeschirmter Garten oder, etwa im Falle von Fotos von Baustellen, der Grundriss seines Hauses unangekündigt erfasst und weltweit abrufbar gemacht wird. Für Navigation und Orientierung ist diese Detailtiefe nicht erforderlich (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Hinzu kommt ein Widerspruch in Googles eigener Praxis: Bei Street View verpixelt Google auf Wunsch die Fassade, bei Google Earth verweigert es dasselbe für den Garten dahinter.

Vorschlag für Diensteanbieter

Wie könnte eine Lösung aussehen, die das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Interessen der Betroffenen in Einklang bringt?

Rechtskonform, jedoch völlig unpraktikabel wäre ein reines Opt-in (Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), da es in der Fläche nicht umsetzbar ist. Die Einwilligung aller Grundstücksbewohner ist nicht einholbar, ihre Verifikation erfordert zusätzliche Daten, und Wohngebiete wären faktisch flächendeckend unkenntlich. Das gesamte Geschäftsmodell der Kartenanbieter würde zum Erliegen kommen.

Ein rechtskonformes Modell ließe sich nach unserer Ansicht durch eine Kombination aus vorhandener Technik, flankiert durch eine transparente Betroffeneninformation und eine Widerspruchsmöglichkeit, erreichen. Dies könnte wie folgt aussehen:

  1. Automatische Unkenntlichmachung nicht einsehbarer Bereiche: Bei Wohngrundstücken werden rückwärtige Gärten, Terrassen und Innenhöfe in hochaufgelösten und 3D-Ansichten (starker Zoom) bereits standardmäßig weichgezeichnet oder vereinfacht dargestellt. Dach, Gebäudekörper und die zur Straße gewandte Seite bleiben auch bei starkem Zoom sichtbar. Die Abgrenzung könnte per Filtersoftware erfolgen, die erkennt, ob eine bestimmte Schwelle der Uneinsehbarkeit erreicht wird (Privacy by Design/Privacy by Default, Art. 25 Abs. 2 DSGVO). Für Darstellungen, die nach Auswertung durch die Filtersoftware diese Schwelle nicht erreichen und somit voraussichtlich keine Rückschlüsse auf die Lebensgestaltung zulassen, ändert sich zunächst nichts. Navigation, Orientierung und Planung bleiben uneingeschränkt möglich.
     
  2. Widerspruch mit einem Klick: Für verbleibende Darstellungen muss ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden, das am besten direkt in der Kartenansicht, ohne Begründung und für jeden Bewohner umsetzbar ist. Die Unkenntlichmachung muss binnen weniger Tage umgesetzt werden.
     
  3. Transparenz vor der Veröffentlichung: Über die geplante Veröffentlichung von Neuaufnahmen sollte für jede betroffene Region transparent informiert werden, sowohl online als auch offline.

Mit diesen Schutzmaßnahmen ließe sich eine Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO stützen. Das Modell beseitigt die Belastung dort, wo das LG Frankfurt sie verortet, und erhält die Funktion der Dienste.

Fazit

Das LG Frankfurt hat im Ergebnis recht: Der private Garten ist kein Ausflugsziel für digitale Neugier. Das Gericht behilft sich jedoch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was dogmatisch fragwürdig ist. Besser wäre der Bezug zur vorrangig anwendbaren und präziser ausgestalteten DSGVO gewesen. Diese verlangt ausdrücklich ein Widerspruchsrecht (Art. 6 Abs. 1 lit. f, 21 DSGVO) und eine transparente Betroffeneninformation (Art. 13, 14 DSGVO). Damit es fortan nicht zu einer Klagewelle kommt sollten sich daran nicht nur Kartendiensteanbieter sondern auch andere Akteure – z.B. Kommunen, die Geoinformationen bereitstellen – halten. 



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