Neues Schuldatenschutzgesetz im Erzbistum Hamburg
§ 56 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz ermächtigt die jeweiligen Generalvikare, zur Durchführung des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz erforderliche Regelungen zu treffen. Von dieser Befugnis hat nunmehr das Erzbistum Hamburg für den [...]